Die Heta ist die zur Abwicklungseinheit umgewandelte Hypo Alpe-Adria Bank International AG (HBInt). Sie steht im Eigentum der Republik Österreich.
Zur Erstellung der Bilanz und des Abwicklungsplanes findet seit Anfang des Jahres 2015 bei der Heta eine Vermögensuntersuchung („Asset-Review“) durch externe Wirtschaftsprüfer statt. Nach den derzeit vorliegenden Informationen bestünde ein weiterer zukünftiger Finanzierungsbedarf der Heta. Die Heta hat deshalb bei der Republik Österreich angefragt, ob diese bereit ist, weiteres Kapital bei der Heta einzuschießen.
Die Republik Österreich hat entschieden, dass es keinen weiteren Kapitalzuschuss für die Heta mehr geben wird.
Aufgrund dieser Entscheidung der Republik Österreich sowie der Anzeige des Vorstandes der Heta an die FMA hat die FMA als neue Abwicklungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abwicklung der Heta nach dem neuen „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) geprüft und festgestellt.
Daraufhin hat die FMA mit 1.3.2015 als nationale Abwicklungsbehörde gemäß „Bundesgesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) per Bescheid die Abwicklung der Heta gemäß dem neuen europäischen Abwicklungsregime für Banken eröffnet.
Gemäß dem „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) übernimmt die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA mit 1.1.2015 zusätzlich die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde.
In ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde hat die FMA im Falle eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts oder einer Abbaugesellschaft, wie eben der Heta, im öffentlichen Interesse für dessen geordnete Abwicklung Sorge zu tragen.
Zu diesem Zweck kommen der FMA weitreichende Aufgaben und Befugnisse zu. So hat sie einerseits bereits präventiv Abwicklungspläne zu entwickeln und zu erstellen, und diese andererseits im Abwicklungsfall unter Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden weitreichenden Instrumente umzusetzen.
Konkret kann die FMA insbesondere folgende Abwicklungsinstrumente einsetzen:
- Unternehmensveräußerung („Sale of Business“)
- Errichtung eines Brückeninstituts („Bridge Bank“)
- Ausgliederung von Vermögenswerten („Asset Separation“)
- Gläubigerbeteiligung („Bail-in“)
Die Abwicklungsbehörde leistet somit u.a. einen wesentlichen Beitrag, dass künftig bei einer Schieflage einer Bank nicht mehr der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss, sondern vor allem deren Eigentümer und Gläubiger herangezogen werden können.
Am 1.1.2015 ist das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, in Kraft getreten. Mit diesem wurde in Österreich die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („BRRD“) umgesetzt, mit der sich Europa gemeinsam zu neuen Regeln für eine Bankenabwicklung verständigt hat (europäisches Bankenabwicklungsregime). Wesentliches Ziel der europäischen Staatengemeinschaft war es, die öffentlichen Haushalte und damit den Steuerzahler von den Kosten für die Bankenabwicklung zu entlasten.
Die Heta unterliegt dem Bundesgesetz über die Schaffung einer Abbaueinheit (GSA). Gem. § 162 (6) BaSAG sind die Bestimmungen des 4.Teils des BaSAG , welche die Abwicklungsmaßnahmen regeln, auf Abbaueinheiten nach den §§ 2 und 3 GSA anwendbar. Damit kann eine geordnete Abwicklung der Heta unter der Verantwortung und nach Anordnung der FMA und unter Anwendung des BaSAG erfolgen.
Durch die Anzeige der Heta an die FMA und das Bekanntwerden, dass ein weiterer zukünftiger Finanzierungsbedarf der Heta besteht sowie die Entscheidung der Republik Österreich kein weiteres Kapital zu Verfügung zu stellen, steht fest, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Heta droht.
Die FMA hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des BaSAG geprüft. Als Abwicklungsvoraussetzungen wurden festgestellt:
- die drohende Zahlungsunfähigkeit
- das Nichtvorliegen alternativer privatwirtschaftlicher Maßnahmen, welche den Ausfall innerhalb angemessenen Zeitrahmens abwenden würden
- die Erforderlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere das Vorliegen des öffentlichen Interesses an den Abwicklungszielen
- der Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen
- der Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität
- des Schutzes öffentlicher Mittel
Durch die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen nach dem BaSAG wird eine Gläubigerungleichbehandlung verhindert und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Heta unmittelbar abgewendet.
Die FMA hat als nationale Abwicklungsbehörde mit Bescheid von Sonntag, dem 1.3.2015, zunächst die Fälligkeit bestimmter berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der Heta gegenüber den Gläubigern gemäß BaSAG bis zum 31.5.2016 aufgeschoben, also die Fälligkeit der Zahlungen bis zum 31.5.2016 gestundet (befristetes Schuldenmoratorium).
Das bedeutet, dass die Fälligkeit berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der Heta dahin gehend geändert wird, dass die Fälligkeit bis zum 31.05.2016 aufgeschoben ist und diese Forderungen somit nicht vor Ablauf des 31.5.2016 bedient werden können.
