Crossings, auch als In-sich-Geschäfte oder Wash Trades bezeichnet, sind Transaktionen ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers.
Bei einem börslichen Crossing stellt ein Handelsteilnehmer in einer Transaktion gleichzeitig den Käufer und Verkäufer eines Finanzinstruments, womit es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers und somit zu einem Scheingeschäft kommt.
Aufgrund eines Crossings kann es an einem Handelsplatz zu Verwerfungen im Handel des betroffenen Finanzinstruments kommen.
Marktmanipulativ sind alle Geschäfte, oder Kauf- und Verkaufsaufträge, die „falsche oder irreführende Signale“ geben, oder geben könnten, oder durch die ein „anormales oder künstliches“ Kursniveau erzielt wird.
Ein Crossing kann daher den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 154 Abs 1 Z 3 BörseG 2018 iVm Art 12 MAR erfüllen und ist gemäß Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung EU-weit verboten, es sei denn, dass legitime Gründe dafür vorlagen und nicht gegen die zulässige Marktpraxis verstoßen wurde.
Bei der Beauftragung von Kauf- und Verkaufsorders ist daher unter anderem darauf zu achten,
- dass zeitnah in Auftrag gegebene Kauf- und Verkaufsorders keine gegenläufigen Orderlimits aufweisen (z.B. u.a. idente Limite oder gegenläufige Orders in Kombination mit dem Orderzusatz „Bestens“) und es dadurch zu einer gegenseitigen Ausführung an der Börse kommen könnte. Achten Sie hierbei auch auf das durchschnittliche Handelsvolumen des Titels. Bei illiquideren Titeln erhöht sich die Chance, dass der Anleger bei gegenläufigen Orders mit sich selbst ausgeführt wird.
- dass Sie keine gegenläufigen Orders nach dem börslichen Handelsschluss in Auftrag geben, wodurch es in der Eröffnungsauktion des folgenden Handelstags zu In-sich-Geschäften kommen könnte.
- dass Sie vorab überprüfen, ob eine neue Wertpapierorder (z.B. Kauf) unter Umständen gegen eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragte, aber noch nicht ausgeführte, Order im gleichen Titel (z.B. Verkauf), gegeneinander ausgeführt werden könnte. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch noch nicht ausgeführte, aber möglicherweise gegenläufige Stopp-Orders.
Strafbestimmungen
Marktmanipulation wird in Umsetzung der Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie je nach Erreichen der Kriterien entweder im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft.
Gemäß § 154 Absatz 1 Ziffer 3 BörseG 2018 in Verbindung mit Artikel 15 MAR wird Marktmanipulation als Verwaltungsübertretung verfolgt und von der Finanzmarktaufsicht mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich einen vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, geahndet. Zusätzlich ist ein erzielter Vermögensvorteil als verfallen zu erklären. Im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 164 BörseG 2018 beträgt die Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 5 Jahre.
In jedem Fall, also sowohl bei gerichtlicher als auch bei verwaltungsstrafrechtlicher Zuständigkeit, kann die juristische Person zur Rechenschaft gezogen werden (bis zu 15 Millionen Euro oder 15% des jährlichen Gesamtnettoumsatzes).