Zusammenarbeit mit Meldestelle nach KMG

Meldungen an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) als Meldestelle nach § 23 KMG 2019

Informationen zu den einzelnen nachfolgend kurz dargestellten Meldeschienen erfordern eine Registrierung und Anmeldung auf der Kundenplattform der OeKB.

Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019

Wer Wertpapiere oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle im Rahmen des Emissionskalenders ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß Art. 1 VO (EU) 2017/1129 oder § 3 KMG 2019 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen.

§ 24 KMG 2019 erfordert auch, den endgültigen Emissionspreis und/oder das endgültige Emissionsvolumen gem. Art 17 PVO an den Emissionskalender zu melden.

Die Meldepflicht zum Emissionskalender gilt auch für ausländische Emittenten. Wegen der unten dargestellten Übertragung der Aufgaben zur Erhebung von Metadaten aus den von der FMA gebilligten Prospekten an die Meldestelle ist eine korrekte Meldung an den Emissionskalender Voraussetzung für eine Notifikation dieser Prospekte an andere Mitgliedstaaten der Union.

Mit der Einmeldung der zu einem gebilligten Basisprospekt gehörenden Endgültigen Bedingungen in den Emissionskalender gelten diese auch als bei der FMA hinterlegt.

Emittenten, die ein Angebot im Inland unterbreiten, haben die endgültigen Bedingungen zu von der FMA nach der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 (PVO) gebilligten Basisprospekten ausschließlich an den Emissionskalender der OeKB -Meldestelle nach KMG 2019 zu melden. Damit gelten die endgültigen Bedingungen auch als bei der FMA hinterlegt.

Bei Meldungen auf Basis von der FMA gebilligter Wertpapierprospekte werden über die Meldemasken der OeKB-Meldestelle auch für die Klassifizierung der Prospekte relevante begleitende emissionsbezogene Daten gemäß der DelVO (EU) 2019/979 abgefragt.

Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.oekb.at/kapitalmarkt-services/meldungen-und-hinterlegungen-von-dokumenten/meldung-zum-emissionskalender.html

Übertragung von Aufgaben der FMA an die Meldestelle

Sowohl die Verordnung (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) als auch die VO (EU) 2023/2859 („ESAP-VO“) ermächtigen die zuständige Behörde, bestimmte Aufgaben auf andere Rechtsträger auszulagern. In der nationalen Umsetzung in § 13 Abs 3 KMG 2019 erhält die FMA das Recht, bestimmte prospektrechtliche Aufgaben an die Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 zu übertragen und in § 13 Abs 3a leg cit kann die Meldestelle im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 über die in Abs 3 genannten Aufgaben hinaus auch Aufgaben einer Sammelstelle der ESAP-VO übernehmen, sofern und soweit ihr solche übertragen werden.

Die FMA als zuständige Behörde nach der Prospekt-VO und Sammelstelle nach der ESAP-VO nimmt die Möglichkeiten zur Übertragung in Anspruch. Dadurch sollen bereits von der Oesterreichische Kontrollbank als Meldestelle nach § 23 KMG 2019 erhobene Daten effizient genützt und durch selektive Erhebung zusätzlicher Daten Mehrfachmeldungen vermieden werden. Anlässlich der Übertragungen wurden zusätzlich zu den beiden bestehenden Meldeschienen betreffend den Emissionskalender zwei neue Meldeschienen (3 und 4) für die Erhebung von Metadaten und die Hinterlegung von Dokumenten bei der Online-Meldestelle geschaffen. Außerdem stellt die FMA gemäß Art 5 Abs 8 ESAP-VO sicher, dass bestehende Meldeverfahren und Meldeinfrastrukturen weiterhin angewendet werden.

In beiden Fällen bleibt die FMA für alle von ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Welche Auswirkungen die Übertragungsvereinbarung 2026 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 3,2 MB, Sprache: Deutsch) auf Emittenten hat, wird in der Übertragungskundmachung (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 168,7 KB, Sprache: Deutsch) dargestellt.