letzte Änderung: 21.02.2011
Kurzübersicht
Aufgabenbereiche von Zahlungsinstituten
Zahlungsinstitute sind Unternehmen, die aufgrund einer Konzession der FMA oder aber einer Bewilligung einer Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind.
Konzessionspflichtige Zahlungsdienste sind gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG
- das Ein- und Auszahlungsgeschäft (Z 1)
- das Zahlungsgeschäft (Z 2)
- Lastschriftgeschäft
- Zahlungskartengeschäft
- Überweisungsgeschäft
- das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung (Z 3)
- das Zahlungsinstrumentegeschäft (Z 4)
- das Finanztransfergeschäft (Z 5) sowie
- das digitalisierte Zahlungsgeschäft (Z 6)
Neben Zahlungsinstituten dürfen auch Kreditinstitute, E-Geldinstitute sowie die OeNB, der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Hoheitsverwaltung Zahlungsdienste erbringen. Dabei hängt es bei Kreditinstituten davon ab, zu welchen Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 BWG sie berechtigt sind. Im Gegensatz zu Kreditinstituten dürfen Zahlungsinstitute aber nicht mehr als die oben angeführten Zahlungsdienste anbieten. Andere konzessionspflichtige Geschäfte, insbesondere das Einlagengeschäft, sind ihnen verwehrt.
Das Zahlungsdienstegesetz
Mit 1.11.2009 trat das Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG) in Kraft. Das ZaDiG bringt dabei zwei Neuerungen: eine detaillierte rechtliche Regelung der Erbringung von Zahlungsdiensten sowie die Einführung der zuvor erwähnten Zahlungsinstitute.
War die Erbringung von Zahlungsdiensten wie insbesondere Überweisungen, Kreditkartenzahlungen und Bezahlen mit dem Mobiltelefon bisher nur in Grundzügen oder gar nicht geregelt, so macht der Gesetzgeber im Interesse der Kunden nunmehr genaue Vorgaben. So sind beispielsweise elektronisch eingeleitete Überweisungen in Euro ab 2012 spätestens bis zum nächsten Arbeitstag abzuwickeln. Überwiesene Beträge sind dem Empfänger auf dessen Konto unverzüglich Wert zu stellen. Des Weiteren sieht das ZaDiG umfassende Informationspflichten vor. Kunden sind u.a. über alle anfallenden Gebühren zu informieren. Ebenso werden klare Haftungsregeln festgelegt, falls bei einer Überweisung, einem Zahlungsvorgang Fehler auftreten (für alle Verbraucher- und Kundenrecht siehe §§ 26 bis 48 ZaDiG). Verpflichtet aus dem ZaDiG sind grundsätzlich alle Erbringer von Zahlungsdienstleistungen, vor allem Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geldinstitute.
Europäischer Hintergrund
Das ZaDiG setzt die europäische Richtlinie 2007/64/EG, die sogenannte Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD) um. Seit geraumer Zeit werden auf europäischer Ebene Arbeiten vorangetrieben einen einheitlichen europäischen Zahlungsraum (Single European Payment Area - SEPA) zu schaffen. Vor allem sollen innereuropäische Überweisungen schneller und kostengünstiger abgewickelt werden. Die bisherigen Bemühungen der europäischen Banken scheiterten allerdings an den unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ausführungsfristen und Haftungen. Zur Beseitigung dieses Hindernisses wurde 2007 vom Europäischen Parlament und vom Rat die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) beschlossen. Durch die PSD werden die Bedingungen für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen europaweit harmonisiert. Auf Grundlage dieses rechtlichen Kerns kann die europäische Bankwirtschaft in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission weiter an der Realisierung des einheitlichen europäischen Zahlungsraums arbeiten.



