Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
Die FMA als Abwicklungsbehörde hat einen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus (NAF) einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen.
Der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen. Die Mittel im NAF dienen der FMA im Abwicklungsfall zur Erreichung der Abwicklungsziele und -grundsätze gemäß §§ 48 und 53 BaSAG und sind ausschließlich für die in § 124 Abs. 1 BaSAG aufgezählten Maßnahmen zu verwenden.
Beitragspflichtig sind Bestimmte Wertpapierfirmen im Sinne des § 2 Z 3a BaSAG sowie EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG.
Die FMA berechnet die Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils und fordert zu diesem Zweck die erforderlichen Daten für die Beitragsberechnung bei den beitragspflichtigen Unternehmen an.
Sämtliche Beiträge sind von der FMA per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen durch die FMA sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Bescheide bzw. die Verständigungen müssen den beitragspflichtigen Unternehmen vor dem 1. Mai des jeweiligen Beitragsjahres zugestellt werden (Art. 13 Abs. 1 Del. VO 2015/63).
Template für die Datenmeldung zur Beitragsberechnung zum NAF 2027
Alle Bestimmten Wertpapierfirmen im Sinne des § 2 Z 3a BaSAG sowie EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG, welche per Stichtag 01. Jänner 2027 konzessioniert sind, haben gemäß § 123 Abs. 1 BaSAG einen Beitrag zum NAF für das Jahr 2027 zu leisten.
Die FMA wird im Q4 2026 den beitragspflichtigen Unternehmen dafür das einheitliche Datentemplate für die Datenbeibringung zur Beitragsberechnung zum NAF 2027 zur Verfügung stellen.
Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß Art. 10 DelVO 2015/63 bzw. § 3 BeiPaV 2023, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.