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Information für Konzessionswerber

Betreiben Sie als natürliche Person oder mit Ihrem Unternehmen konzessionspflichte Geschäfte im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), so benötigen Sie hierfür eine Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer der folgenden Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente iSd § 1 Z 7 WAG 2018 bedarf gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 (BGBl. I 2017/107 idgF) einer Konzession der FMA:

Wertpapierdienstleistungen:

Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Z 1): Anlageberatung ist gemäß § 1 Z 3 lit. e WAG 2018 die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Art 9 der delegierten VO (EU) 2017/565 über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung.

Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Z 2).

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Z 3).

Betrieb eines Multilateralen Handelssystems (MTF) (Z 4): Ein MTF ist gemäß § 1 Z 24 WAG 2018 ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.

Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF) (Z 5): Ein OTF ist gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der RL 2014/65/EU führt, das jedoch weder ein geregelter Markt noch ein MTF ist.

Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (Z 6): die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen einschließlich der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden.

Handel für eigene Rechnung (Z 7): Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Z 8).

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Z 9).

Wertpapiernebendienstleistungen:

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft) (Z 10).

Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehens­gewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist (Z 11).

Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen (Z 12).

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte (Z 13).

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen (Z 14).

HINWEIS:

Wer Wertpapierdienstleistungen ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens zu bestrafen. (§ 94 WAG 2018).

Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung gemäß Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14.

Im WAG 2018 sind zwei Arten von Konzessionen für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen geregelt, nämlich jene für die Wertpapierfirma (§ 3 WAG 2018) und jene für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 4 WAG 2018).

Die Wertpapierfirma (WPF) ist eine juristische Person in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) mit Sitz und Hauptverwaltung in Österreich. Sie ist zur gewerblichen Erbringung einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 9 WAG 2018 und Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 bis 14 WAG 2018 berechtigt. Die Berechtigung einer WPF zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erstreckt sich auf Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Z 7 WAG 2018.

WPF sind gemäß § 18 und § 20 WAG 2018 berechtigt, nach Verständigung der zuständigen Aufsichtsbehörden im Wege der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedstaaten des EWR – auf Basis der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) – Wertpapierdienstleistungen zu erbringen.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) ist eine juristische oder natürliche Person mit Sitz und Hauptverwaltung in Österreich. Das WPDLU darf Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der RL 2014/65 EU (MiFID II) angeführten Schranken erbringen, d.h. der Konzessionsumfang ist gegenüber jenem von WPF eingeschränkt. WPDLU dürfen nur die Wertpapierdienstleistungen der Anlageberatung und Annahme und Übermittlung von Aufträgen erbringen und dies lediglich in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anteile an OGAW (Investmentfonds) und AIF (Alternativen Investmentfonds). Weiters sind WPDLU ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt. Die jährlichen Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen dürfen 2 Millionen Euro nicht übersteigen.

HINWEIS:

WPF dürfen ab 1. Februar 2023 dann auch Dienstleistungen erbringen, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten ihrer Kunden umfassen, wenn Sie dazu eine ausdrückliche Berechtigung im Konzessionsbescheid erhalten haben (§ 3 Abs 2, 2.Unterabsatz WAG 2018).

WPDLU hingegen dürfen keine Dienstleistungen erbringen, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten ihrer Kunden umfassen, sodass das Unternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (§ 4 Abs 1 WAG 2018).

Wertpapierfirmen (WPF) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) können zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und/oder Wertpapiervermittler (WPV) heranziehen.

VGV ist jede natürliche oder juristische Person, die als Erfüllungsgehilfe unter vollständiger und unbedingter Haftung für nur eine einzige WPF oder ein einziges WPDLU im Umfang der jeweiligen Konzession tätig ist. Die zulässige Tätigkeit beschränkt sich auf die Wertpapierdienstleistungen der Anlageberatung sowie der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen (§ 1 Z 44 WAG 2018). VGV, die für ein Kreditinstitut (KI) oder ein Versicherungsunternehmen (VU) Wertpapierdienstleistungen erbringen, können nicht zusätzlich mit WPF oder WPDLU zusammenarbeiten. In Österreich tätige VGV haben über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO (gewerblicher Vermögensberater) zu verfügen und müssen vom konzessionierten Rechtsträger (WPF, WPDLU, KI oder VU) in das bei der FMA geführte öffentliche Register eingetragen werden (§ 36 WAG 2018).

