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FAQs HETA-Vorstellungsbescheid II

Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zum HETA-Vorstellungsbescheid II sowie den Bescheid als Download.

Warum veröffentlicht die FMA nun einen neuen Bescheid?

Die Abwicklungsbehörde hat nach dem Mandatsbescheid vom 10.04.2016 von Amts wegen das Ermittlungsverfahren eröffnet, das nun mit dem mittels Edikt veröffentlichten Vorstellungbescheid (Vorstellungsedikt) abgeschlossen wird.

Der Vorstellungsbescheid ersetzt den Mandatsbescheid vom 10.04.2016 für jene Gläubiger, die gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben haben. Ungeachtet dessen erstrecken sich die Rechtswirkungen des Vorstellungsbescheids auch auf die in ihren Rechten Betroffenen, die keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.04.2016 erhoben haben.

Nein, der Vorstellungsbescheid ersetzt vielmehr den Mandatsbescheid vom 10.04.2016. Die FMA ist gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf der 3-monatigen Vorstellungsfrist gegen den Mandatsbescheid von Amts wegen das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Vorstellungen werden durch den Vorstellungsbescheid, der wieder mittels Edikt auf der Homepage der FMA zu veröffentlichen ist, erledigt.

Feststellungen aufgrund von Sachverhaltselementen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorkamen, wurden nun im vorliegenden Vorstellungsbescheid berücksichtigt. Diese führen punktuell zu inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Mandatsbescheid vom 10.04.2016, wie z.B. die Höhe der Quote der Gläubigerbeteiligung.

Es gilt nunmehr nur der Vorstellungsbescheid. Der Vorstellungsbescheid ersetzt den Mandatsbescheid vom 10.04.2016 für jene Gläubiger, die gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung erhoben haben. Ungeachtet dessen erstrecken sich die Rechtswirkungen des Vorstellungsbescheids auch auf die in ihren Rechten Betroffenen, die keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.04.2016 erhoben haben.

Die wesentlichsten Maßnahmen sind

•       ein Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten,

•       ein Schuldenschnitt um 35,60% auf 64,40% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten,

•       die Streichung aller Zinszahlungen ab 1.3.2015, als die HETA unter Abwicklung gemäß BaSAG gestellt worden ist,

•       eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023, sowie

•       die Löschung aller mit den bestehenden Anteilen und Eigentumstiteln verbundenen Rechte und Pflichten.

Die wesentlichste Änderung vom Mandatsbescheid vom 10.04.2016 zum Vorstellungsbescheid ist die Veränderung des Schuldenschnitts von ursprünglich 46,02% auf nunmehr 64,40%.

Die nunmehr vorliegenden Bewertungsergebnisse reflektieren den bisherigen Verlauf der Verwertung der Vermögensgegenstände. Die bisherigen Resultate des Abbaus zeigten, dass bei der Realisierung der Vermögenswerte höhere Rückflüsse generiert wurden, als zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 23.03.2016 und Veröffentlichung des Mandatsbescheids am 10.04.2016 erwartet werden konnte. Ausgehend von den bisher erzielten Verwertungsergebnissen ergibt sich, unter Berücksichtigung von fairen, vorsichtigen und realistischen Bewertungsannahmen, für die zukünftige Verwertung von Vermögensgegenständen ein höherer erwartbarer Geldbestand am Ende des Abwicklungszeitraums, der zur Bedienung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Damit konnten aus dem Abbau entstandene gewisse und ungewisse Verbindlichkeiten bzw. wertmäßig erforderliche Anpassungen für zum 01.03.2015 bestehende Risiken kompensiert werden. Ferner reduzierten sich mit dem zeitlichen Voranschreiten der Abwicklung weitere Unsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung zukünftiger Geldflüsse.

Um die Abwicklungsgrundsätze zu wahren und ein geordnetes Verfahren zur Verteilung des Vermögens der HETA wurde die Fälligkeit sämtlicher berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG vereinheitlicht. Je nach Vertragslaufzeit bedeutete dies entweder eine Laufzeitverlängerung oder eine Laufzeitverkürzung.

Die Komplexität des Verfahrens, unter anderem aufgrund der Vielschichtigkeit des Abbauportfolios und einer weitläufigen Gesellschaftsstruktur, die die rechtliche Liquidation mehrerer Gesellschaften erforderlich macht, führt dazu, dass zur Erzielung bestmöglicher Verwertungsergebnisse erst bis Ende 2023 mit einer gänzlichen Abwicklung der HETA gerechnet werden kann. Da längstens erst bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Verwertung aller Vermögenswerte inklusive Befriedigung der Restverbindlichkeiten und Verteilung des Verwertungserlöses realistisch erwartet werden kann, wurde die Fälligkeit der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mit dem Mandatsbescheid vom 10.04.2016 auf den Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 BaSAG , jedoch längstens auf den 31.12.2023, geändert und im Vorstellungsbescheid unverändert belassen.

Der Vorstellungsbescheid erwähnt die Möglichkeit einer vorzeitigen Befriedigung der Gläubiger durch eine teilweise Verteilung der Verwertungserlöse vor dem 31.12.2023. Eine Zwischenverteilung setzt voraus, dass diese mit der Liquiditätsplanung der HETA in Einklang steht und ausreichend Liquidität für den Geschäftsbetrieb der HETA bewahrt wird. Zudem muss in einem solchen Fall auch auf die weiterhin bestehenden zukünftigen Risiken aus dem Abbau Rücksicht genommen werden.

