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Zugelassene Crowdfunding-Dienstleister in Europa

Die FMA darf Sie darauf hinweisen, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Verzeichnis aller in Europa zugelassenen Crowdfunding-Dienstleister (Schwarmfinanzierungsdienstleister) führt. Diesem Verzeichnis ist zu entnehmen, ob und in welchem europäischen Mitgliedstaat ein Unternehmen als Crowdfunding-Dienstleister von einer Behörde zugelassen wurde. Weiters geht aus diesem Verzeichnis hervor, in welchen Mitgliedstaaten ein zugelassener Crowdfunding-Dienstleister entsprechende Dienstleistungen erbringen darf.

Verzeichnis europäischer Crowdfunding-Dienstleister

Um die Öffentlichkeit über behördliche Zulassungen von Crowdfunding-Dienstleistern zu informieren, wird von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 14 der Verordnung 2020/1503 (ECSP-VO) des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 ein regelmäßig aktualisiertes öffentliches Verzeichnis über alle zugelassenen Crowdfunding-Dienstleister (Schwarmfinanzierungsdienstleister) geführt. Jeder Entzug der Zulassung eines Crowdfunding-Dienstleisters gemäß Artikel 17 ECSP-VO wird in dem Verzeichnis veröffentlicht und bleibt dort fünf Jahre bestehen.

Das Verzeichnis der ESMA umfasst folgende Inhalte:

  • den Namen, die Rechtsform und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung des Crowdfunding-Dienstleisters;
  • den Handelsnamen, die physische Adresse und die Internet-Adresse der von dem Crowdfunding-Dienstleister betriebenen Crowdfunding-Plattform;
  • den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und ihre Kontaktdaten;
  • Informationen über die Crowdfunding-Dienstleistung, für die der Crowdfunding-Dienstleister zugelassen ist;
  • eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Crowdfunding-Dienstleister seine Absicht mitgeteilt hat, Crowdfunding-Dienstleistungen gemäß Artikel 18 (Verordnung (EU) 2020/1503) zu erbringen;
  • alle sonstigen nicht unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die vom Crowdfunding-Dienstleister erbracht werden, mit einer Bezugnahme auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht;
  • gegen den Crowdfunding-Dienstleister oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung verhängte Strafen.

Sämtliche Begriffsbestimmungen bezüglich Crowdfunding-Dienstleistungen finden Sie in Artikel 2 der Verordnung 2020/1503.