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Intragruppen Geschäfte Besicherung

Mitteilung über die Ausnahme von der Besicherungspflicht

Seit 24. Jänner 2017 ist die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 in Kraft. Diese schreibt vor, dass Gegenparteien, welche OTC Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgewickelt werden, abschließen, diese gegenseitig (bilateral) besichern müssen, vgl. Artikel 2 (1) delVO 2016/2251 iVm Artikel 11 (3) EMIR.

Von der Besicherungspflicht können sich die Gegenparteien bei sogenannten konzernintern abgeschlossenen Derivatekontrakten (Intragroup Transactions, IGT) unter bestimmten Voraussetzungen durch die nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden befreien lassen, vgl. Artikel 11 (6 bis 10) EMIR.

Anwendungsbereich

Die zuständige Behörde für den Antrag bzw. die Benachrichtigung, ein gruppeninternes Geschäft ganz oder teilweise von der Besicherungspflicht zu befreien, ergibt sich durch den Sitz der Gegenpartei, welche die Ausnahme in Anspruch nehmen möchte. Für Gegenparteien mit Sitz in Österreich ist die FMA die zuständige Behörde. Es ist zu beachten, dass, wenn weitere Gegenparteien der Gruppe ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben, gleichlautende Anträge bzw. Benachrichtigungen dieser Gegenparteien auch an die dort zuständigen Behörden zu richten sind.

Gemäß Artikel 11 (5) EMIR gilt die Besicherungspflicht nicht für gruppeninterne Geschäfte zwischen Gegenparteien, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind (Gruppen mit Mitgliedern nur in AT), sofern ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist. Es bedarf in solchen Fällen keines Antrages bzw. keiner Anzeige an die FMA.

Soweit die Gegenparteien nicht im selben Mitgliedsstaat ihren Sitz haben, können sich finanzielle Gegenparteien (FC) und nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC) unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Artikel 11 EMIR von dieser Besicherungspflicht befreien lassen.

Für die Befreiung von der Besicherungspflicht sind (abgesehen von Artikel 11 (5) EMIR – siehe oben) insgesamt fünf mögliche Konstellationen zu unterscheiden:

Die Ausnahme kann nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Beide Gegenparteien müssen vollkonsolidierte Mitglieder einer Gruppe sein (Artikel 3 (2) a) EMIR)
  • Es müssen geeignete zentralisierte Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren bestehen (Artikel 3 (2) a) EMIR)
  • Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien müssen hinreichend solide und belastbar sein und dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts entsprechen (Artikel 11 (6-10) a) EMIR)
  • Es dürfen keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien bestehen oder abzusehen sein (Artikel 11 (6-10) b) EMIR)

Umfang der Ausnahme

Die Verordnung sieht sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Befreiung von der Besicherungspflicht vor. Unter einer teilweisen Befreiung wird die Befreiung ausschließlich von der Initial Margin, nicht jedoch von der Variation Margin verstanden. Die FMA kann eine teilweise Befreiung aussprechen, wenn sie aus der Prüfung der Risikomanagementverfahren der Gegenparteien den Rückschluss zieht, dass die Befreiung ausschließlich von der Initial Margin gerechtfertigt ist.

Im Gegensatz zur Befreiung von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 (2) EMIR sieht die Verordnung keine Möglichkeit einer Full-Scope Befreiung von der Besicherungspflicht vor. Gemäß Artikel 18 (2) delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 enthält die Mitteilung an die FMA zusätzliche Informationen, die belegen, dass die Bedingungen des Artikells 11 (6-10) EMIR erfüllt sind. Dazu zählen Informationen betreffend Risikomanagementverfahren, historische Transaktionsdaten und Kopien der entsprechenden Kontrakte zwischen den Parteien. Bezüglich der zu übermittelnden historischen Daten sollen die OTC-Derivategeschäfte aufgeführt werden, die zwischen den Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten in den Assetklassen, für die eine Ausnahme von der Besicherungspflicht beantragt wird, getätigt worden sind (Details siehe Annex B).

