Die österreichische Finanzmarktaufsicht als Abwicklungsbehörde beantwortet Fragen zur Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG nach BaSAG:
Mit dem Mandatsbescheid vom 10.04.2016 werden nun die weiteren Maßnahmen gemäß BaSAG , die Gläubigerbeteiligung, die Streichung der Zinsen ab 01.03.2015 und die Vereinheitlichung der Fälligkeit der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bis zum 31.12.2023 festgelegt. Ziel ist es, die weitere friktionsfreie Abwicklung der HETA sicherzustellen.
Die Abwicklungsbehörde leistet somit unter anderem einen wesentlichen Beitrag, dass primär die Gläubiger herangezogen werden und nicht nur der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss.
Da es sich dabei um gutachterliche Prognosen und Schätzwerte unter gewissen Annahmen handelt, ist die Quote aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen der HETA nicht unmittelbar ableitbar. Die Abwicklungsbehörde und der externe Gutachter sind nach dem Gesetz dazu angehalten ausreichend vorsichtig vorzugehen, sodass nach Möglichkeit mit einem einzigen Schuldenschnitt das Auslangen gefunden werden kann.
Die Abwicklungsbehörde und ein unabhängiger Gutachter haben in den vergangenen Monaten die Bewertungsansätze des Jahresabschlusses 2014 einer retrospektiven Überprüfung unterzogen und eine solide Grundlage für die Abbauplanung und die gesetzlich geforderte Bewertung sichergestellt. Die rechtlichen Erwägungen zur Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung liegen ebenfalls abschließend vor. Nachdem eine ausreichende Informationsgrundlage für die Fortführung der Abwicklung geschaffen wurde, war der Mandatsbescheid daher im Sinne der Verfahrenseffizienz am 10.04.2016 zu erlassen.
Der Vorstellungsbescheid ersetzt den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 für jene Gläubiger, die gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben haben. Ungeachtet dessen erstrecken sich die Rechtswirkungen des Vorstellungsbescheids auch auf die in ihren Rechten Betroffenen, die keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 01.03.2015 erhoben haben.
Es kommt zu einer Verteilung der Verluste anhand der gesetzlichen Verlusttragungskaskade. In einem ersten Schritt wurde das Kernkapital (Aktionär) auf null herabgeschrieben. Da die Verluste der HETA jedoch signifikant höher ausgefallen sind als das Kernkapital, mussten sämtliche weitere Kapitalinstrumente und auch sämtliche nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA auf null herabgesetzt bzw. geschnitten werden. Die darüber hinausgehenden Verluste, die diesen Klassen nicht zugeteilt werden konnten, wurden dann auf die Gläubiger sonstiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten aliquot verteilt. Die Erfüllungsquote von 46,02% resultiert aus der Division der Nettoverwertungserlöse durch die sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
Es gibt jedoch auch Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen. Dazu gehören gem. § 86 Abs. 2 BaSAG insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- und Handelsgläubigern, Arbeitnehmern, besicherte Verbindlichkeiten und solche aus Treuhandverhältnissen.
Diese besicherten Verbindlichkeiten sind solche, die durch eigene Vermögenswerte der HETA besichert sind. Dies sind z.B. Pfandbriefe der HETA, die mit entsprechenden, konkreten Aktiva der HETA, wie insbesondere Immobilien der HETA, nicht jedoch durch Drittsicherheiten, besichert sind. Die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten ist keine solche Besicherung im Sinne des BaSAG .
Diese Verbindlichkeiten, die gemäß BaSAG nnicht Gegenstand eines Schuldenschnitts sein dürfen, werden zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit vertragsgemäß befriedigt.
Ob eine Verbindlichkeit berücksichtigungsfähig ist oder nicht, ergibt sich aufgrund gesetzlicher Kategorisierung des BaSAG . Eine Herleitung der Summe sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der Erfüllungsquote anhand öffentlicher Bilanzdaten der HETA ist nicht möglich. Diese Information finden Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Bewertungsgutachten.
Sollten im weiteren Verlauf der Abwicklung das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung oder das Prinzip des Verbots der Schlechterstellung im Vergleich zum Insolvenzverfahren verletzt werden, wird seitens der Abwicklungsbehörde zu entscheiden sein, ob ein Konkursverfahren über die HETA zu eröffnen ist. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch grundsätzlich bestrebt, die Abwicklung fortzusetzen, da dies für die Gläubiger laut Bewertungsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich vorteilhafter als ein Konkurs ist.
Der aktuelle Abbauplan der HETA sieht generell einen Abbau bis 2020 vor. Aus heutiger Sicht muss jedoch aus Vorsichtsgründen davon ausgegangen werden, dass Refinanzierungslinien der HETA an ehemalige Konzerngesellschaften erst nach diesem Zeitpunkt rückgeführt werden. Organisatorische Schließungsmaßnahmen und laufende Gerichtsverfahren könnten ebenfalls noch nicht bis 2020 abgeschlossen sein. Die Vereinheitlichung der Endfälligkeitsdaten ist – gemeinsam mit dem 100%-igen Zinsenschnitt ab 01.03.2015 – dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung geschuldet.
Grundsätzliches Ziel dieses zweiten Mandatsbescheids ist es jedenfalls, die HETA in eine Position zu versetzen, die Abwicklung von nun an ohne weiteren Mandatsbescheid und unter Wahrung der Ziele des BaSAG durchzuführen. Die Abwicklung selbst wird unter konsequenter laufender Aufsicht der Abwicklungsbehörde erfolgen. Sollte es sich jedoch im Laufe der Zeit herausstellen, dass es zur Rechtsdurchsetzung weiterer unterstützender Maßnahmen bedarf, werden diese zur gegebenen Zeit ergriffen werden.
Die Abwicklungsbehörde wird auch nach dem Schuldenschnitt die Geschäftsgebarung der HETA im gesellschaftsrechtlichen Wege überwachen. Dies stellt das gelindeste Mittel dar, um die Erreichung der Abwicklungsziele zu gewährleisten. Aktuell besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Zielerreichung gefährdet wäre. Sollten es die Umstände erfordern, könnte die Abwicklungsbehörde einzelne geschäftliche Handlungen oder Unterlassungen bescheidmäßig auftragen oder – als Ultima Ratio – sogar die Steuerung übernehmen.
Sollten Gläubiger im Exekutionswege durchdringen, könnte dies maßgebliche BaSAG -Grundsätze zum Schutz aller Gläubiger verletzen. Dies könnte einen Abbruch der Abwicklung und einen Konkursantrag der Abwicklungsbehörde zur Folge haben.