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Crossings – Achtung bei der Wertpapierorder

Was versteht man unter Crossings?

Crossings,„In-sich-Geschäfte“ oder „Wash Trades“, können entstehen, wenn Sie Kauf und Verkauf des gleichen Wertpapiers in Auftrag geben. Bleibt nach der Abwicklung von Verkauf und Kauf die gleiche Person wirtschaftlicher Eigentümer eines Wertpapiers, kommt es zu einem Crossing.

Crossings sind verboten! Achten Sie darauf, dass Sie bei börslichen Wertpapiergeschäften niemals gleichzeitig Käufer und Verkäufer des gleichen Wertpapiers sind.

Crossings sind verboten, weil sie den Kurs eines Wertpapiers künstlich verändern können. Dies kann eine verbotene Marktmanipulation darstellen.

Zu einer verbotenen Marktmanipulation kommt es durch Geschäfte, die „falsche oder irreführende Signale“ geben, oder durch die der Kurs, und damit der Wert, eines Wertpapiers künstlich verändert wird. Der Kurs eines Finanzinstruments kann beispielsweise nach oben oder nach unten manipuliert werden, indem man gegenläufige (hoch oder niedrig) limitierte Kauf- und Verkaufsorders ausführt.

Durch Crossing Geschäfte kann ein erhöhtes börsliches Handelsvolumen vorgetäuscht werden, das es in Wahrheit nicht gibt. Dies kann insbesondere Anleger in wenig gehandelten Titeln über die tatsächliche Nachfrage täuschen und deren Investmententscheidung nachteilig beeinflussen.

Crossings können den Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 iVm Art 12 MAR erfüllen und können mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.

Verwaltungsübertretungen sind von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

Achten Sie bei der Beauftragung von Kauf- und Verkaufsorder unter anderem darauf, dass

  • zeitnah in Auftrag gegebene Kauf- und Verkaufsorders keine gegenläufigen Orderlimits aufweisen (z.B. u.a. idente Limits oder gegenläufige Orders in Kombination mit dem Orderzusatz „Bestens“) und es dadurch zu einer gegenseitigen Ausführung an der Börse kommen könnte.

Achten Sie hierbei auch auf das durchschnittliche Handelsvolumen des Titels. Bei illiquideren Titeln erhöht sich die Chance, dass der Anleger bei gegenläufigen Orders mit sich selbst ausgeführt wird.

  • Sie auch nach dem börslichen Handelsschluss keine gegenläufigen Orders in Auftrag geben, wodurch es in der Eröffnungsauktion des folgenden Handelstags zu In-sich-Geschäften kommen könnte.
  • Sie vorab überprüfen, ob eine neue Wertpapierorder (z.B. Kauf) unter Umständen gegen eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragte, aber noch nicht ausgeführte, Order im gleichen Titel (z.B. Verkauf), gegeneinander ausgeführt werden könnte.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch noch nicht ausgeführte, aber möglicherweise gegenläufige Stopp-Orders.

Nein. Marktmanipulation und allfällige steuerliche Belange sind unabhängig voneinander zu betrachten.

Steuerliche Überlegungen stellen keinen rechtfertigenden Grund für eine Marktmanipulation dar, der Sie vor einer Strafe bewahren würde.

Wenn sich im Rahmen der Transaktion der wirtschaftliche Eigentümer nicht ändert, so ist auch eine gegenläufige Kauf- und Verkaufsorder über zwei Depots verboten.

Wenn sich der wirtschaftliche Eigentümer ändert, kann dies ein abgesprochenes Geschäft darstellen, welches ebenfalls marktmanipulativ sein kann.

Bei weiterführenden Fragen informieren Sie sich auf der Homepage der FMA zum Thema Marktmissbrauch oder wenden sich an Ihren Kundenberater.

 

Weiterführende Links zum Thema:

https://www.fma.gv.at/kapitalmaerkte/marktmissbrauch/marktmissbrauch/

https://www.fma.gv.at/kapitalmaerkte/marktmissbrauch/marktmissbrauch/crossings/