Artikel 36 (2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 regelt die Interimslösung bei Drittstaatengruppen:

Gegenparteien können bei gruppeninternen Geschäften auf Antrag an die FMA die Geltung der Besicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt zeitlich befristet aussetzen lassen, wenn eine der Gegenparteien in Österreich und die andere in einem Drittstaat ansässig ist. Dies kann Geschäfte zwischen FC untereinander, NFC untereinander, aber auch zwischen FC und NFC betreffen. Soweit hinsichtlich des betreffenden Drittstaates noch keine Äquivalenzentscheidung der Kommission nach Artikel 13 (2) EMIR vorliegt, kann die Geltung der Besicherungspflicht gemäß Artikel 1 (3) b) delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/236 bis zum 30. Juni 2022 auf Antrag an die FMA ausgesetzt werden. Derzeit hat die EU Kommission für ausgewählte Drittstaaten (USA, Japan, Brasilien, Australien, Kanada, Hongkong, Singapur) eine solche Äquivalententscheidung im Hinblick auf Artikel 11 (3) EMIR getroffen. Spätestens vier Monate nach Inkrafttreten eines solcherart erlassenen Gleichwertigkeitsbeschlusses können betroffene Gegenparteien einen Antrag auf Befreiung von der Besicherungspflicht stellen. Das Prüfungsverfahren entspricht dem Verfahren im Rahmen des Antrags gemäß Artikel 11 (8) EMIR. Für die Entscheidung ist die FMA zuständig.

Mitteilung gemäß Artikel 11 (6-10) EMIR sind über das FMA – IGT Tool einzubringen

Im FMA IGT Tool werden Mitteilungen gemäß Artikel 11 (6-10) EMIR an die FMA übermittelt.

Gruppenmitglieder sind im FMA IGT Tool via csv file hochzuladen. Ein Muster csv File ist hier zu finden.

Neue User finden im IGT Manual alle relevanten Informationen betreffend Zugang zum FMA IGT Tool und Account-Erstellung. Die Gegenpartei, welche bei der FMA über das FMA IGT Tool um eine Befreiung von der Besicherungsgpflicht für gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 11 (6-10) EMIR ansucht, übermittelt vorab eine Erklärung (Declaration) an die folgende FMA Email-Adresse: [email protected]

Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sind durch aussagekräftige Informationen zu belegen. Um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten sind hierfür folgende Templates zu verwenden:

Annex A: Nachweis Erfüllung von Artikel 3 EMIR (Gruppendefinition) und Risikomanagement gemäß Artikel 11 EMIR (Risikomanagementverfahren der Gegenparteien ist hinreichend solide und belastbar und entspricht dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts bzw. keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien)

Annex B: Angaben zu Artikel 18 (2) delegierte Verordnung (EU) 149/2013 (historische Daten)

Annex C: Angaben zu Artikel 18 (1) c) delegierte Verordnung (EU) 149/2013 (Einzelheiten der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien)

Annex Y: Angaben zu Artikel 18 (1) b) delegierte Verordnung (EU) 149/2013 (Organigramm der Gruppe)

Annex Z: Angaben betreffend die Artikel 11 (6-10) b) EMIR und sonstiges (sofern notwendig Kopien von Verträgen und sonstige Unterlagen)

FMA-Erklärung: Bestätigung der Vollmacht, im Namen der Gruppe Mitteilungen an die FMA übermitteln zu dürfen. Für bereits bestehende User im FMA IGT Tool ist diese Erklärung noch einmal im Annex Z im FMA IGT Tool hochzuladen. Für neue User ist die Erklärung vorab bei der Zugangsprüfung zum Tool zu übermitteln (gemeinsam mit Ausweiskopie und Firmenbuchauszug). Die Erklärung muss von der Gegenpartei, welche bei der FMA über das FMA IGT Tool um eine Befreiung von der Besicherungspflicht für gruppeninterne Geschäfte ansucht, übermittelt werden. Die Erklärung ist an folgende Email Adresse zu senden: [email protected]

Weitere Hinweise

Artikel 32 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251 besagt, dass die Frist für die Genehmigung für die FMA erst dann zu laufen beginnt, wenn der Antrag bzw. die Mitteilung vollständig ist. Dies wird der im Antrag bzw. in der Mitteilung genannten Kontaktperson per Email mitgeteilt, oder es werden schriftlich weitere Unterlagen angefordert.

Weiters besagt Artikel 32 delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251, dass die Gegenpartei der FMA unverzüglich schriftlich jede Änderung mitzuteilen hat, die sich auf die Erfüllung der genannten Anforderungen auswirken kann. Die FMA kann dann die Anwendung der Befreiung untersagen oder ihre positive Entscheidung widerrufen.

Für die Prüfung der Befreiung von der Clearingverpflichtung für gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 11 (6-10) EMIR wird gemäß FMA Gebührenverordnung, Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) III.G.8. eine Gebühr in Höhe von EUR 2.000,00 fällig.

Weitere Informationen

Recht

European Market Infrastructure Regulation, EMIR

Verordnung (EU) 2019/834 (EMIR 2.1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/2251

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/236

Information

FMA IGT Tool

IGT Manual

Declaration

csv-File für den Upload der Gruppenunternehmen

Annex A

Annex B

Annex C

Annex Y

Annex Z