Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zur Zwischenverteilung der HETA.
Die Abwicklung der HETA durch die FMA ist voll im Zeitplan. Innerhalb von nur zwei Jahren wurden bereits 5,0 Mrd. der im März 2015 vorhandenen Vermögenswerte (exklusive Geldbestände) von 7,1 Mrd. verwertet. Die Barreserve der HETA als Grundlage für den zur Verteilung an die berücksichtigungsfähigen Gläubiger zur Verfügung stehenden Geldbetrag erhöhte sich in dieser Zeit von € 2,5 Mrd. auf € 8,5 Mrd.
Die HETA nahm darum die ihr satzungsgemäß zustehende Möglichkeit einer freiwilligen Zwischenverteilung vor Fälligkeit wahr und beschloss, einen Teil ihrer vorhandenen Liquidität vorzeitig an die Gläubiger zu verteilen.
Die Liste der Verbindlichkeiten als Grundlage für den Vorstellungsbescheid der FMA vom 02.05.2017 dient bei der Zwischenverteilung als maßgebliche Gläubigerliste. Mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Vorstellungsbescheid der FMA vom 02.05.2017 ist ein wichtiger Zeitpunkt im Verfahren eingetreten: im Rahmen der Beschwerden hätte nochmals Einspruch gegen die Vollständigkeit der Liste der Verbindlichkeiten vorgebracht werden können. Das ist nicht geschehen.
Nein. Die Zwischenverteilung wurde von den Organen der HETA auf privatrechtlicher Basis und auf eigenen Entschluss hin beschlossen. Gemäß Satzung und Geschäftsordnung der HETA bedürfen diese Beschlüsse allerdings der Beurteilung (Nichtuntersagung) und Zustimmung der FMA. Die Nichtuntersagung und Zustimmung wurden von der FMA am 30.06.2017 erteilt.
Die nunmehr zur Verteilung gelangende Quote von 69 % auf die durch den Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 auf 64,4 % geschnittenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten errechnet sich aus der vorhandenen Liquidität der HETA zum Stichtag 31.05.2017. Ausgehend von diesem Betrag wurden u.a. erwartete zukünftige Auszahlungen wie etwa für nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder Neuverbindlichkeiten, und potentielle zukünftige Auszahlungen wie etwa für zusätzliche Verluste aus Gerichtsverfahren und negative Auswirkungen aus der Fremdwährungsentwicklung abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die Grundlage für die Berechnung der Verteilungsquote im Verhältnis zu allen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
Der verteilbare Betrag muss aber in jedem Fall so festgesetzt werden, dass die Abwicklung der HETA, deren weiterer Geschäftsbetrieb sowie die Befriedigung der Gläubiger inZukunft nicht gefährdet wird. D.h. die HETA muss in jedem Fall ausreichende Barmittel-Reserven zurück behalten, um die Abwicklung nicht zu gefährden.
Alle Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten nehmen an der Zwischenverteilung teil. Ebensowenig nehmen ehemalige Kapitalinhaber an der Verteilung teil.
Sofern es sich um berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten handelt, die strittig oder ungewiss sind (Spruchpunkt II.3 des Vorstellungsbescheids vom 02.05.2017), kann eine Auszahlung erst nach rechtsverbindlicher Klärung des zugrundeliegenden Sachverhalts erfolgen.
Die nicht sofort ausbezahlten Beträge werden weiterhin von der HETA verwaltet und getrennt von ihrem sonstigen Barbestand veranlagt.
Nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und Neuverbindlichkeiten werden wie bisher von der HETA bei Fälligkeit bezahlt.
Die HETA plant die technische Durchführung der Auszahlung in der zweiten Juli-Hälfte. Strittige oder ungewisse Forderungen werden erst nach der abschließenden Klärung des zugrundeliegenden Sachverhalts, wie zB durch ein Gerichtsurteil, ausbezahlt.
Die HETA richtete die Emailadresse [email protected] ein, an welche jederzeit Anfragen im Zusammenhang mit der Zwischenverteilung gerichtet werden können. (Antwort identisch mit HETA)
Einwände gegen die Zwischenverteilung sind an die HETA zu richten. Aufgrund der privatrechtlichen Durchführung der Zwischenverteilung besteht keine Beschwerdemöglichkeit an die FMA.
Die Möglichkeit weiterer Zwischenverteilungen besteht, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Ob und in welchem Ausmaß weitere Zwischenverteilungen erfolgen können, hängt von den weiteren Abbauerfolgen der HETA und den vorhandenen Barmitteln ab. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, ob die HETA 2018 oder in Folgejahren Zwischenverteilungen durchführen wird.
Nein, der Abbauhorizont ist gemäß Abbauplan unverändert 2023. Die Wirkungen des Vorstellungsbescheides vom 02.05.2017 bleiben vollinhaltlich bestehen.
Die Zwischenverteilung hat keine Auswirkungen auf laufende Verfahren. Das Beschwerdeverfahren wird unverändert vor dem BVwG fortgeführt.