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Ausgenommene Dienstleistungen vom ZaDiG 2018

Hier finden Sie detaillierte Informationen zu ausgenommenen Dienstleistungen vom ZaDiG 2018 .

Begrenzte Netze

Nach dem ZaDiG 2018 hat ein Dienstleister, welcher eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a oder b ZaDiG 2018 ausübt und der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen 12 Monate dabei den Betrag von 1 Million Euro (Schwellenwert) überschreitet, der FMA diese Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 anzuzeigen.

Die Ausnahmebestimmung für begrenzte Netze kommt insbesondere auf Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs, Parktickets, Essensgutscheine oder Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen zur Anwendung, sofern die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nähere Informationen hinsichtlich der von § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 erfassten Waren oder Dienstleistungen sowie damit im Zusammenhang stehenden Spezifikationen finden sich in den ab 01.06.2022 geltenden EBA-Leitlinien über die Ausnahme für begrenzte Netze gemäß der PSD II (EBA/GL/2022/02) Dateiformat: pdf.

Emittenten, die unter die Ausnahme des § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a oder b ZaDiG 2018 fallen und in diesem Zusammenhang bereits ihrer Anzeigeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 nachgekommen sind, haben die Anzeige unter Berücksichtigung der Bestimmungen der zuvor genannten Leitlinien, bis zum 01.09.2022, erneut an die FMA zu übermitteln.

Die Anzeige hat

  • eine Beschreibung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu umfassen und
  • es ist anzugeben, welcher Ausnahmetatbestand (§ 3 Abs. 3 lit. a oder b ZaDiG 2018 ) für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

Hierfür stellt die FMA ein Formular Dateiformat: pdf zur Verfügung, das an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden kann [email protected].

Um eine rasche sowie effektive Bearbeitung gewährleisten zu können, ergeht das Ersuchen, das zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Die nach § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 zu übermittelten Informationen (Firma, Anschrift, Angabe der in Anspruch genommenen Tatbestandsvariante, Verwendungszweck des ausgegebenen Zahlungsinstruments) werden in der Folge in der Unternehmensdatenbank angezeigt (§ 13 Abs. 2 ZaDiG 2018 ).

Die Anzeige über die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018 hat rechtzeitig iSd § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Die FMA geht grundsätzlich von einer rechtzeitigen Meldung aus, wenn die Anzeige spätestens innerhalb von 3 Monaten erfolgt, nachdem der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der in den vorangegangenen zwölf Monaten erstmals den Betrag von einer Million Euro überschritten hat.

Auf Grundlage der vom Dienstleister zu übermittelnden Informationen überprüft die FMA, ob die Kriterien der Ausnahme des § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a oder b ZaDiG 2018 erfüllt sind und setzt in der Folge den Dienstleister über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis.

Grundsätzlich besteht nur eine einmalige Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 , es sei denn, dass es zu einer (wesentlichen) Änderung des ursprünglich angezeigten Einsatzbereiches des Zahlungsinstrumentes kommt (zB. Erweiterung des Waren- oder Dienstleistungsspektrums), was zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung führen kann.

In diesem Fall ist der FMA eine neuerliche Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 zu übermitteln.

Abschließend soll hier noch einmal darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der ab 01.06.2022 geltenden EBA/GL2022/02 Dateiformat: pdf alle Emittenten, welche die Anforderungen der Bestimmung des § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 erfüllen, bis 01.09.2022, eine Anzeige an die FMA zu übermitteln haben. Dies hat zu Folge, dass auch jene Emittenten, die vor dem 01.06.2022 der FMA eine Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 haben zukommen lassen, dieser Verpflichtung erneut nachzukommen haben, wobei in diesem Zusammenhang die Vorgaben der Leitlinien zur berücksichtigen sind.

Elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste

Nach § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 stellen Zahlungsvorgänge keine Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 dar, die von einem Dienstleister elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden und die

  • im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten stehen, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, sofern diese Zahlungsvorgänge auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, oder
  • von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden,

sofern der Wert einer Einzelzahlung 50,- Euro und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300,- Euro nicht überschreitet (Obergrenze).

Digitale Inhalte stellen nach § 4 Z 40 ZaDiG 2018 Waren oder Dienstleistungen dar, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen.

