Sanktionenbeauftragte als Schlüsselfunktionsträger gemäß FM-GwG

Verpflichtete haben gemäß § 23 Abs. 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) einen Geldwäschereibeauftragten (GWB) und gemäß § 23 a Abs. 2 FM-GwG einen Sanktionenbeauftragten (SanktB) zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen im Sinne des FM-GwG zu bestellen.

Der Geldwäschereibeauftragte (GWB) oder Sanktionsbeauftragte (SanktB) ist unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt, berichtet direkt an dieses und verfügt über ausreichende Befugnisse zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben. Beide Funktionen sind so auszugestalten, dass eine unabhängige und effektive Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie zur Umsetzung von Finanzsanktionen gewährleistet ist.

Voraussetzungen für die Ausübung der Schlüsselfunktion

Personen[1] in diesen Funktionen müssen sowohl über fachliche Qualifikation als auch über persönliche Zuverlässigkeit verfügen.

Die fachliche Qualifikation umfasst eine angemessene Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung sowie fundierte Kenntnisse der maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen und ihrer praktischen Umsetzung. Dies beinhaltet insbesondere:

  • einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, insbesondere bei Verpflichteten vergleichbarer Art, Größe und Komplexität,
  • Aus- und Fortbildung im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF) und/oder im Bereich Finanzsanktionen,
  • fundierte Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere FM‑GwG und Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024)) sowie der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren,
  • ausreichendes Verständnis der mit dem Geschäftsmodell verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken eines Missbrauchs für Zwecke der GW/TF oder der Sanktionsumgehung,
  • Erfahrung in der Identifikation, Bewertung und Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit GW/TF und/oder Finanzsanktionen.

Die persönliche Zuverlässigkeit setzt insbesondere Integrität, Rechtskonformität sowie einen einwandfreien Leumund voraus. Dies zeigt sich beispielsweise durch:

  • einen unbescholtenen Strafregisterauszug,
  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften,
  • verlässliche Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden,
  • nachvollziehbare und einwandfreie berufliche Entwicklung.

Darüber hinaus sind Schlüsselfunktionsträger:innen die zentralen Ansprechpersonen für u.a. die Strafverfolgungsbehörden und die Geldwäschemeldestelle. Verpflichtete gemäß FM-GwG haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Schlüsselfunktionsträger:innen ihre Aufgaben und Tätigkeiten jederzeit vor Ort erfüllen können und es dabei zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt. Dies inkludiert ebenso die laufende (schriftliche und mündliche) Kommunikation und Zusammenarbeit mit nationalen Behörden, wie die Geldwäschemeldestelle (A-FIU), das Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (WiEReG), die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) oder Strafverfolgungsbehörden.

Hierzu sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich, da die Kommunikation mit der Aufsicht sowie die Durchführung des Fit‑&‑Proper‑Tests grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen. Dies ist insbesondere notwendig, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, aufsichtsrelevante Sachverhalte korrekt zu erfassen und zu beurteilen sowie eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Schlüsselfunktion – insbesondere im Rahmen von Prüfungen und Berichterstattung – zu gewährleisten.

Fehlendes Verständnis oder eine eingeschränkte Fähigkeit, behördliche Anfragen, rechtliche Vorgaben oder Sachverhalte in der deutschen Sprache eigenständig zu erfassen und zu beurteilen, kann zu Fehlinterpretationen, Verzögerungen oder unzureichenden Reaktionen führen und damit das Risiko aufsichtsrechtlicher Beanstandungen sowie von Verstößen gegen geldwäscherei‑ und sanktionsrechtliche Verpflichtungen erhöhen.

Es ist daher seitens des Verpflichteten sicherzustellen, dass entweder der GWB/SanktB oder deren Stellvertretung die deutsche Sprache in Wort und Schrift insoweit hinreichend beherrschen, dass eine jederzeitige Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet ist.

Vor der Bestellung ist durch den Verpflichteten eine interne Fit‑&‑Proper‑Beurteilung durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit sind vom Verpflichteten laufend zu überwachen und bei Bedarf erneut zu beurteilen.