Das diesbezügliche Edikt wurde gemäß BaSAG unverzüglich auf der Website der FMA veröffentlicht.
Durch die Verhängung des befristeten Schuldenmoratoriums ist es insbesondere nun möglich, die Bewertung der Vermögenswerte der Heta überprüfen zu lassen, deren tatsächlichen Wert festzustellen, einen Abwicklungsplan zu erstellen und abzuwägen, welche weiteren Instrumente nach BaSAG anzuwenden sind.
Ziel ist es dabei, die Heta gemäß den Vorgaben des neuen europäischen Aufsichtsregimes geordnet abzuwickeln, insbesondere einen geordneten Abbau der Vermögenswerte zu ermöglichen.
Die Hypo Group Alpe Adria AG ist ein Kreditinstitut mit aufrechter Bankkonzession und ist kein Unternehmensteil der Heta. Ebenso sind die Tochterbanken der Hypo Group Alpe Adria AG in den SEE-Ländern kein Teil der Heta. Die Hypo Group Alpe Adria AG und deren Tochterbanken setzen ihren Geschäftsbetrieb wie bisher fort.
Nachdem sämtlichen Verbesserungsaufträgen der FMA seitens der Vorstellungswerber nachgekommen wurde, konnte am 14.09.2015 das Ermittlungsverfahren formal eröffnet werden. Das Verfahren wird nunmehr – abhängig auch von den weiteren Vorbringen und Interventionen der Parteien – so rasch wie möglich abgeschlossen werden.
Die FMA wird sämtliche Vorbringen der Gläubiger im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit prüfen. Eine Normprüfungsantrag durch die Abwicklungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der VfGH kann erst im Rahmen des außerordentlichen Rechtswegs durch einen Rechtsmittelwerber angerufen werden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides wurde das Datum 31.05.2016 gewählt, um der Abwicklungsbehörde – soweit es sich im Rahmen des Verfahrens als erforderlich erweisen sollte – zu ermöglichen, jedenfalls auch den Jahresabschluss 2015 berücksichtigen zu können. Aus heutiger Sicht trachtet die Abwicklungsbehörde danach, das Verfahren so rasch wie möglich unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zu beenden, um sämtlichen involvierten Parteien Rechts- und Planungssicherheit zu geben. Eine Beendigung vor dem 31.05.2016 ist daher aus heutiger Sicht jedenfalls möglich.
Der Einsatz des Instruments der Gläubigerbeteiligung wird derzeit evaluiert.
BaSAG gibt der Abwicklungsbehörde umfangreiche Abwicklungsbefugnisse an die Hand, die auch Vertragseingriffe vorsehen, sofern diese dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Zinsenschnitt wird als eine von vielen potentiellen Ausgestaltungsmöglichkeiten der nächsten Abwicklungsmaßnahme erwogen. Die FMA erwägt die Möglichkeit, als nächste Abwicklungsmaßnahme ein Paket aus einem Abwicklungsinstrument (möglicherweise Gläubigerbeteiligung) sowie einem oder mehreren Abwicklungsbefugnissen (möglicherweise Eingriff in Zinsen) zu verfügen. Der Inhalt und die genaue Ausgestaltung dieses Maßnahmenpakets wird derzeit auf wirtschaftliche Sinnhaftigkeit sowie Rechtskonformität geprüft. Wir können daher zu einzelnen Abwicklungsbefugnissen keine gesicherten Aussagen treffen, da diese nur im Kontext des Maßnahmenpakets getroffen werden können.
BDO Financial Services Advisory GmbH.
Dies wird zum Zeitpunkt der Bestellung des Gutachters evaluiert und entschieden werden.
Dies wird zum Zeitpunkt der Bestellung des Gutachters evaluiert und entschieden werden.
BaSAG gibt der Abwicklungsbehörde umfangreiche Abwicklungsbefugnisse an die Hand, die auch Vertragseingriffe vorsehen, sofern diese dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Zinsenschnitt wird als eine von vielen potentiellen Ausgestaltungsmöglichkeiten der nächsten Abwicklungsmaßnahme erwogen. Die FMA erwägt die Möglichkeit, als nächste Abwicklungsmaßnahme ein Paket aus einem Abwicklungsinstrument (möglicherweise Gläubigerbeteiligung) sowie einem oder mehreren Abwicklungsbefugnissen (möglicherweise Eingriff in Fälligkeiten) zu verfügen. Der Inhalt und die genaue Ausgestaltung dieses Maßnahmenpakets wird derzeit auf wirtschaftliche Sinnhaftigkeit sowie Rechtskonformität geprüft. Wir können daher zu einzelnen Abwicklungsbefugnissen keine gesicherten Aussagen treffen, da diese nur im Kontext des Maßnahmenpakets getroffen werden können.
Die Abwicklungsbehörde ist bestrebt, nach Möglichkeit die Abwicklungsmaßnahmen und –befugnisse zu bündeln, um die Wirksamkeit zu erhöhen und die Abwicklungsziele bestmöglich zu erreichen. Darüber hinaus ist das Verfahren effizient zu führen. Das zur Zeit in Prüfung befindliche Maßnahmenpaket wird voraussichtlich in Form eines Mandatsbescheids erlassen. Ob in Zukunft weitere Bescheide erforderlich sein werden, hängt vom Fortgang des Abwicklungsverfahren ab und kann nicht vorhergesehen werden.
