Heta Asset Resolution

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA hat am 1. März 2015 als benannte österreichische Abwicklungsbehörde gemäß „Bundesgesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) per Bescheid die Abwicklung der „Heta Asset Resolution AG“ gemäß dem neuen europäischen Abwicklungsregime für Banken eingeleitet. Um einen Abwicklungsplan erstellen zu können, der den Zielen dieses neuen Regimes entspricht, hat die FMA kraft der ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse eine bis 31.05.2016 befristete Stundung von Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG gegenüber den Gläubigern gemäß BaSAG verhängt.

Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA hat am 1. März 2015 als benannte österreichische Abwicklungsbehörde gemäß „Bundesgesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) per Bescheid die Abwicklung der „Heta Asset Resolution AG“ gemäß dem neuen europäischen Abwicklungsregime für Banken eingeleitet. Um einen Abwicklungsplan erstellen zu können, der den Zielen dieses neuen Regimes entspricht, hat die FMA kraft der ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse eine bis 31.05.2016 befristete Stundung von Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG gegenüber den Gläubigern gemäß BaSAG verhängt.

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat am 10.April 2016 in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken  (BaSAG) per Mandatsbescheid die Eckdaten der weiteren Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG erlassen. Die wesentlichsten Maßnahmen sind

• ein Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten,
• ein Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten,
• die Streichung aller Zinszahlungen ab 1.3.2015, als die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt worden ist,
• sowie eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

FMA erhöht die Erfüllungsquote der HETA ASSET RESOLUTION AG auf 86,32%; mit einer weiteren Zwischenausschüttung ist noch heuer zu rechnen

Wien, 13. September 2019

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde per Bescheid (Vorstellungsbescheid III) die Erfüllungsquote für die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG auf 86,32% hinaufgesetzt. Im Vorstellungsbescheid II betrug die Erfüllungsquote lediglich 64,4%. Bisher wurden in zwei Zwischenausschüttungen bereits € 7,8 Mrd. an die Gläubiger ausgeschüttet. Es ist damit zu rechnen, dass die HETA auf Basis des neuen Bescheides noch heuer eine weitere substanzielle Ausschüttung beantragen wird. Nach derzeitigem Stand werden die nachrangigen Gläubiger ihre gesamte Forderung von € 1,9 Mrd. verlieren, die berücksichtigungsfähigen Forderungen von Gläubigern werden um € 1,7 Mrd. geschnitten, womit die Gläubigerbeteiligung bei der geordneten Abwicklung zusammen in etwa € 3,6 Mrd. betragen wird.

Das neue europäische Abwicklungsregime hat sich bewährt

„So schmerzhaft und kostspielig das Scheitern der Hypo Alpe Adria als Bankengruppe war, ihre geordnete Abwicklung als HETA unter dem neuen europäischen Regime hat die Belastung des Steuerzahlers so gering wie möglich gehalten“, so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller: „Unsere neuen Abwicklungsinstrumente haben sich bewährt. Bewerteten die 2015 beim Beschluss der Abwicklung der HETA erstellten Gutachten die vorhandenen Assets mit € 7,1 Mrd., so konnten durch die geordnete und wertschonende Abwicklung unter dem Dach der FMA bisher bereits mehr als € 10 Mrd. erlöst werden.“ Derzeit sind bereits rund 85% aller Vermögenswerte abgebaut und bar realisiert. Ende 2020 sollen es laut Plan 99% sein.

Seit der Übertragung der Verantwortung an die FMA im März 2015 wurden bereits 115 der 168 Konzerngesellschaften abgewickelt und liquidiert. In der HETA AG wurde der Personalstand in diesem Zeitraum von rund 550 auf 190, im HETA-Netzwerk gar von 1.800 auf rund 400 reduziert. Vor der Abwicklung, noch als Hypo Alpe Adria, hatte die Gruppe in etwa 7.200 Mitarbeiter; 4.200 davon in ihrem Bankennetzwerk in Süd- und Südosteuropa.

Rückfragehinweis für Journalisten

Klaus Grubelnik: +43 / (0)1 / 24959-6006 oder +43/ (0) 676 / 88 249 516

Die HETA ASSET RESOLUTION AG, Rechtsnachfolgerin der HYPO ALPE-ADRIABANK INTERNATIONAL AG (HBInt) ist eine Abbaueinheit gemäß dem Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) sowie gemäß Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG).

Mit Bescheid vom 30.10.2014 stellte die FMA fest, dass die HBInt kein Einlagengeschäft mehr betreibt, keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält sowie, dass die Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die HBInt als Abbaueinheit gemäß § 3 GSA fortgeführt wird.

