FAQs HETA – Mandatsbescheid III

Die derzeit in der HETA vorhandene hohe Bestand an liquiden Mitteln und der Umstand, dass bis zum Ende des Abbauhorizonts noch weitere Verwertungserlöse generiert werden können, ergab nach gutachterlicher Überprüfung, dass die per 01.03.2015 bilanzierten Vermögenswerte der HETA unter Ausnutzung von positiven Marktopportunitäten tatsächlich besser verwertet werden konnten, als ursprünglich angenommen. Dementsprechend war die Quote des Schuldenschnitts nach oben zu korrigieren.

Unmittelbare Auswirkungen sind aus dem Bescheid der FMA nicht abzuleiten, da die nunmehr mit Mandatsbescheid festgesetzte Quote für die Verbindlichkeiten der HETA gilt, dh in diesem Ausmaß bestehen die Verbindlichkeiten der HETA fort. Soweit Ansprüche gegen die HETA an Dritte verkauft wurden, hat die Erhöhung der Quote nur dann eine Auswirkung, wenn dies ausdrücklich zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbart wurde.

Die Verfahrensregeln des BaSAG sehen vor, dass die Behörde spätestens drei Monate nach Veröffentlichung dieses Mandatsbescheids das Ermittlungsverfahren einleiten und auf dieser Basis einen Vorstellungsbescheid erlassen muss.

Eine neuerliche gutachterlicher Überprüfung ergab, dass die per 01.03.2015 bilanzierten Vermögenswerte der HETA unter Ausnutzung von positiven Marktopportunitäten tatsächlich besser verwertet werden konnten, als ursprünglich angenommen.

Nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer (auch nur teilweisen) Befriedigung von Nachranggläubigern kommen kann. Nur, wenn es aus der Verwertung des bestehenden Restvermögens der HETA eine über die bestehenden Berechnungen und Prognosen hinausgehende Aufwertung in einem derart hohen Ausmaß geben würde, dass es zu einer vollständigen Befriedigung aller Gläubiger aller berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten kommen kann, würde ein in weiterer Folge noch bestehendes  Restvermögen zur Verteilung an Nachranggläubiger kommen.

Die Fälligkeit aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wurde unverändert am 31.12.2023 bzw dem Liquidationsbeschluss belassen. Trotz der besseren Verwertung der HETA ist nicht davon auszugehen, dass es auch zu einer rascheren endgültigen Verwertung aller Vermögenswerte der HETA oder insbesondere einem Abschluss aller laufenden Gerichtsverfahren vor dem 31.12.2023 kommt. Daher wurde der Fälligkeitszeitpunkt unverändert gelassen.

Die HETA gehört zu 100 % der Republik Österreich. Allerdings übernahm die FMA mit Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 die Steuerung der HETA und übt seither die Stimm- und Verwaltungsrechte für die Eigentümerin aus.

Der neue Mandatsbescheid hat keine Auswirkung auf anhängige Gerichtsverfahren. Sie sind nach den jeweils anwendbaren prozessualen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bescheide der FMA zu führen.

Im Rahmen des Gutachtens zur Neubewertung der Quote wurde wieder ein Insolvenzvergleich angestellt. Dieser zeigt unverändert die Günstigkeit der Abwicklung gegenüber einer Insolvenz – die fiktive Insolvenzquote beträgt nach neuen Berechnungen 42,16 %, und ist damit schlechter als die Befriedigungsquote in Höhe von 85,54 % in der Abwicklung.

Sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, kann die HETA auf privatrechtlicher Basis eine weitere Zwischenverteilung beschließen. Der verteilbare Betrag muss in jedem Fall so festgesetzt werden, dass die Abwicklung der HETA, deren weiterer Geschäftsbetrieb sowie die Befriedigung der Gläubiger in Zukunft nicht gefährdet wird. Das heißt die HETA muss in jedem Fall ausreichende Barmittel-Reserven zurück behalten, um die Abwicklung nicht zu gefährden.

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