Die Abwicklungsbehörde wird sich bei einer etwaigen Gläubigerbeteiligung nach dem Bewertungsgutachten richten, das laut § 54 (1) BaSAG unter anderen dem Vorsichtsprinzip verpflichtet ist. Eine künftige Aufwertung ist bei entsprechendem Abwicklungserfolg nicht ausgeschlossen.
Die Abwicklungsbehörde erstellt derzeit auf Basis nicht-öffentlicher Daten der HETA einen Abwicklungsplan gemäß BaSAG . Darüber hinaus werden die Ergebnisse von Sachverständigengutachten in die Bescheiderstellung einfließen.
Die wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen – und somit Auszüge aus den vorgenannten Unterlagen – werden im Mandatsbescheid veröffentlicht, der durch Edikt kundzumachen ist (§116 BaSAG ). Weitere verfahrensrechtliche Rechte bleiben davon unberührt.
Der GSA-Abbauplan wird in Eigenverantwortung der HETA erstellt.
Der Abwicklungsplan wird zeitnah zum Bewertungsgutachten nach § 54ff BaSAG vorliegen. Die Arbeiten am Bewertungsgutachten sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Die Abwicklungsbehörde ist zur Erstellung des Abwicklungsplans verpflichtet. Sie wird dabei durch externe Sachverständige unterstützt.
Die Abwicklungsbehörde erstellt derzeit auf Basis von durch die Behörde angeforderten, nicht-öffentlichen Daten der HETA einen Abwicklungsplan gemäß BaSAG .
Der Portfolioabbau hat nach gesetzlichen Vorgaben geordnet, aktiv und bestmöglich zu erfolgen.
Die Abwicklungsbehörde übt ihre Informations- und Kontrollrechte derzeit durch gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten aus, die in der Satzung und den Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und Vorstands normiert sind (§ 83 Abs. 2 Z. 2 BaSAG ).
Ja, diese ergeben sich aus den Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und Vorstands.
Es liegt im Ermessen der Abwicklungsbehörde, bei Steuerungsübernahmen einen Abwicklungsverwalter zu bestellen. Die Behörde hat das Instrument der Steuerungsübernahme bis dato nicht angewendet und hält dies zum gegebenen Zeitpunkt auch nicht erforderlich (§ 67 Abs. 2 BaSAG ). Daher wurde bis dato auch kein Abwicklungsverwalter bestellt.
Die Abwicklungsbehörde ist eine per Gesetz unabhängige und weisungsfreie Behörde, die durch umfassende Informationsrechte sowie ihre gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten, die ihr durch Satzung sowie die Geschäftsordnungen des Vorstands und Aufsichtsrats gegeben sind, wesentliche Entscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit gemäß BaSAG hin überprüft.
Anhörungs- und Mitwirkungsrechte für Gläubiger sind im BaSAG nicht vorgesehen. Die Abwicklungsbehörde hat von Amts wegen die gesetzlichen Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und der Nichtschlechterstellung im Vergleich zum Konkurs zu beachten.
Die Abwicklungsbehörde ist eine per Gesetz unabhängige und weisungsfreie Behörde, die durch umfassende Informationsrechte sowie ihre gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten, die ihr durch Satzung sowie die Geschäftsordnungen des Vorstands und Aufsichtsrats gegeben sind, wesentliche Entscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit gemäß BaSAG hin überprüft. Demnach sind die Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und der Nichtschlechterstellung im Vergleich zum Konkurs zu beachten.
Anhörungs- und Mitwirkungsrechte für Gläubiger sind im BaSAG nicht vorgesehen. Die Abwicklungsbehörde hat von Amts wegen die gesetzlichen Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und der Nichtschlechterstellung im Vergleich zum Konkurs zu beachten.
Siehe nachstehende Frage.
Die Abwicklungsbehörde hat ihre durch die Satzung, die Geschäftsordnung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorgegebenen Einflussmöglichkeiten wahrgenommen und die Entscheidungen der HETA-Gremien zu HBI und HGAA nichtuntersagt. Dabei wurde sie von Sachverständigen unterstützt. Die Abwicklungsbehörde ist in ihren Entscheidungen an die Gläubigerschutznormen des BaSAG gebunden.
Die Abwicklungsbehörde ist in ihren Entscheidungen an die Gläubigerschutznormen des BaSAG gebunden.
Eine Insolvenz der HETA kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden.
Die FMA hat bei der Beantragung der Insolvenz der HETA den § 7 GSA sowie einschlägige Bestimmungen des BaSAG zu beachten.
Die Abwicklungsbehörde sieht gegenwärtig keinen Zusammenhang, beobachtet die Entwicklungen diesbezüglich aber laufend.
Bislang wurde diese Abwicklungsbefugnis – singulär betrachtet – als nicht zweckdienlich und verhältnismäßig angesehen.