Die Republik Österreich hat entschieden, dass es keinen weiteren Kapitalzuschuss für die Heta mehr geben wird.
Aufgrund dieser Entscheidung der Republik Österreich sowie der Anzeige des Vorstandes der Heta an die FMA hat die FMA als neue Abwicklungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abwicklung der Heta nach dem neuen „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) geprüft und festgestellt.
Daraufhin hat die FMA mit 1.3.2015 als nationale Abwicklungsbehörde gemäß „Bundesgesetz zur Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) per Bescheid die Abwicklung der Heta gemäß dem neuen europäischen Abwicklungsregime für Banken eröffnet.
Zu diesem Zweck kommen der FMA weitreichende Aufgaben und Befugnisse zu. So hat sie einerseits bereits präventiv Abwicklungspläne zu entwickeln und zu erstellen, und diese andererseits im Abwicklungsfall unter Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden weitreichenden Instrumente umzusetzen.
Konkret kann die FMA insbesondere folgende Abwicklungsinstrumente einsetzen:
- Unternehmensveräußerung („Sale of Business“)
- Errichtung eines Brückeninstituts („Bridge Bank“)
- Ausgliederung von Vermögenswerten („Asset Separation“)
- Gläubigerbeteiligung („Bail-in“)
Die Abwicklungsbehörde leistet somit u.a. einen wesentlichen Beitrag, dass künftig bei einer Schieflage einer Bank nicht mehr der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss, sondern vor allem deren Eigentümer und Gläubiger herangezogen werden können.
Die FMA hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des BaSAG geprüft. Als Abwicklungsvoraussetzungen wurden festgestellt:
- die drohende Zahlungsunfähigkeit
- das Nichtvorliegen alternativer privatwirtschaftlicher Maßnahmen, welche den Ausfall innerhalb angemessenen Zeitrahmens abwenden würden
- die Erforderlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere das Vorliegen des öffentlichen Interesses an den Abwicklungszielen
- der Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen
- der Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität
- des Schutzes öffentlicher Mittel
Durch die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen nach dem BaSAG wird eine Gläubigerungleichbehandlung verhindert und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Heta unmittelbar abgewendet.
Das bedeutet, dass die Fälligkeit berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der Heta dahin gehend geändert wird, dass die Fälligkeit bis zum 31.05.2016 aufgeschoben ist und diese Forderungen somit nicht vor Ablauf des 31.5.2016 bedient werden können.
Das diesbezügliche Edikt wurde gemäß BaSAG unverzüglich auf der Website der FMA veröffentlicht.
Ziel ist es dabei, die Heta gemäß den Vorgaben des neuen europäischen Aufsichtsregimes geordnet abzuwickeln, insbesondere einen geordneten Abbau der Vermögenswerte zu ermöglichen.