WPV ist eine natürliche Person mit Gewerbeberechtigung gemäß § 136b GewO, die – wenngleich selbständig – als Erfüllungsgehilfe im Namen und auf Rechnung für bis zu drei WPF und/oder WPDLU tätig sein darf. Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO, die nicht als VGV tätig sind, können als WPV tätig werden (§ 1 Z 46 WAG 2018). Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über WPV ist vom Rechtsträger im Konzessionsantrag gesondert zu beantragen (§ 3 Abs 7 sowie § 4 Abs 4 WAG 2018). Die Tätigkeit von WPV ist auf die Erbringung der Dienstleistungen Anlageberatung sowie Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen ausschließlich in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anteile an OGAW (Investmentfonds) und AIF (Alternativen Investmentfonds) beschränkt. WPV müssen vom konzessionierten Rechtsträger (WPF, WPDLU), für den sie tätig werden, in das bei der FMA geführte öffentliche Register eingetragen werden (§ 37 WAG 2018).

Das Konzessionsverfahren wird mit schriftlichem Antrag des Konzessionswerbers bei der FMA eingeleitet.

1) Der Antrag ist schriftlich mittels Antragsformular bei der FMA einzubringen.

2) Im Antragformular ist anzugeben:
–  welche Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen in Bezug auf welche Finanzinstrumente – unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlage – beantragt werden;
– ob die beantragten Dienstleistungen unter Heranziehung von Wertpapiervermittlern und/oder von vertraglich gebundenen Vermittlern erbracht werden sollen;
– ob die für eine Wertpapierfirma beantragte Konzession auch die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten umfassen soll.

3) Dem Antrag ist eine Darstellung des Geschäftsmodells unter Berücksichtigung folgender Angaben anzuschließen:

  1. a) Darstellung der Art der geplanten Geschäfte (Ausführungen über geplante Tätigkeit, Finanzinstrumente, Zielgruppen, private und/oder professionelle Kunden, Märkte und potentielle Kooperationspartner)
    b) Darstellung des organisatorischen Aufbaus (Organigramm, Darstellung der Eigentümerstruktur, Namen und Lebensläufe, Arbeitszeugnisse und Referenzschreiben, welche die fachliche Qualifikation der Geschäftsleiter im Umfang der beantragten Konzession bescheinigen, Darstellung der unternehmensinternen Ressortverteilung).

HINWEIS:

Eine Rechtsvertretung des Antragstellers für das Konzessionsverfahren ist gesetzlich nicht verpflichtend vorgesehen und nicht erforderlich. Es steht jedem Antragsteller jedoch frei, für das Konzessionsverfahren einen Vertreter beizuziehen. Rechtsanwälte können sich auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) berufen. Für alle anderen Personen ist eine entsprechende Vollmacht dem Antrag beizulegen.

Das Konzessionsverfahren ist ein mehrstufiges gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

Dem Konzessionsantrag sind zunächst nur die unter „Konzessionsantrag“ Punkt 3.a. und b. aufgezählten Unterlagen und Informationen anzuschließen. Nach Einlangen des Antrags bei der FMA erhält der Konzessionswerber ein Bestätigungsschreiben über den Eingang des Antrages.

Sollte der Antrag nicht hinreichend bestimmt sein oder sollten Unterlagen, welche dem Konzessionsantrag anzuschließen sind, fehlen, ergeht in der Regel – unter Fristsetzung – ein Verbesserungsauftrag.