Das BaSAG erwähnt die Anordnung einer Zwischenverteilung durch die FMA nicht ausdrücklich in der Liste der Abwicklungsmaßnahmen. Wenngleich eine Anordnung durch Bescheid grundsätzlich für rechtlich zulässig erachtet würde, ist sie nicht wahrscheinlich.

Alternativ kann eine Zwischenverteilung durch die HETA auf privatrechtlicher Basis durchgeführt werden. Sollte die HETA diese Möglichkeit ergreifen, bedarf ihre Entscheidung der Zustimmung der FMA.

Ja, die mit dem Vorstellungsbescheid festgesetzten Quoten gelten für alle Gläubiger. Der Vorstellungsbescheid ersetzt den Mandatsbescheid vom 10.04.2016. Seine Rechtswirkungen erstrecken sich auch auf die in ihren Rechten Betroffenen, die keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 10.04.2016 erhoben haben. Das bedeutet, dass die Quote von 64,40% für alle Gläubiger von gemäß § 86 BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gilt.

Die nunmehr mit Vorstellungsbescheid festgesetzte Quote ergibt sich aus den Erhebungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Anschluss an die Veröffentlichung des Mandatsbescheids vom 10.04.2016, insbesondere aus den Bewertungsgutachten.

Das BaSAG sieht keine mehrfache Veränderung der Quote vor. Soweit jedoch Änderungen an einem Abwicklungsinstrument vorgenommen werden, bedarf es eines aktuellen Bewertungsgutachtens. Das nächste Bewertungsgutachten ist nach derzeitigem Planungsstand am Ende der Abwicklung der HETA geplant. Daraus kann sich die Grundlage für die Änderung der Quote in Form einer weitern Zu- oder auch Hinabschreibung  ergeben.

Sollte am Ende des Verwertungszeitraums der HETA mehr Vermögen vorhanden sein, als für die Befriedigung der Gläubiger gemäß der Quote im Vorstellungsbescheid und gesellschaftsrechtlichen Löschung („Liquidation“) der HETA notwendig ist, wird dieses Restvermögen an die Gläubiger verteilt. Die zusätzliche Befriedigung erfolgt durch Heraufschreibung in der umgekehrten Reihenfolge der Herabschreibung der Verbindlichkeiten durch den Schuldenschnitt. Das bedeutet, dass zuerst die Quote für die Inhaber berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten verbessert wird. Nur für den Fall, dass diese Gläubigergruppe vollständig befriedigt wird, was gemäß gutachterlicher Prognose nicht wahrscheinlich ist, käme es auch zu einer Ausschüttung an Nachranggläubiger. Der bisherige Eigentümer wird in keinem Fall einen Verwertungserlös erhalten.

Eine Insolvenz der HETA kann weiterhin nicht vollkommen ausgeschlossen werden.

Sollten im weiteren Verlauf der Abwicklung das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung oder das Prinzip des Verbots der Schlechterstellung im Vergleich zum Insolvenzverfahren verletzt werden, wird seitens der Abwicklungsbehörde zu entscheiden sein, ob ein Konkursverfahren über die HETA zu eröffnen ist. Die Abwicklungsbehörde ist jedoch grundsätzlich bestrebt, die Abwicklung fortzusetzen, da dies für die Gläubiger laut Bewertungsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich vorteilhafter als ein Konkurs ist.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde auch eine Einschätzung der Behandlung der Gläubiger angestellt, die sie in einem Konkursverfahren zu erwarten hätten. Dieser Insolvenzvergleich ergab eine fiktive Insolvenzquote von 41,66 % im Vergleich zu 64,40 % bei Anwendung der Gläubigerbeteiligung.

Dabei zeigt sich, dass die Entwicklung der Insolvenzquote und der Abwicklungsquote nicht parallel verlaufen. Das Verhältnis der Steigerung der Insolvenzquote gegenüber der Quote im Abwicklungsverfahren beträgt ca. ein Drittel; während die Quote der Gläubigerbeteiligung von 46,02 % auf 64,40 % angehoben wird, steigt die fiktive Insolvenzquote von ursprünglich 34,83 % lediglich auf 41,66 %. Dieser Umstand lässt sich damit erklären, dass es in der Abwicklung möglich ist, Vermögenswerte zu besseren als Zerschlagungswerten zu verwerten und lukrieren. Als Beispiel wird auf die Umsetzung des ADRIA-Kaufvertrages und die damit – erst im Rahmen des Abwicklungsverfahrens ermöglichte – Rückführung der Refinanzierungslinie hingewiesen.

Derzeit sind keine Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig. Die Anträge auf Entscheidung des EuGH zu Anwendungsfragen des Europarechts wurden aufgrund der Beendigung der zugrundeliegenden Gerichtsverfahren durch Einstellung oder Ruhenderklärung zurückgezogen, sodass der EuGH die Rechtssachen aus seinem Register strich.

Dessen ungeachtet ist eine Vielzahl von Verfahren vor in-  aber vor allem vor ausländischen Gerichten anhängig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen eines dieser Verfahren neuerlich Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet werden.

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