Der Begriff „Sprachdienste“ ist im Unterschied zu digitalen Inhalten nicht gesetzlich definiert, hiervon umfasst sind jedoch ua Unterhaltungs- (zB. Chats) und Auskunftsdienste (zB. Wetter-, Sport-, oder Börsenansagen, Weckrufe, gesprächstherapeutische Leistungen) sowie die Teilnahme an Fernseh- und Radiosendungen in Form von Abstimmungen, Wettbewerben und Live-Feedback.

Die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 bedeutet, dass das betreffende Unternehmen keine konzessionspflichtige Tätigkeit nach dem ZaDiG 2018 ausüben darf und in der Folge nicht der laufenden Aufsicht der FMA unterliegt.

Nach dem ZaDiG 2018 hat ein Dienstleister, welcher eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 ausübt, dies der FMA gemäß § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 anzuzeigen.

In Folge der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 ist der betreffende Dienstleister ferner dazu verpflichtet, der FMA jährlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu übermitteln, aus dem hervorzugehen hat, dass die angezeigte Tätigkeit tatsächlich mit den in der Ausnahmebestimmung festgelegten Obergrenzen vereinbar ist.

Ein Dienstleister, welcher sich auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. Z 12 ZaDiG 2018 berufen möchte, unterliegt durch § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 ausnahmslos einer Anzeigepflicht gegenüber der FMA.

Die bestehende Anzeigeverpflichtung nach § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 wird folglich nicht von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit innerhalb der Ausnahmebestimmung oder vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts (zB. Gesamtwert der Zahlungsvorgänge in den vorangegangenen zwölf Monaten) abhängig gemacht.

Der Anzeigepflicht des § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 haben daher alle Dienstleister nachzukommen, welche für sich die Ausnahmebestimmung für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 in Anspruch nehmen möchten. An weitere Voraussetzungen ist die Anzeigeverpflichtung nicht geknüpft.

Dienstleister, welche einer Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 unterliegen, können sich auch eines Dritten (zB. Rechtsanwalt) bedienen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Verantwortung für eine zeitgerechte und ordnungsgemäße Übermittlung verbleibt jedoch in jedem Fall beim betreffenden Dienstleister.

Im Rahmen der Anzeige gemäß § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 ist vom betreffenden Dienstleister lediglich zu erklären, dass er die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 in Anspruch nehmen möchte und dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang stellt die FMA ein Formular Dateiformat: docx zur Verfügung, das an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden kann [email protected].

Um eine rasche, sowie effektive Bearbeitung gewährleisten zu können, ergeht das Ersuchen, das zur Verfügung gestellte Formular Dateiformat: docx zu verwenden.

Die nach § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 zu übermittelnden Informationen (Firma, Anschrift, Angabe der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 ) werden in der Folge in der Unternehmensdatenbank angezeigt (§ 3 Abs. 2 ZaDiG 2018 ).

Die FMA ist ferner dazu verpflichtet, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Anzeigen gemäß § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 in Kenntnis zu setzen (Abs. 7 ZaDiG 2018 ). Die zu übermittelnden Inanspruchnahmen der Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 werden in der Folge von der EBA in das EBA-Register aufgenommen und sind damit auch dort ersichtlich.

Die Anzeige über die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 hat rechtzeitig iSd § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 zu erfolgen. Bei Dienstleistern, welche die Ausnahme für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 bereits in Anspruch nehmen, hat die Anzeige bis spätestens 31.12.2020 bei der FMA einzulangen, um dieser Anforderung zu entsprechen.

Bei Dienstleistern, welche sich erst zukünftig darauf berufen möchten, hat die Anzeige innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 bei der FMA einzulangen.

Erfolgt die Anzeige an die FMA nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen, so ist der FMA eine Begründung für die Verzögerung vom betreffenden Dienstleister anzuschließen.

Auf Grundlage der im Rahmen der Anzeige abgegebenen Erklärung wird von der FMA davon ausgegangen, dass der betreffende Dienstleister die Kriterien der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 erfüllt. Der Dienstleister erhält in der Folge eine Bestätigung, über die erfolgte Anzeige gemäß § 3 Abs. 5 ZaDiG 2018 .

