Sie befinden sich hier: 

EMIR REFIT („EMIR 2.1“)

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/834 zur Überarbeitung der europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) ist am 28. Mai 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (EMIR REFIT 2.1) und am 17. Juni 2019 formal in Kraft getreten. Das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (Regulatory Fitness and Performance Programme – REFIT) ist ein Programm im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung der Europäischen Kommission. Es gewährleistet, dass EU-Rechtsvorschriften den beabsichtigten Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger, für Unternehmen und Gesellschaft bringen und gleichzeitig Bürokratie abgebaut und Kosten gesenkt werden. Es sollen somit Erleichterungen in der Anwendung geschaffen werden, ohne jedoch die Kernanforderungen der Verordnung zu ändern. Die wichtigsten Änderungen in EMIR REFIT 2.1 sind folgende:

  • Wegfall der „Frontloading“-Bestimmung, welche vorgesehen hat, dass bilaterale Derivategeschäfte mit entsprechend langer Mindestrestlaufzeit auch bei Abschluss vor dem Inkrafttreten der Clearing-Pflicht über eine CCP abgewickelt werden müssen. („Frontloading“)
  • Wahlrecht zur Berechnung oder Nichtberechnung der Clearingschwelle für finanzielle Gegenparteien („FCs“) und nichtfinanzielle Gegenparteien („NFCs“)
    • FCs: Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate berechnen. Berechnet eine finanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung über einer der festgelegten Clearingschwellen, dann
      • unterrichtet die FC sofort die ESMA und FMA;
      • ist für beide Meldungen das ESMA Formular zu verwenden;
      • hat die FC innerhalb von vier Monaten Clearingvereinbarungen zu treffen;
      • gilt die Clearingpflicht für alle clearingpflichtigen OTC Derivate die ab vier Monaten ab Unterrichtung an ESMA/FMA geschlossen oder verlängert werden;
      • bleiben FCs nach Inkrafttreten von EMIR REFIT 2.1 so lange clearingpflichtig, bis ein Nachweis der Unterschreitung der Schwelle an die FMA erbracht wurde;
      • sind bei der Berechnung alle OTC Derivatekontrakte (auch Hedging-Kontrakte) auf Gruppenebene einzubeziehen.
    • NFCs: gleich wie FCs; ABER:
      • Clearingpflicht gilt nur für clearingpflichtige OTC Derivate, in welchen die Clearingschwelle überschritten wurde, sofern die Positionsberechnung gem. Artikel 10 Abs. 1 EMIR stattgefunden hat; bei Nichtberechnung der Derivatepositions gegen die Clearingschwelle gilt die Clearingpflicht für alle clearingpflichtigen OTC-Derivate.
      • OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind (dh Hedging-Kontrakte), werden gem. Artikel 10 Abs. 3 EMIR nicht in die Berechnung der Clearingschwelle einbezogen.
    • Die Clearingschwellen sind in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegt. Diese betragen:
      • für OTC-Kreditderivatekontrakte 1 Mrd. EUR,
      • für OTC-Aktienderivatekontrakte 1 Mrd. EUR,
      • für OTC-Zinsderivatekontrakte 3 Mrd. EUR,
      • für OTC-Devisenderivatekontrakte 3 Mrd. EUR,
      • für OTC-Warenderivatekontrakte und alle anderen OTC Derivatekontrakte 4 Mrd. EUR (jeweils Bruttonennwert).
    • Sofern die Berechnung ergibt, dass die Clearingschwelle nicht überschritten wird, ist keine Mitteilung an die FMA und ESMA erforderlich.
  • Die Befreiung von der Clearingpflicht für Altersversorgungsunternehmen wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2021/962 bis 18. Juni 2022 verlängert.
  • Wegfall der Meldung von Kontrakten, die vor Inkrafttreten von EMIR abgeschlossen und beendet wurden („Backloading“).
  • Befreiung von der Meldepflicht, wenn mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, oder als solche angesehen würde, wenn sie in der Union ansässig wäre, beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und die Muttergesellschaft keine finanzielle Gegenpartei ist. Gegenparteien müssen die FMA benachrichtigen, wenn sie diese Befreiung für sich in Anspruch nehmen wollen. Die Befreiung der gruppeninternen Derivatekontrakte von der Meldepflicht ist gültig, wenn die FMA nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • FCs tragen allein die Verantwortung und übernehmen die gesetzliche Haftung für die Meldung von Kontrakten mit NFCs – anwendbar: 12 Monate nach Inkrafttreten von EMIR REFIT 2.1
    • NFCs dürfen jedoch freiwillig auch selbst die Meldung übernehmen; dann übernehmen diese jedoch auch die Verantwortung/Haftung.

Weitere Informationen

Recht

European Market Infrastructure Regulation, EMIR

Verordnung (EU) 2019/834 (EMIR 2.1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/962

Information

ESMA Formular (notification clearing threshold) (Dateiformat: xlsx, Dateigröße: 75,0 KB, Sprache: Deutsch)