Die KA Finanz AG ist eine Abbaugesellschaft gemäß § 162 Abs. 1 iVm § 84 BaSAG und aus der Spaltung der vormaligen Kommunalkredit hervorgegangen. Die Genehmigung zur Umwandlung in eine Abbaugesellschaft erteilte die FMA als Aufsichtsbehörde am 06. September 2017. Als Abbaugesellschaft hatte die KA Finanz AG eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen. Der Portfolioabbau hatte nach einem vom Vorstand der KA Finanz AG und vom Aufsichtsrat genehmigten Abbauplan zu erfolgen.
In den vergangenen Jahren wurden von der KA Finanz AG diverse Schritte und Maßnahmen gesetzt, um die gesetzlichen Anforderungen des Portfolioabbaus zu erfüllen. Mit September 2023 zeigte die KA Finanz AG die Bewerkstelligung des Portfolioabbaus an und übermittelte eine diesbezügliche Bestätigung ihres Wirtschaftsprüfers. Die Hauptversammlung der KA Finanz AG fasste am 17.10.2023 den gesellschaftsrechtlichen Auflösungsbeschluss.
Da alle Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen von der KA Finanz AG abgewickelt wurden und die liquiden Mittel ausreichen, um die bestehenden und erwarteten zukünftigen Verbindlichkeiten zu befriedigen, stellte die Abwicklungsbehörde am 28.12.2023 die Beendigung des Betriebs der KA Finanz AG als Abbaugesellschaft mittels Bescheid gemäß § 84 Abs. 12 BaSAG fest. Mit Erlass dieses Bescheides ist die KA Finanz AG keine Abbaueinheit im Sinne des BaSAG mehr und es endet die Zuständigkeit der FMA. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt ausschließlich nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Der Feststellungsbescheid der FMA ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Webseite der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.
Weitere Informationen
Download
Bescheid_KA_Finanz_AG (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 169,0 KB, Sprache: Deutsch)