Bestehen jedoch Anhaltspunkte, welche nahelegen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme beim betreffenden Dienstleister möglicherweise nicht vorliegen, nimmt die FMA eine nähere Überprüfung der erfolgten Anzeige vor. Die FMA behält sich dadurch ausdrücklich vor, zu allen getätigten Angaben zusätzliche Informationen und Dokumente anzufordern.

Ist ein Dienstleister der Anzeigeverpflichtung gemäß § 3 Abs. ] 5 ZaDiG 2018 bereits nachgekommen, bestehen für diesen grundsätzlich keine weiteren Anzeigepflichten hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 .

So lange der Dienstleister die Ausnahmebestimmung in Anspruch nimmt, ist dieser jedoch dazu verpflichtet, der FMA jährlich ein Gutachten über die Einhaltung der in § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 genannten Obergrenzen zu übermitteln.

Möchte ein Dienstleister zukünftig von der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 nicht mehr Gebrauch machen, weil dieser zB. eine Kooperation mit einem konzessionierten Zahlungsdienstleister eingeht, oder zieht dieser in Erwägung, seine Tätigkeit generell einzustellen, ist der betreffende Dienstleister ebenfalls dazu verpflichtet, die FMA über diesen Schritt in Kenntnis zu setzen. Eine dementsprechende Information hat hierbei innerhalb von 14 Tagen, ab der Einstellung der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 bei der FMA einzulangen. Die Übermittlung derartiger Informationen sollte ebenfalls über die E-Mail-Adresse [email protected] an die FMA erfolgen.

Nimmt ein Dienstleister die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 in Anspruch, ist dieser in Folge ferner dazu verpflichtet, der FMA jährlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu übermitteln.

Aus diesem Gutachten hat hervorzugehen, dass die angezeigte Tätigkeit tatsächlich mit den in der Ausnahmebestimmung festgelegten Obergrenzen vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang wurde in § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 eine Obergrenze von 50,- Euro für Einzelzahlungen sowie monatlich ein kumulativer Wert von 300,- Euro pro Teilnehmer vorgesehen.

Diesen gesetzlichen Vorgaben kann durch eine statistische Betrachtungsweise auf Grundlage valide ermittelter historischer Abrechnungsdaten Rechnung getragen werden, wobei bei der Ermittlung des kumulativen Schwellenwerts in der Höhe von 300,- Euro auf die Teilnehmerrufnummer und den jeweiligen Dienst abgestellt werden kann.

Die Übermittlung des jährlichen Gutachtens durch einen Wirtschaftsprüfer hat erstmalig ab 02.01.2021 an die FMA zu erfolgen. Die FMA geht dabei grundsätzlich immer dann von einer rechtzeitigen Übermittlung aus, wenn diese bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres bei der FMA einlangt (3-Monats-Frist).

Erfolgt die Übermittlung des jährlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers an die FMA nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so ist der FMA eine Begründung für die Verzögerung vom betreffenden Dienstleister anzuschließen.

Die Übermittlung des jährlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers sollte hierbei ebenfalls über folgende E-Mail-Adresse an die FMA erfolgen: [email protected].

Die Dienstleister können sich für die Übermittlung des jährlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers auch eines Dritten (zB. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) bedienen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Verantwortung für eine zeitgerechte und ordnungsgemäße Übermittlung verbleibt jedoch in jedem Fall beim betreffenden Dienstleister.

Beruft sich ein Dienstleister auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 , ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, kann dies zu einer Verwaltungsstrafe wegen unerlaubten Betriebs führen.

Stellt sich nämlich etwa durch eigene Wahrnehmungen der FMA oder sonstige Hinweise heraus, dass die materiellen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung nicht vorliegen, erbringt der betreffende Dienstleister für gewöhnlich einen Zahlungsdienst iSd § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 , ohne über die dafür notwendige Berechtigung zu verfügen. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 dar, was mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,- Euro von der FMA geahndet werden kann.

Ist demnach nicht vollständig klar, ob die Anforderungen des § 3 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018 vorliegen, wird vor der Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung eine Anfrage an die FMA angeraten, um abzuklären, ob tatsächlich die Anforderungen der Ausnahmebestimmung für Kommunikationsnetze oder -dienste erfüllt sind. Eine solche ist an die Postadresse der FMA oder auch elektronisch an [email protected] möglich.