Ist der Antrag hinreichend bestimmt und wurden der FMA die unter „Konzessionsantrag“ Punkt 3.a. und b. genannten Unterlagen übermittelt, ergeht eine Verfahrensanordnung der FMA an den Konzessionswerber, in der – entsprechend dem beantragten Konzessionsumfang und dem geplanten Geschäftsmodell – gezielt die weiteren erforderlichen Unterlagen und Informationen angefordert werden. Diese werden nach vollständigem Einlangen seitens der FMA inhaltlich geprüft und gewürdigt. In der Folge setzt die FMA einen Termin für das Hearing fest, welches eine mündliche Verhandlung im Sinne des AVG darstellt. Zum Hearing werden die Geschäftsleiter sowie gegebenenfalls weitere Mitarbeiter bzw. Funktionsträger (z.B.: Prokurist, Compliance Officer, Vertreter des Kontrollorganes) oder Gesellschafter des Konzessionswerbers eingeladen.

Im Hearing werden offene Fragen zum Unternehmen und zum Geschäftsmodell gestellt sowie die fachliche Qualifikation des/der Geschäftsleiter in Form eines Fit&Proper-Tests überprüft. Alle mündlichen Angaben und Antworten werden in einer sogenannten Niederschrift protokolliert und den Teilnehmern am Hearing zur Kenntnis gebracht.

Soweit gesetzlich vorgesehen oder im jeweiligen Fall erforderlich, werden andere in- und ausländische Stellen (Behörden, Gerichte, Anlegerentschädigung, Referenzpersonen) im

Rahmen einer Konsultation zu Wahrnehmungen oder Informationen betreffend Konzessionswerber und relevante Personen befragt. Abschließend werden die Ergebnisse des Konzessionsverfahrens seitens der FMA inhaltlich gewürdigt und beurteilt. Im Falle einer positiven Beurteilung bei Vorliegen sämtlicher Konzessionsvoraussetzungen ergeht nach Beschlussfassung durch den Vorstand der FMA ein Konzessionsbescheid an den Konzessionswerber.

Für das Konzessionsverfahren fallen Gebühren nach dem Gebührengesetz (BGBl.Nr. 267/1957 idgF) sowie im Falle der Erteilung der Konzession Gebühren nach den Tarifposten III.B. der FMA-Gebührenverordnung (BGBl. II Nr. 230/2004 idgF) an.

HINWEIS:

Die Dauer eines Konzessionsverfahrens hängt in erster Linie von der Mitwirkung der Anstragstellenden bei der Folgeleistung verfahrensleitender Anordnungen und Fristsetzungen ab. Die FMA trifft eine 6-monatige Entscheidungspflicht ab Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen und beizubringenden Informationen. Je nach Art, Umfang und Komplexität des zu beurteilenden Geschäftsmodells, der Gesellschafter- und Organisationsstruktur sowie der finanziellen Solidität des Konzessionswerbers variiert die tatsächlich Dauer des Verfahrens.

Eine Konzession wird erst dann erteilt, wenn sämtliche Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs 5 WAG 2018 erfüllt sind; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Wertpapierdienstleistungsgeschäfte lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen (§ 3 Abs 8 WAG 2018).

HINWEIS: Gemäß § 6 Abs 2 WAG 2018 hat die FMA die Konzession u.a. dann zurückzunehmen, wenn sie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde oder die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Wertpapierfirmen (WPF), die eine oder mehrere der in § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 WAG 2018 genannten Dienstleistungen betreiben, haben gemäß § 73 Abs 1 WAG 2018 einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine WPF der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen von Gesetzes wegen.

In Österreich wurde als bis dato einzige den gesetzlichen Voraussetzungen des WAG 2018 entsprechende Entschädigungseinrichtung die „Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH“ („AeW“) gegründet.

Nähere Informationen zum Thema Anlegerentschädigung sowie zur AeW finden sich in den §§ 73ff WAG 2018, sowie auf der Website der AeW (Startseite – AeW – Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen).