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Die europäische Kommission wird dauerhaft die Meldeschwelle für Netto-Short-Positionen von 0,2% auf 0,1% senken. Bereits vor der Änderung bestehende Positionen, die zwischen 0,1% und 0,2% liegen, sind mit Anwendbarkeit der Senkung einzumelden.

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Am 27.12.2021 hat die Einspruchsfrist für die Delegierte Verordnung der Kommission vom 27.9.2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Schwelle für die Meldung signifikanter Netto- Leerverkaufspositionen in Aktien geendet.


Mit diesem delegierten Rechtsakt wird der Schwellenwert für die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen Behörden von 0,2% auf 0,1% dauerhaft geändert. Betroffen davon sind Aktien, die an einem geregelten Markt der Europäischen Union notieren, womit die grundsätzlich bestehende Meldepflicht für Halter von Netto-Short-Positionen auf 0,1% des ausgegebenen Nominales abgesenkt wird. Die Meldeschwelle gilt nicht für Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittstaat außerhalb der Union liegt, sowie für Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte. Diese Transparenzmaßnahme trifft jede natürliche oder juristische Person, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig ist. Die Positionen sind an die für den Markt zuständige nationale Aufsichtsbehörde – für die Wiener Börse ist dies die FMA – zu melden. Bereits bestehende Positionen, die oberhalb des neuen Schwellenwerts von 0,1 % sind, sind mit Anwendbarkeit des delegierten Rechtsaktes einzumelden. Näheres zu der Frage wie die Netto-Short-Positionen zu melden sind, wenn der Schwellenwert auf 0,1% geändert wird, wird die ESMA in einer harmonisierten Stellungnahme veröffentlichen. Die Verordnung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar.

Schutz der Finanzmarktstabilität und der Anleger

Die Instabilität infolge des weltweiten Ausbruchs von COVID-19 führte dazu, dass die Regulierungsbehörden und die ESMA häufiger auf außerordentliche Maßnahmen für Leerverkäufe zurückgegriffen haben, und das Risiko einer Beteiligung von Kleinanlegern an Short Squeezes zugenommen hat. Dies hat verdeutlicht, wie wichtig es ist, permanent zusätzliche Informationen über signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien zu sammeln, da solche Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung von entscheidender Bedeutung sind. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass Unsicherheiten in Bezug auf gesetzliche Meldepflichten zu vermeiden sind und bei den diesbezüglichen Vorschriften und Verpflichtungen Stabilität gewährleistet sein sollte. Die beste Möglichkeit, Stabilität und Planungssicherheit zu erreichen, bestünde darin, die Meldeschwelle dauerhaft auf 0,1 % zu senken. Dieser Ansatz ist viel klarer als eine befristete Festlegung des Schwellenwerts, die stets mit Unsicherheit verbunden ist, wenn das potenzielle Ablaufdatum näher rückt.


Rückfragehinweis für Journalisten:

MMag. Annemarie Bauer, Bakk.
+43 / (0)1 / 24959-6007