EMIR 3/Aktives CCP Konto (AAR)

EMIR 3 – Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos bei einer EU- CCP

Änderungen der EMIR ab dem 24.12.2024 – EMIR 3 (Verordnung (EU) 2024/2987)

Mit 24. Dezember 2024 sind umfangreiche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) in Kraft getreten: Verordnung (EU) 2024/2987 – EMIR 3

Eine zentrale Neuerung ist die Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos bei einer EUCCP , die seit 25. Juni 2025 gilt. Die Pflicht trifft Unternehmen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Artikel 7a EMIR – Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos

Gegenparteien, die der Pflicht unterliegen

Gemäß Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 EMIR gilt die Pflicht für:

  • alle finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien,
  • die ab 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen und
  • die die Clearingschwelle in einer der Kategorien gemäß Artikel 7a Absatz 6 EMIR oder aggregiert über alle Kategorien überschreiten.

Betroffene (OTC) -Derivatekategorien (Art. 7a Abs. 6 EMIR)

Die Pflicht umfasst folgende (OTC)-Derivate:

  • auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate,
  • auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivatives).

Gruppenbetrachtung

Gegenparteien, die einer Gruppe angehören, berücksichtigen bei der Prüfung der Pflicht alle relevanten (OTC)-Derivatekontrakte, die:

  • von ihnen selbst oder
  • von anderen Gruppengesellschaften
    gecleart werden.

Ausgenommen sind gruppeninterne Geschäfte.

Anforderungen an das aktive Konto

Das aktive Konto muss bei einer EU‑CCP geführt werden, die:

  • gemäß Artikel 14 EMIR zugelassen ist und
  • Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate anbietet.

Betroffene Unternehmen müssen:

  • mindestens ein aktives Konto bei einer geeigneten EU‑CCP führen,
  • eine repräsentative Anzahl an Geschäften über dieses Konto clearen (Repräsentativitätspflicht).

Wichtig:

Die Repräsentativitätspflicht gilt nicht, wenn das ausstehende nominale Clearingvolumen weniger als 6 Mrd. EUR  in den betroffenen Derivatekontrakten beträgt.

Mitteilungspflicht an FMA und ESMA

Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien mit Sitz in Österreich, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos gemäß Artikel 7a Absatz 1 EMIR unterliegen, müssen dies der FMA und der ESMA melden.

Die Meldung hat zu erfolgen:

Weitere Informationen zur Meldung an die ESMA finden Sie auf deren Website unter der Rubrik „EMIR – Active Account Notification“.

Frist zur Einrichtung des aktiven Kontos

Das aktive Konto ist innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Pflicht einzurichten — somit erstmals ab 25. Juni 2025.

Das Konto muss die Anforderungen gemäß Artikel 7a Absatz 3 EMIR erfüllen.
Die konkreten Anforderungen werden in einem Regulatory Technical Standard (RTS)  festgelegt.

Der RTS wurde am 06.02.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht als Delegierten Verordnung (EU) 2026/305 der Kommission.

Meldepflichten

Gemäß Art. 7b EMIR 3 sind finanzielle (FC) und nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC) mit Sitz in Österreich verpflichtet der FMA alle 6 Monate nachzuweisen, dass die Anforderungen zur Führung eines aktiven Accounts  gem. Art. 7a EMIR 3 eingehalten werden.

  • Das Template zur Übermittlung der Aktivitäten und Risikopositionen der vorangegangenen 12 Monate an die FMA ist als Anhang II Tabelle 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/305 der Kommission zu finden. Grundsätzlich erfolgt die Meldung auf Ebene der Gegenpartei. Sollte die Gegenpartei jedoch zu einer Gruppe, die der konsolidierten Aufsicht gem. Art. 7a(2) EMIR unterliegt, gehören, so ist die Tabelle 2 des Anhang II auch auf Ebene jedes Tochterunternehmens innerhalb und außerhalb der EU zu melden.
  • Weiters ist alle 6 Monate ein Nachweis über die Einhaltung der operativen Bedingungen gem. Art. 7b(1) EMIR 3, sowie EMIR 3 die eingesetzten Ressourcen und Systeme zur Erfüllung der Anforderungen gem. Art. 7a(3)(b) EMIR 3 zu erbringen. Dies kann in Form einer schriftlichen Bestätigung zur Einhaltung der relevanten Verpflichtungen durch das meldepflichtige Unternehmen erfolgen.
  • Zum Nachweis über die Erfüllung der Repräsentationspflicht gem. Art. 7a(3)(d) EMIR 3 ist ebenfalls alle 6 Monate eine Übersicht über die wesentlichsten Subkategorien von Derivatekontrakten, die Anzahl an geclearten Kontrakten für jede Subkategorie, sowie der Durchschnitt in jeder Subkategorie für die vorangegangenen 12 Monate je Klasse und Referenzperiode bei einer zugelassenen CCP an die FMA zu übermitteln.
  • Weiters ist die Überschreitung der Hälfte an geclearten Geschäften innerhalb einer Subkategorie im Verhältnis zu den gesamten getätigten Geschäften der vorangegangenen 12 Monate an die FMA anzuzeigen.
    Zur Übermittlung an die FMA ist das Template in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2026/305 der Kommission zu verwenden.

Die Meldungen haben jeweils zum Stichtag des Monatsultimo Januar und Juli eines jeden Jahres zu erfolgen und den Beobachtungszeitraum 01.01. bis inkl. 31.12. (Übermittlung zum Januar Stichtag) bzw. 01.07. bis inkl. 30.06. (Übermittlung zum Juli Stichtag) zu beinhalten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen — insbesondere zu den Meldepflichten gemäß Artikel 7 EMIR 3 — folgen nach Inkrafttreten des relevanten RTS und nach Klärung weiterer Details durch die ESMA.