Die FMA ist die zuständige Behörde für die makroprudenzielle Bankenaufsicht in Österreich. In dieser Funktion stehen der FMA folgende makroprudenzielle Instrumente zur Verfügung:
- die Setzung von Kapitalpuffern, wie dem Antizyklischen Kapitalpuffer, dem Systemrisikopuffer oder dem Puffer für (global-) systemrelevante Institute verbunden mit der Identifikation global- systemrelevanter oder systemrelevanter Institute,
- die Setzung von höheren Risikogewichten sowie
- die Setzung von Kreditnehmer:innenbezogenen Maßnahmen.
Die Beaufsichtigung der Einhaltung der makroprudenziellen Instrumente erfolgt ebenfalls durch die FMA, wobei hinsichtlich der europarechtlich determinierten Instrumente (Pufferregime und Instrumente, die in der CRR normiert werden) für signifikante Institute im SSM die EZB zuständig ist und die FMA im Rahmen der Joint Supervisory Teams (JST) an der Beaufsichtigung mitwirkt. Für alle anderen Institute (LSI) sowie für die Kreditnehmer:innenbezogenen Maßnahmen ist die FMA die für den Vollzug zuständige Aufsichtsbehörde.
Die FMA übt ihre Funktion als makroprudenzielle Behörde auf Basis der Empfehlungen des FMSG und von Gutachten der OeNB aus.
Die gesetzlichen Grundlagen für die makroprudenziellen Befugnisse der FMA sind im V. Abschnitt des Bankwesengesetzes (§ 22 bis § 24d BWG) zu finden. Diese umfassen sowohl die Umsetzung der europarechtlich vorgegebenen Instrumente (Artikel 128 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU „CRD“ sowie Artikel 458 der Verordnung (EU) 575/2013 „CRR“) als auch die ausschließlich nationalen makroprudenziellen Instrumente gem. § 23h BWG (Kreditnehmer:innenbezogene Maßnahmen).
Zum Kapitalpufferregime zählen der antizyklische Kapitalpuffer, der Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute, der Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer, der auch im Form eines sektorales Systemrisikopuffers möglich ist.
- Antizyklischer Kapitalpuffer (AZKP)
(gemäß §23a BWG iVm Art 130 CRD)
Details zum Antizyklischen Kapitalpuffer - Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute
(gemäß §23b BWG iVm Art. 131 CRD)
Derzeit gibt es kein global systemrelevantes Institut in Österreich. - Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute (OSII-Puffer)
(gemäß §23c BWG iVm Art 131 CRD)
Details zum Puffer für Systemrelevante Institute - Systemrisikopuffer (SyRP)
(gemäß §23d BWG iVm Art 133 CRD)
Details zum Systemrisikopuffer
- Maßnahmen zur Erhöhung der Risikogewichte
(gemäß Art 124(9) CRR und Art 164(6) CRR)
Derzeit sind keine veränderten Risikogewichte oder strengere Anforderungen gemäß Art 124(9) CRR oder höhere LGD-Mindestwerte gemäß Art 164(6) CRR in Österreich in Kraft. - Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
(gemäß §23g BWG iVm Art 458 CRR)
Derzeit sind keine Maßnahmen aus dem sogenannten „Nationalen Flexibilitätspaket“ in Österreich in Kraft.
- Maßnahmen gemäß §23h BWG zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung
Derzeit sind keine Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung in Österreich in Kraft. Die seit 1. Juli 2025 außer Kraft getretene Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) war eine solche Maßnahme gemäß §23h BWG zur Begrenzung des Risikos aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen.
Reziproke Anwendung
Bestimmte makroprudenzielle Maßnahmen, die in anderen Mitgliedstaaten bzw. Drittländern gesetzt werden, müssen auch von Kreditinstituten in Österreich eingehalten werden („Prinzip der Reziprozität“). Das europäische Rahmenwerk zur makroprudenziellen Aufsicht (konkret Art 124(13) CRR) sieht eine verpflichtende Anerkennung für Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten gem. Art. 124 und 164 CRR vor, ohne dass ein weiterer Rechtsakt der FMA erforderlich ist. Weiters sieht Art 140(1) CRD, umgesetzt in § 23a BWG sowie in der Anlage zu 23a BWG, für die antizyklischen Kapitalpufferraten aller Länder (Mitgliedsstaaten und Drittstaaten) bis zu einer Pufferrate von 2,5 % eine verpflichtende Anwendung vor. Pufferraten über 2,5% sind nur anzuwenden, wenn diese von der FMA mittels Rechtsakt anerkannt werden. Derzeit hat die FMA keine Pufferraten für den AZKP über 2,5% anerkannt.
Alle Mitgliedstaaten müssen dem ESRB alle Informationen über anwendbare Makroprudenzielle Maßnahmen zur Verfügung stellen, die auf deren Website veröffentlicht werden.
In Übereinstimmung mit Art. 124 (9) CRR bzw. Art. 164 (6) CRR veröffentlicht die EBA eine Liste mit den von den zuständigen Behörden erhöhten Risikogewichten und/oder strengeren Kriterien für Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind bzw. mit den Änderungen der LGD-Mindestwerte.
Weiterführende Links
Informationen der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zur makroprudenziellen Aufsicht
Veröffentlichungen durch die European Banking Authority (EBA)
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu Art. 124 (9) CRR
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu Art. 164 (6) CRR
Veröffentlichung durch European Systemic Risk Board (ESRB)
Der ESRB hat eine Webseite eingerichtet, um Informationen über an den ESRB notifizierte makroprudenzielle Maßnahmen, u.a. die antizyklischen Kapitalpufferraten der Mitgliedstaaten sowie seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.
In den weiterführenden Links werden vom ESRB notifizierte Maßnahmen sowie Details zu Antizyklische Kapitalpufferraten in den Mitgliedstaaten angeführt.
An den ESRB notifizierte Maßnahmen
Veröffentlichung des ERSB zu Risk Weight Measures
Antizyklische Kapitalpufferraten in den Mitgliedstaaten
Veröffentlichung durch Bank for International Settlements (BIS)
Die BIS veröffentlicht auf Ihrer Website die antizyklischen Kapitalpufferraten aus den Mitgliedstaaten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) sowie nach Anzeige auch von Nicht-Mitgliedern. Diese Informationen sowie die dem ESRB angezeigten antizyklischen Kapitalpufferraten sind für die Berechnung des jeweiligen institutsspezifischen Kapitalpuffers gem. § 23a BWG sowie der Anlage zu §23 BWG iVm Art 140 CRD relevant. Im weiterführenden Link werden die von der BIS antizyklischen Kapitalpufferraten übersichtlich dargestellt.
Übersicht antizyklische Kapitalpufferraten
Regulatorische Grundlagen
CRD
CRR
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG)
Disclaimer
Die Finanzmarktaufsicht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Links auf dieser Seite lediglich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt werden. Für rechtlich verbindliche Angaben wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaates bzw. Drittlandes.