Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute auf Anweisung der Europäischen Zentralbank (EZB) per Bescheid dem konzessionierten Kreditinstitut „Sberbank Europe AG“ mit Sitz in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung zur Gänze untersagt und den Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt MMag. Dr. Gerd Konezny, 1090 Wien, Währingerstraße 16/20, als Regierungskommissär bestellt. Der Regierungskommissär wird insbesondere zu berichten haben, ob und gegebenenfalls wann ein Insolvenztatbestand erfüllt ist. Bei der „Sberbank Europe AG“ handelt es sich um ein im europäischen Bankenaufsichtssystem SSM (Single Supervisory Mechanism) bedeutendes Kreditinstitut (Significant Institution), das der direkten Aufsicht der EZB untersteht. Die FMA trifft daher obige Maßnahmen auf Anweisung der EZB. Die Untersagung des Geschäftsbetriebes löst gesetzlich den Einlagensicherungsfall aus, weshalb das österreichische Einlagensicherungssystem gesicherte Einlagen innerhalb von zehn Bankarbeitstagen auszuzahlen hat. Diese Maßnahmen erfolgen zum Schutz der finanziellen Belange der Gläubiger sowie zur Sicherheit der dem beaufsichtigten Unternehmen anvertrauten Vermögenswerte.
SRB: Kein öffentliches Interesse an Abwicklung gemäß BRRD
Die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank erfolgen, da sie am 27. Februar 2022 festgestellt hat, dass die Sberbank Europe AG aufgrund der geopolitischen Entwicklungen und massiver Liquiditätsabflüsse in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und möglicherweise zahlungsunfähig wird („failing or likely to fail“ – FOLTF). Die europäische Abwicklungsbehörde SRB – die für Sberbank Europe AG direkt zuständig ist – hat daraufhin über die Bank ein Moratorium bis 1. März 2022, 23:59 Uhr verhängt, um zu prüfen, ob eine Sanierung oder Abwicklung der Bank unter den besonderen Rechten und Pflichten des europäischen Abwicklungsregimes gemäß der Europäischen Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie im öffentlichen Interesse ist und ist zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Dementsprechend hat die EZB die FMA angewiesen, unverzüglich obige Maßnahmen durchzusetzen.
Einlagensicherungsfall Sberbank Europe AG
Die behördliche Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes löst gesetzlich den Einlagensicherungsfall aus. Damit hat das österreichische Einlagensicherungssystem gesicherte Einlagen bis zu einem Beitrag von € 100.000.- innerhalb von längstens zehn Bankarbeitstagen auszuzahlen. Das Entschädigungsverfahren wird durch die
Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (ESA)
1010 Wien, Wipplingerstraße 34/DG4
Hotline national: 0800 404345
Hotline international: +43 (1) 3589034
Email: [email protected]
abgewickelt.
Detaillierte Informationen zur Einlagensicherung in Österreich finden Sie überdies unter dem Link www.fma.gv.at/Konto/einlagensicherung auf der Website der FMA.
Rechtliche Grundlagen der behördlichen Maßnahmen
Gemäß § 70 (2) Bankwesengesetz (BWG) kann die FMA „bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte … zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.“
Zu diesem Zweck kann die FMA unter anderem gemäß § 70 (2) Z 4 BWG „die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen“ sowie gemäß § 70 (2) Z 2 „eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört.“ Diese Aufsichtsperson hat gemäß § 70 (2) Z 2 lit b „im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern.“
Weitere Informationen zur Entscheidung des SRB finden Sie unter folgendem Link.
Ergänzung vom 1. April 2022 – Information für Sberbank Kunden:
Mit dem Bescheid der FMA vom 01.03.2022 wurde die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung untersagt. Davon betroffen ist ausschließlich das Neugeschäft der Sberbank Europe AG. Die Entgegennahme von Rückzahlungen auf Kredite, die von der Sberbank Europe AG vor Inkrafttreten des Bescheides vergeben wurden, ist davon nicht umfasst. Kunden sind daher verpflichtet, diese Kreditraten weiterhin zu bedienen.
Rückfragehinweis für Journalisten:
Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43 (0)676 88 249 516
+43 (0)1 249 59 – 6006