Billigungsverfahren

Registrierung als Prospekteinreicher und Verknüpfung mit ID Austria

Die FMA ist gemäß Kapitalmarktgesetz 2019 zur Prüfung und Billigung von einteiligen und mehrteiligen Wertpapierprospekten (siehe „Prospektbilligung  “), Registrierungsformularen, Nachträgen und ab 01.01.2027 für die Billigung von Veranlagungsprospekten zuständig. Jeder Prospekt  oder Teil davon, der bei der FMA eingebracht wird, führt zur Einleitung des formellen Verfahrens. Die Dokumente sind elektronisch über das elektronische Prospektbilligungsportal, das Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) der FMA einzureichen.

Um einen Zugang zum elektronischen Prospektbilligungsportal zu erhalten, ist eine Registrierung des Prospekteinreichers vorab notwendig.

Zur Feststellung der Identität sind bei der Registrierung personenbezogene Daten sowie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Reisepass, Rechtsanwaltsausweis etc) des Prospekteinreichers hochzuladen. Weiters sind Angaben zum Unternehmen des Prospekteinreichers zu machen. Nach vollständiger Eingabe der Daten ist die Registrierung vom Anmelder abzusenden. Die Daten werden durch die FMA überprüft und im Anschluss freigegeben. Der Prospekteinreicher hat nun die Möglichkeit sich mit der angegebenen E-Mail-Adresse und dem selbstgewählten Passwort anzumelden. Der Prospekteinreicher hat seinen Account mit seiner ID Austria (https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html) zu verknüpfen, um seine Identität nachzuweisen.

Zur Registrierung

Weitere Informationen zur Registrierung siehe unter „Dokumente“ am Ende der Seite.

 

Elektronische Einreichung

Für alle Anträge zur Billigung (z.B. Prospekt, Registrierungsformular, Nachtrag) benutzen Sie bitte folgenden Zugang:

https://webhost.fma.gv.at/epass2

Nach erfolgreicher Registrierung als Prospekteinreicher ist die Einreichung eines Prospekts, Registrierungsformulars oder einheitlichen Registrierungsformulars bzw. eines Nachtrags möglich. Eine physische Einreichung des Prospektes ist nicht erforderlich.

Im elektronischen Prospektbilligungsportal sind für den Prospekteinreicher nur jene Dokumente sichtbar, die er entweder selbst eingebracht hat bzw. bei welchen er als Vertreter für den ursprünglichen Prospekteinreicher angegeben wurde.

Bei jeder erstmaligen Einreichung hat der Prospekteinreicher anzugeben, in welcher Funktion er den Prospekt einbringt. Bei in Österreich zugelassenen Rechtsanwälten genügt grundsätzlich die Berufung auf die Vollmacht. Handelt eine andere Personen als Prospekteinreicher (z.B. Mitarbeiter der Emittentin, Berater etc.) ist der FMA eine Vollmacht zu übermitteln. Ein Muster für eine Vollmacht finden Sie unter „Dokumente“ am Ende der Seite.

Sollte eine Notifizierung gemäß Art. 25 oder 26 VO (EU) 2017/1129 beabsichtigt sein, so sind jene Staaten auszuwählen, in welche das Registrierungsformular, das einheitliche Registrierungsformular, der Prospekt bzw. der Nachtrag notifiziert werden soll.

In den zur Hinterlegung oder zur Billigung vorgelegten Dokumenten sind die per Verweis aufgenommene Dokumente (sog. Inkorporierte Dokumente) bei der Prospekteinreichung ebenfalls über das elektronische Prospektbilligungsportal hochzuladen.

Verbesserungsaufträge und Wiedereinreichungen

Das Einlangen des Antrags bei der FMA löst den in Art. 20 VO (EU) 2017/1129 genannten Fristenlauf aus, an dessen Ende ein Verbesserungsauftrag (in Form der Übermittlung von Kommentaren) oder die bescheidmäßige Billigung stehen.

Im Falle eines Verbesserungsauftrags (Unterbrechung des Fristenlaufes) erfolgt die weitere Übermittlung von überarbeiteten Prospektversionen auf elektronischem Wege über das elektronische Prospektbilligungsportal (unter Beifügung einer Vergleichsversion zur jeweiligen Vorgängerversion).

Billigung

Sobald der Verbesserungsauftrag in einer übermittelten Prospektversion voll umgesetzt wurde, kann der finale Wertpapierprospekt eingebracht werden. Eine Unterschrift des Emittenten auf der finalen Version ist nicht erforderlich.

Der finale Wertpapierprospekt, das Registrierungsformular, der Nachtrag zu einem Wertpapierprospekt sowie ab 01.01.2027 Veranlagungsprospekte werden mit einer Signatur der FMA versehen.

Mit 21.07.2019 wurde der Oesterreichischen Kontrollbank AG in ihrer Funktion als Meldestelle in Form einer Übertragungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 3 KMG 2019 die Veröffentlichung übertragen.

Gebührenpflicht

Der Antrag auf Prospekt- bzw. Nachtragsbilligung oder Billigung eines Registrierungsformulars löst eine Gebührenpflicht gemäß 1. Teil § 1 Abs. 1 i.V.m. 2. Teil TP III.H.1 bis H.12 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FMA –GebV ), BGBl II 230/2004, i.d.g.F. aus.

Die Gebühr beträgt im Falle eines Prospektes als einziges Dokument EUR 8.750,- und die Billigung eines Registrierungsformulars oder einer Wertpapierbeschreibung EUR 4.375,-. Die Gebühr für einen Nachtrag beträgt EUR 940,-.  Die Bewilligung einer Ausnahme von der Aufnahme bestimmter Informationen in den Prospekt gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 2017/1129 beträgt EUR 190,- pro Ausnahme.

Die detaillierte Aufstellung sämtlicher Gebührenpflichten sind der FMA-GebV zu entnehmen.

Die Gebühr ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Gebührenbescheides auf das Konto bei der Österreichischen Nationalbank (IBAN AT550010000000115525, BIC NABAATWW), lautend auf „Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I Nr. 97/2001 – Subkonto für Gebühreneinnahmen“, einzuzahlen.

Hinweise für Antragsteller

Der Wertpapierprospekt bzw. die einzelnen Teile eines mehrteiligen Prospektes sowie ab 01.01.2027 Veranlagungsprospekte sollten bereits bei der Ersteinreichung im Wesentlichen vollständig sein. Bis auf wenige, erst kurz vor Billigung feststehende Angaben sollen alle Angaben über das Angebotsverfahren, den Emittenten und die Wertpapiere/Veranlagungen bereits in der Ersteinreichung enthalten sein, sofern ein Emittent einen bestimmten Zeitplan und Billigungstermin anstrebt. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn und soweit dies im Rahmen einer Voranfrage ausdrücklich abgestimmt wurde.

Die FMA ersucht um frühzeitige Abstimmung der Zeitpläne für die Prospektbilligung mit dem Team Kapitalmarktprospekte der FMA.

Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen, mündlichen, telefonischen und schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG i.d.g.F. an die FMA sind die Geschäftszeiten der FMA (Geschäftszeiten der FMA) maßgeblich.

Meldungen an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) als Meldestelle nach § 23 KMG 2019

Zu den verpflichtenden Meldungen an die Meldestelle siehe Details unter Zusammenarbeit mit Meldestelle nach KMG.

Dokumente