Meldung des Geldwäscherei- (GWB) und Sanktionsbeauftragten (SanktB) an die FMA

Gemäß § 73 Abs. 1b Z 3 Bankwesengesetz (BWG) haben Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung die Bestellung des Geldwäschereibeauftragten sowie jede Änderung in der Person oder der maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind sämtliche Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind (wie zB. Lebenslauf, Schulungsunterlagen, Organigramm, interne Fit‑&‑Proper‑Beurteilung). Dies gilt sinngemäß auch für den SanktB.

Hierzu sind auf der Incoming Plattform (IP) Formulare verfügbar (§ 23 Abs. 3 und § 23 a Abs. 2 FM-GwG sowie § 73 Abs. 1b Z 3 BWG ).

Ablauf des Fit&Proper-Test:

Die Eignung des GWB und SanktB wird zunächst durch den Verpflichteten beurteilt und anlassbezogen im Rahmen eines Fit&Proper-Tests durch die FMA überprüft. Ein Fit&Proper-Test der FMA erfolgt insbesondere bei Neubestellungen, bei Zweifeln an der Eignung oder auf risikobasierter Grundlage. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  • Nach Feststellung der Erforderlichkeit wird ein Termin vereinbart; eine angemessene Vorbereitungszeit (in der Regel circa sechs Wochen) wird gewährleistet.
  • Der Test findet grundsätzlich in den Räumlichkeiten der FMA statt, dauert etwa 90 Minuten und erfolgt grundsätzlich mündlich und in deutscher Sprache. Er umfasst mehrere Themenblöcke zu den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem FM‑GwG und SanktG 2024 (z. B. Kundenidentifizierung, Risikoanalyse, laufende Überwachung, Finanzsanktionen). Anhand von Theorie- und Praxisfragen wird die faktische Anwendungskompetenz überprüft.
  • Zur Vorbereitung werden die einschlägigen Gesetzestexte, Verordnungen sowie die von der FMA veröffentlichten Rundschreiben empfohlen.

Das Ergebnis wird nach Abschluss intern beurteilt und der geprüften Person im Anschluss an den Fit&Proper-Test mitgeteilt. Bei negativer Beurteilung kann ein weiterer Test angesetzt werden („weiterführender Fit&Proper-Test“); insoweit die Person in einer Schlüsselfunktion den weiteren Test nicht oder negativ absolviert, hat die Verpflichtete unverzüglich einen neuen GWB/SanktB zu bestellen, andernfalls sind aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu setzen.

Durch diese Anforderungen und Prüfungen wird sichergestellt, dass Personen in einer Schlüsselfunktion im Bereich der Geldwäscheprävention und Finanzsanktionen über jene fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen, die für eine wirksame Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind.

Geltende Rechtsgrundlagen

Nationales Recht

Verpflichtung zur Bestellung einer besonderen Beauftragten: § 23 Abs. 3 FM-GwG

Bestimmung des zuständigen Leitungsorgans: § 23 Abs. 4 FM-GwG

Auswahl der Beschäftigten: § 23 Abs. 6 FM-GwG

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus: § 23a Abs. 2 FM-GwG

Anzeigeverpflichtung für bedeutende Kreditinstitute: § 73 Abs. 1b Z 3 BWG

ESMA- und EBA- Leitlinien

Leitlinien zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Management und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten gemäß Artikel 8 und Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 310,1 KB, Sprache: Deutsch) (EBA/GL/2022/05)

Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 594,6 KB, Sprache: Deutsch) (EBA/GL/2021/06)

Leitlinien zur internen Governance vom 02.07.2021 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 481,2 KB, Sprache: Deutsch) (EBA/GL/2021/05)

ESMA Final Report: Draft technical Standards specifying certain requirements of the Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) – first package (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 814,1 KB, Sprache: Englisch) (ESMA18-72330276-1634)

FMA-Rundschreiben

03/2023 FMA-Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen (März 2023) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 844,1 KB, Sprache: Deutsch)

02/2022 FMA-Rundschreiben Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 897,8 KB, Sprache: Deutsch)


[1] Die genannten Anforderungen an fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit gelten sinngemäß auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter.