Wertpapierfirmen, welche ebenfalls Anbieter eines PEPP sind, übermitteln jährlich die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU ) 2019/1238 iVm. Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU ) 2021/896 genannten Angaben und verwenden hierfür die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU ) 2021/897 genannten Meldebögen.