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letzte Änderung: 29.03.2011

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Prävention von Geldwäscherei & Terrorismusfinanzierung

Die Bekämpfung der Geldwäsche ist in Österreich - ebenso wie in den meisten Ländern - ein komplexes Thema, bei dem viele Behörden zusammenarbeiten.

Für den Finanzsektor ist das zentrale Ziel, den Missbrauch des österreichischen Finanzsystems zur Verschleierung und Verschiebung von kriminellen Geldern zu verhindern. Da es Aufgabe der ermittelnden Behörden bleiben muss, die kriminalistische Arbeit durchzuführen, ist der Finanzsektor vor allem aufgerufen, präventiv zu wirken, die Identität seiner Kunden zu kennen und die Nachvollziehbarkeit von Geldflüssen zu ermöglichen. Dies dient vor allem dazu, bei Verdacht von kriminellen Aktivitäten einerseits alle Informationen, die von ermittelnden Behörden anzufordern sind, zur Verfügung stellen zu können, und andererseits selbst in der Lage zu sein, bei verdächtigen Aktivitäten Geldwäscheverdachtsmeldungen vorzulegen.

Die Rolle der Finanzmarktaufsicht (FMA)

Die FMA ist für die Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Zahlungsdienstleister zuständig. Sie hat in dieser Rolle auch die Aufgabe, die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie der allgemeinen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen und die entsprechenden Schritte bei Verletzungen dieser Pflichten zu setzen.

Die Rolle des Bundeskriminalamts (.BK)

Das BK führt Ermittlungen durch, auf der Basis von Geldwäscheverdachtsmeldungen, die von den Kreditinstituten, Versicherungen, und nunmehr neu verpflichteten Berufen wie Juwelieren, Wirtschaftstreuhändern, Notaren, und anderen, eingehen. Vom .BK werden regelmäßig Sensibilisierungsveranstaltungen für die meldepflichtigen Berufsgruppen abgehalten. Diese Veranstaltungen basieren oft auf einem multidisziplinären Ansatz. Anlassbezogen werden gemeinsam mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) Ermittlungen im Bereich der Terrorismusfinanzierung getätigt.

Die Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT)

Sofern sich eine Verdachtsmeldung auf Terrorismusfinanzierung bezieht, wird diese vom Bundeskriminalamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weitergeleitet. Das BVT führt dann die Ermittlungen in Zusammenarbeit mit den Regionalbehörden durch. Ansprechstelle für den Privatsektor bleibt aber grundsätzlich die Geldwäschemeldestelle.

Die Rolle des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)

Das BMJ ist für die Weiterentwicklung des Strafrechtes in diesem Bereich sowie der die Rechtsanwälte und Notare betreffenden Bestimmungen zuständig. Den Gerichten und Staatsanwaltschaften obliegt die Strafverfolgung.

Die Rolle des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)

Das BMF adaptiert das Bankwesengesetz (BWG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und das Glücksspielgesetz, um den neuesten internationalen Standards im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen. Es vertritt Österreich auch in internationalen Gremien (z.B. der FATF - Financial Action Task Force on Money Laundering), in denen die internationale Linie zum Thema Geldwäscherei und Terrorfinanzierung weiterentwickelt wird.

Die Rolle der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB)

Die OeNB ist durch ihre Prüfungstätigkeit im Rahmen der Aufsicht in das Geldwäschebekämpfungssystem eingebunden. Überdies obliegt ihr im Rahmen des Devisengesetzes die Durchsetzung von Beschränkungen im internationalen Zahlungsverkehr.

Weiters arbeiten das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (BMaA) sowie die Kammern der Rechtsanwälte, der Notare und der Wirtschaftstreuhänder bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Österreich mit.

Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)

Die FATF, als jene Organisation, die den weltweiten Standard für die Geldwäsche weiterentwickelt, hat 40 Empfehlungen ("The Forty Recommendations") sowie neun Sonderempfehlungen (Special Recommendations) vorgestellt.

Umsetzung der 3. GeldwäscheRL (RL 2005/60/EG)

Die 3. Geldwäsche-Richtlinie (RL 2005/60/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurde am 25. November 2005 im ABl. L 309/15 publiziert.

Die Richtlinie zielt auf eine bessere Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierungen im Gleichklang mit internationalen Standards (Empfehlungen der FATF). Wesentliche Punkte sind die Regeln über die Identifizierung von Kunden, zusätzliche Definitionen von Risikokategorien und die Ausweitung des Kreises jener, die zur Prävention von Geldwäsche verpflichtet sind. Auch die parallele Einbindung der Terrorfinanzierung in das Regelwerk ist erfolgt.

Die Europäische Kommission hat 2006 zusätzliche Durchführungsvorschriften erlassen, die insbesondere die vereinfachten Sorgfaltspflichten, das gelegentliche Anbieten von Finanzdienstleistungen auf beschränkter Basis und sogenannte politisch exponierte Personen (PEPs) betreffen (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006).

Die Richtlinien wurden in Österreich durch BGBl I Nr. 107 und 108/2007 als Novellen zu den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen umgesetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen traten mit 1.1.2008 in Kraft.

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