Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ist ein zentraler Bestandteil der internationalen Sanktionspolitik. Insbesondere diverse Resolutionen des UN-Sicherheitsrats (siehe https://www.un.org/securitycouncil/) verpflichten Österreich zur Umsetzung konkreter, gegen Terrorist:innen oder terroristische Organisationen gerichteter, Sanktionsmaßnahmen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) hat mit Resolutionen wie 1373 (2001), 1267 (1999), 1390 (2002) und 2253 (2015) zentrale Grundlagen für die internationale Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung geschaffen. Diese wurden in Österreich durch unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen umgesetzt. Sie beinhalten im Wesentlichen die Verpflichtung zur Einfrierung von Vermögenswerten terroristischer Akteure (Einfriergebot) sowie das Verbot der Bereitstellung von Vermögenswerten (Bereitstellungsverbote).

Relevante Links

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Verordnung (EU) Nr. 2016/1686

Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Die Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrats vom 28. September 2001 in Bezug auf Terrorist:innen und terroristische Organisation in Drittstaaten wurde auf EU-Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 umgesetzt. Diese Verordnung beinhaltet u.a. Einfriergebote sowie Bereitstellungverbote.

Die Liste dieser Personen und Organisationen wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 im Anhang einer halbjährlich überprüften Durchführungsverordnung des Rates veröffentlicht und enthält Terrororganisationen wie z.B. Hamas, den militärischen Arm der Hisbollah, DHKP/C oder die PKK.

Listungen von Terrorist:innen innerhalb der EU: Mit Inkrafttreten des Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024) idgF am 11. Februar 2025 wurde in § 4 Abs. 1 SanktG 2024 idgF die nationale Rechtsgrundlage für die nationale Umsetzung von Finanzsanktionen geschaffen. Der Bundesminister für Finanzen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Innere ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, Verordnungen oder Bescheide zur Anordnung gewisser Maßnahmen zu erlassen.

Die zuständige Behörde kann im Rahmen dieser Sanktionsregelungen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Einfriergebot bzw. vom Bereitstellungsverbot erteilen. Anträge auf Erteilung einer solchen Genehmigung sind für eingefrorene Vermögenswerte, die von Finanzmarktteilnehmern im Sinne des § 1 Abs. 4 SanktG 2024 idgF verwaltet oder gehalten werden oder die in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen, ausschließlich an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Neben der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall gibt es auch spezifische Zahlungen an sanktionierte Personen, die vom Bereitstellungsverbot bereits kraft Gesetzes ausgenommen sind (vgl. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Beträge auf einem eingefrorenen Konto gutgeschrieben und ebenso eingefroren werden. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es in diesen Fällen also nicht.

Restriktive Maßnahmen gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

Sanktionen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida werden auf EU-Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie die Verordnung (EU) Nr. 2016/1686 umgesetzt. Auch in diesen Verordnungen sind u.a. Einfriergebote und Bereitstellungsverbote normiert.

Die zuständige Behörde kann im Rahmen dieser Sanktionsregelungen (vgl. Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Artikel 5 ff der Verordnung (EU) Nr. 2016/1686) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Einfriergebot bzw. vom Bereitstellungsverbot erteilen. Die FMA ist mit 01.01.2026 für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder nach den Ausnahmetatbeständen der jeweiligen Sanktionenverordnungen zuständig. Freigabeanträge gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 sowie (EU) 2016/1686 sind ausschließlich an die FMA als zuständige Behörde über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Neben der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall gibt es auch spezifische Zahlungen an sanktionierte Personen (z.B. die Gutschrift von Zinsen), die unter engen Voraussetzungen vom Bereitstellungsverbot bereits kraft Gesetzes ausgenommen sind (vgl. Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Beträge auf einem eingefrorenen Konto gutgeschrieben und ebenso eingefroren werden. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Meldeverpflichtung von eingefrorenen Geldern (Asset Freeze)

Für die Einhaltung der EU-Sanktionsmaßnahmen sind die Finanzmarktteilnehmer gemäß § 1 Abs. 4 SanktG 2024 idgF verantwortlich. Diese müssen daher vor allem sicherstellen, dass über ihr Institut keiner der in den einschlägigen Rechtsakten gelisteten Personen Gelder zur Verfügung gestellt werden, und haben des Weiteren sämtliche Gelder, die im Eigentum, Besitz oder sonst unter der Kontrolle einer solchen Person sind, einzufrieren.

Um die Einhaltung der Sanktionen durch Finanzmarktteilnehmer überwachen zu können, sind der FMA – neben der verpflichtenden ad hoc Meldung – die eingefrorenen Konten quartalsweise zu übermitteln. Die Meldung erfolgt über die Incoming Plattform. Eine Guideline zur Befüllung des Templates wird ebenfalls auf der Incoming Plattform zur Verfügung gestellt.