Bei der Schaffung der Abbaueinheit HETA handelte es sich um die vorweggenommene Anwendung eines Abwicklungsinstruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (BRRD), nämlich einer Ausgliederung von Vermögenswerten (Artikel 42 BRRD). Die Schaffung einer Abbaueinheit durch den Deregulierungsbescheid vom 30.10.2014 in Verbindung mit dem GSA war als erster Schritt einer Abwicklung der HBInt anzusehen. Mit mehreren Mandatsbescheiden und Vorstellungsbescheiden wurden von der FMA als Abwicklungsbehörde seit dem 01.03.2015 weitere Abwicklungsmaßnahmen nach BaSAG wie insbesondere die Gläubigerbeteiligung angeordnet. Zur Wahrung der Kontrolle über das noch vorhandene Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts übernahm die FMA die Kontrolle über die HETA und übte seitdem sämtliche mit den Anteilen und anderen Eigentumstiteln verbundenen Verwaltungsrechte – wie insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§§ 102 folgende Aktiengesetz), das Stimmrecht (§ 12 Aktiengesetz) sowie das Auskunfts- und Antragsrecht (§§ 118 und 119 Aktiengesetz) – aus.

Über die vergangenen Jahre setzte die HETA verschiedene Schritte um ihren gesetzlichen Auftrag des Portfolioabbaus zu erfüllen. Im Dezember 2021 zeigte die HETA der Abwicklungsbehörde die Bewerkstelligung des Portfolioabbaus an und übermittelte eine diesbezügliche Bestätigung ihres Wirtschaftsprüfers. Die Hauptversammlung der HETA fasste am 15.12.2021 den gesellschaftsrechtlichen Auflösungsbeschluss.

Da alle Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen von der HETA abgewickelt wurden und die liquiden Mittel ausreichen, um die bestehenden und erwarteten zukünftigen Verbindlichkeiten zu befriedigen, stellte die FMA am 29.12.2021 bescheidmäßig die Beendigung des Betriebs der HETA als Abbaueinheit gemäß § 84 Absatz 12 BaSAG fest. Damit endet auch die Übernahme der Verwaltungsrechte durch die FMA als Abwicklungsbehörde. Mit Rechtskraft dieses Bescheides ist die HETA keine Abbaueinheit im Sinne des BaSAG mehr und es endet die Zuständigkeit der FMA. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt ausschließlich nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Zur Verteilung des Liquidationserlöses sowie der Liquidationsbeteiligung wird auf die Website der HETA ASSET RESOLUTION AG verwiesen.

Der Bescheid der FMA gemäß § 84 Absatz 12 BaSAG ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Website der FMA als Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.

Die FMA als Abwicklungsbehörde ordnete in Zusammenhang mit der Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG mittels Vorstellungsbescheid I vom 10.04.2016, Vorstellungsbescheid II vom 02.05.2017 sowie Vorstellungsbescheid III vom 13.09.2019 Abwicklungsmaßnahmen, wie insbesondere das Instrument der Gläubigerbeteiligung, an. Mit Vorstellungsbescheid III setzte die FMA die finale Quote zur Bedienung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der Gläubiger der HETA mit 86,32% fest.

Gemäß den Bestimmungen des § 107 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) ist nach Durchführung der im Rahmen einer Abwicklung angeordneten Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen. Zweck der Bewertung der unterschiedlichen Behandlung gemäß § 107 BaSAG ist es, nach den Abwicklungsmaßnahmen erneut das „No-creditor-worse-off-Prinzip“ (NCWO) zu überprüfen. Es besagt, dass – im Falle der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung – den Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben wurden, keine größeren Verluste entstehen dürfen als ihnen entstanden wären, wenn zum Zeitpunkt, als die Entscheidung über die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.

Die BDO Financial Advisory Services GmbH wurde von der FMA mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens gemäß § 107 BaSAG beauftragt und kam zu dem Ergebnis,

  • dass Anteilseigner und Inhaber von nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA in einer Insolvenz keine Rückführungen erhalten hätten.
  • dass Gläubiger von Insolvenzforderungen in einer Insolvenz eine Quote von 45,34% erhalten hätten.
  • dass Gläubiger von Insolvenzforderungen im Zuge der Abwicklung zumindest mit einer Quote von 86,32% bedient wurden.
  • dass somit kein Gläubiger der HETA in der Abwicklung schlechter behandelt wurde, als dies in der Insolvenz der Fall gewesen wäre.

Auch unter Zugrundelegung der ursprünglich niedrigeren festgelegten Bedienungsquote mittels Mandatsbescheid II vom 10.04.2016 beziehungsweise mittels Vorstellungsbescheid II vom 02.05.2017 war eine Abwicklung stets vorteilhafter als ein Insolvenzverfahren.

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