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FMA widerspricht wiederholt geäußerten falschen Tatsachenbehauptungen oder Fehlinterpretationen von Fakten durch die Meinl Bank

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Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA stellt wiederholt geäußerte falsche Tatsachenbehauptungen und Fehlinterpretationen von Fakten wie sie von der Meinl Bank in Medien gemacht wurden richtig:

Das Vorstandsmitglied der Meinl Bank, Peter Weinzierl, hat in einem Interview mit dem Wochenmagazin „News“ (Nr. 29/08 vom 17. 7. 2008, Seite 46ff) behauptet:
„Die MEL hat sich, sowohl was die Prospekte als auch die Rückkäufe betrifft, mit der FMA abgestimmt. Jetzt erinnert man sich offenbar nicht mehr an das, was zugesagt wurde.“

Zu den Prospekten ist festzuhalten:
Der Gesetzgeber gibt der FMA für die Billigung eines Prospektes die Maßstäbe der Vollständigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, die Widerspruchsfreiheit in der Darstellung sowie die Verständlichkeit für einen sachkundigen Anleger zur Hand. Für die Richtigkeit der Angaben sowie für die Verpflichtung, dass keine wesentlichen Informationen verschwiegen wurden, haftet allein der Emittent. Hier bedarf es keiner „Abstimmung“ mit der Behörde. Sind die drei Maßstäbe erfüllt, so hat der Emittent einen Rechtsanspruch, dass der Prospekt von der FMA gebilligt wird.

Zu den Rückkäufen ist festzuhalten:
Das österreichische Gesetz definiert im Zuge eines Aktienrückkaufprogrammes keinen Tatbestand, der von der FMA vorab zu genehmigen wäre. Die FMA ist darüber auch nicht vorab zu informieren. Es fand daher auch keine Abstimmung vorab zwischen FMA und MEL statt. Die FMA hat von der Durchführung des Zertifikats-/Aktienrückkaufprogrammes ex-post erfahren. Die Beantwortung einer abstrakten Rechtsanfrage eines Anwaltes kann – auch mangels einer Rechtsbasis – keinesfalls als Zustimmung der Behörde interpretiert werden. Im Übrigen hat die FMA dabei ausdrücklich auf die selbstverständlich erforderliche Einhaltung der österreichischen Gesetze hingewiesen, insbesondere unter Hinweis auf das österreichische Börsegesetz.

In einer APA-OTS-Presseaussendung vom 14. Juli 2008 hat die Meinl Bank behauptet: „Ein Jahr intensiver Untersuchungen durch Nationalbank und FMA haben keine Verfehlungen der Meinl Bank ergeben. Der bisher einzige Strafbescheid der FMA gegen die Bank wegen irreführender Werbung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat wieder aufgehoben.“

Diese Tatsachenbehauptung ist falsch. Die Untersuchungen der Nationalbank und der FMA haben Verfehlungen der Meinl Bank ergeben, weshalb von der FMA mehrere Strafbescheide gegen Mitglieder des Vorstandes der Meinl Bank erlassen wurden. Weiters wurden der Staatsanwaltschaft umfangreiche Sachverhaltsdarstellungen übermittelt.

Weiters stellt die Meinl Bank in einer Inseraten-Kampagne unter dem Titel „Die Wahrheit, Teil 1″, die in mehreren österreichischen Tageszeitungen geschaltet worden ist, folgende unrichtige Tatsachenbehauptungen auf:
„MEL war nach dem österreichischen Börsegesetz nicht verpflichtet, über Veranlagungen in eigenen Zertifikaten zu informieren. Dies steht in jedem von der FMA geprüften Börseprospekt.“

In den Prospekten ist lediglich ein Hinweis zu finden, dass die Bestimmungen des § 91 Börsegesetzes (Erreichen, Über- bzw. Unterschreiten von Meldeschwellen bzw. diesbezügliche Informations- und Veröffentlichungspflichten) aufgrund des Firmensitzes der MEL auf Jersey nicht zur Anwendung gelangen würden. Diese Information umfasst aber umfänglich und qualitativ nicht die Aussage, dass MEL nicht verpflichtet sei über „Veranlagung in eigenen Zertifikaten zu informieren“.

„Die Meinl Bank hingegen ist wie jede österreichische Bank verpflichtet, die FMA über jeden einzelnen Wertpapierkauf von Kunden zu informieren. Diese Meldungen sind täglich ordnungsgemäß erfolgt.“

Tatsächlich sind meldepflichtige Institute gesetzlich verpflichtet jede Wertpapiertransaktion der FMA zu melden. Nur haben diese Meldungen in Bezug auf den dahinter stehenden Kunden anonymisiert zur erfolgen. Die Identität des Kunden ist erst bei Untersuchungen im Nachhinein offenzulegen. Derartige Meldungen können keinesfalls als behördliche Zustimmung oder sonstige Form der Genehmigung interpretiert werden. Im Jahr 2007 erhielt die FMA insgesamt rund 19,7 Millionen derartige Meldungen über Transaktionen. Diese Meldungen dienen rechtlich wie praktisch dazu, ex post mögliche Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Aus einer erfolgten anonymisierten Meldung kann kein Einverständnis der Behörde mit der Transaktion an sich abgeleitet werden.

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