Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen können sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vertraglich gebundener Vermittler und/oder Wertpapiervermittler bedienen.
Der Vertraglich gebundene Vermittler kann eine natürliche oder juristische Person sein. Für ihn gilt der Grundsatz der Exklusivität. Dies bedeutet, dass der Vertraglich gebundene Vermittler jeweils nur für eine einzige Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigstelle einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts tätig werden darf. Er kann für die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts, die Akquisition neuer Geschäfte oder die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie die Anlageberatung hinsichtlich der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die vom Rechtsträger angeboten werden, herangezogen werden.
Der Rechtsträger, der einen Vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, haftet gemäß § 1313a ABGB für jede Handlung oder Unterlassung durch diesen, wenn er im Namen des Rechtsträgers tätig ist. Er hat daher dessen Tätigkeit auch entsprechend zu überwachen. Der Vertraglich gebundene Vermittler hat, sofern er in Österreich ansässig ist, über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 136a GewO (als gewerblicher Vermögensberater) zu verfügen und ist in ein bei der FMA geführtes Register einzutragen.
Im Unterschied zum VGV können nur natürliche Personen als Wertpapiervermittler tätig sein. Wertpapiervermittler dürfen ausschließlich im Inland tätig sein. Der Wertpapiervermittler benötigt eine Gewerbeberechtigung nach § 136b Gewerbeordnung oder § 136a Gewerbeordnung. Da das Gewerbe des Wertpapiervermittler ein reglementiertes Gewerbe ist, muss die Person zum Erhalt der Gewerbeberechtigung einen Befähigungsnachweis erbringen.
Im Gegensatz zum Vertraglich gebundenen Vermittler ist die Tätigkeit des Wertpapiervermittler auf die Anlageberatung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 lit a und c Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile) beschränkt. Er kann im Namen und auf Rechnung von maximal drei Wertpapierfirmen und/oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig werden, nicht hingegen für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen.
Wertpapiervermittler erbringen ihre Dienstleistung für den jeweiligen Rechtsträger als Erfüllungsgehilfe. Ihr Verhalten wird daher dem jeweiligen Rechtsträger zugeordnet, weshalb die Erfüllungsgehilfenhaftung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 1313a ABGB unabhängig davon eintritt, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht.
Unter den in § 136a Abs. 3 bis 7 Gewerbeordnung 1994 geregelten Voraussetzungen sind auch gewerbliche Vermögensberater zu den Tätigkeiten eines Wertpapiervermittlers berechtigt. Ein gewerblicher Vermögensberater, der als Vertraglich gebundene Vermittler tätig ist, kann aber nicht zugleich als Wertpapiervermittler tätig sein.
Wertpapiervermittler sind gleich wie Vertraglich gebundene Vermittler in das FMA-Register einzutragen. Die Heranziehung eines Wertpapiervermittlers bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen setzt voraus, dass sie im Konzessionsbescheid der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bewilligt wurde.