Sie befinden sich hier: 

Veranlagungsprospekt

Im Gegensatz zu Wertpapierprospekten, werden Veranlagungsprospekte von der FMA nicht geprüft. Diese sind in der Regel von einem Wirtschaftsprüfer auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Die Prospektpflicht entfällt, sofern eine Ausnahme gemäß § 3 KMG 2019 Anwendung findet.

Eine Notifizierung in einen EWR- Mitgliedsstaat sowie eine Zulassung zu einem geregelten Markt sind bei Veranlagungsprospekten nicht möglich.

Sofern der Gesamtgegenwert der angebotenen Veranlagungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten EUR 5 Mio. nicht übersteigt, darf ein vereinfachter Prospekt gemäß Anlage D zum KMG 2019 erstellt werden.

Veranlagungsprospekte sind grundsätzlich unbeschränkt gültig, falls diese um etwaige Nachträge gemäß § 6 KMG ergänzt wurden.