letzte Änderung: 20.04.2011
Betriebliche Vorsorgekassen
Rechtliche Grundlagen
Die Tätigkeiten der Betrieblichen Vorsorgekassen werden durch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigen-vorsorgegesetz (BMSVG) geregelt. Da die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen im BMSVG als Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG normiert wird, ist auf diese auch das Bankwesengesetz (BWG) anzuwenden, sofern sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Weiters hat die FMA die Betriebliche-Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung zu vollziehen.
Wie funktioniert das System?
Betriebliche Vorsorgekassen verfügen über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG für die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft – „Abfertigung NEU“). Zugleich haben die Betrieblichen Vorsorgekassen die Bestimmungen des BMSVG einzuhalten. Der Arbeitgeber schließt einen Beitrittsvertrag mit einer Betrieblichen Vorsorgekasse für sämtliche MitarbeiterInnen ab und zahlt grundsätzlich ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den/die Arbeitnehmer/in zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse. Die Betriebliche Vorsorgekasse ist zur Hereinnahme und Veranlagung dieser Beiträge berechtigt und hat das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Für die von der Betrieblichen Vorsorgekasse verwaltete Veranlagungsgemeinschaft müssen von der FMA zuvor bewilligte Veranlagungsbestimmungen vorliegen. Soweit die Anspruchsvoraussetzungen laut § 14 BMSVG gegeben sind, kann z.B. die Auszahlung der gesamten Abfertigung, die Weiterveranlagung oder die Übertragung der gesamten Abfertigung auf die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers verlangt werden (§ 17 BMSVG). Sinngemäßes gilt für die Selbständigenvorsorge, bei der der Selbständige selbst den Vertrag mit der Betrieblichen Vorsorgekasse abzuschließen hat. Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker sowie Land- und Forstwirte) gibt es die freiwillige Möglichkeit des Abschlusses einer Selbständigenvorsorge. Hervorzuheben ist, dass von Gesetzes wegen für die der Betrieblichen Vorsorgekasse zugeflossenen Beiträge eine Kapitalgarantie vorgesehen ist (§ 24 BMSVG).
Kennzahlen
Aktuell gibt es zehn Betriebliche Vorsorgekassen, die zum 30.09.2010 ein Vermögen von € 3.394.338.000,-- verwalten.
Informationspflichten
Gemäß § 25 Abs. 2 BMSVG ist der Anwartschaftsberechtigte grundsätzlich jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten schriftlich über
- die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
- die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
- die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
- die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
- die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zu informieren.
Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird der Anwartschaftsberechtigte von der Betrieblichen Vorsorgekasse über seine Verfügungsmöglichkeiten informiert. Die FMA hat zur Gestaltung dieser Kontoinformationen Mindeststandards erlassen, deren Einhaltung sich die FMA von den Betrieblichen Vorsorgekassen iSd § 39 BWG erwartet.
Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind auf Verlangen den beitragsleistenden Arbeitgebern und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln.



