Billigungsverfahren

Registrierung als Prospekteinreicher und Verknüpfung mit ID Austria

Die FMA ist gemäß Kapitalmarktgesetz 2019 zur Prüfung und Billigung von einteiligen und mehrteiligen Wertpapierprospekten (siehe „Prospektbilligung  “), Registrierungsformularen, Nachträgen und ab 01.01.2027 für die Billigung von Veranlagungsprospekten zuständig. Jeder Prospekt  oder Teil davon, der bei der FMA eingebracht wird, führt zur Einleitung des formellen Verfahrens. Die Dokumente sind elektronisch über das elektronische Prospektbilligungsportal, das Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) der FMA einzureichen.

Um einen Zugang zum elektronischen Prospektbilligungsportal zu erhalten, ist eine Registrierung des Prospekteinreichers vorab notwendig.

Zur Feststellung der Identität sind bei der Registrierung personenbezogene Daten sowie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Reisepass, Rechtsanwaltsausweis etc) des Prospekteinreichers hochzuladen. Weiters sind Angaben zum Unternehmen des Prospekteinreichers zu machen. Nach vollständiger Eingabe der Daten ist die Registrierung vom Anmelder abzusenden. Die Daten werden durch die FMA überprüft und im Anschluss freigegeben. Der Prospekteinreicher hat nun die Möglichkeit sich mit der angegebenen E-Mail-Adresse und dem selbstgewählten Passwort anzumelden. Der Prospekteinreicher hat seinen Account mit seiner ID Austria (https://www.oesterreich.gv.at/id-austria.html) zu verknüpfen, um seine Identität nachzuweisen.

Zur Registrierung

Weitere Informationen zur Registrierung siehe unter „Dokumente“ am Ende der Seite.

 

Elektronische Einreichung

Für alle Anträge zur Billigung (z.B. Prospekt, Registrierungsformular, Nachtrag) benutzen Sie bitte folgenden Zugang:

https://webhost.fma.gv.at/epass2

Nach erfolgreicher Registrierung als Prospekteinreicher ist die Einreichung eines Prospekts, Registrierungsformulars oder einheitlichen Registrierungsformulars bzw. eines Nachtrags möglich. Eine physische Einreichung des Prospektes ist nicht erforderlich.

Im elektronischen Prospektbilligungsportal sind für den Prospekteinreicher nur jene Dokumente sichtbar, die er entweder selbst eingebracht hat bzw. bei welchen er als Vertreter für den ursprünglichen Prospekteinreicher angegeben wurde.

Bei jeder erstmaligen Einreichung hat der Prospekteinreicher anzugeben, in welcher Funktion er den Prospekt einbringt. Bei in Österreich zugelassenen Rechtsanwälten genügt grundsätzlich die Berufung auf die Vollmacht. Handelt eine andere Personen als Prospekteinreicher (z.B. Mitarbeiter der Emittentin, Berater etc.) ist der FMA eine Vollmacht zu übermitteln. Ein Muster für eine Vollmacht finden Sie unter „Dokumente“ am Ende der Seite.

Sollte eine Notifizierung gemäß Art. 25 oder 26 VO (EU) 2017/1129 beabsichtigt sein, so sind jene Staaten auszuwählen, in welche das Registrierungsformular, das einheitliche Registrierungsformular, der Prospekt bzw. der Nachtrag notifiziert werden soll.

In den zur Hinterlegung oder zur Billigung vorgelegten Dokumenten sind die per Verweis aufgenommene Dokumente (sog. Inkorporierte Dokumente) bei der Prospekteinreichung ebenfalls über das elektronische Prospektbilligungsportal hochzuladen.

Verbesserungsaufträge und Wiedereinreichungen

Das Einlangen des Antrags bei der FMA löst den in Art. 20 VO (EU) 2017/1129 genannten Fristenlauf aus, an dessen Ende ein Verbesserungsauftrag (in Form der Übermittlung von Kommentaren) oder die bescheidmäßige Billigung stehen.

Im Falle eines Verbesserungsauftrags (Unterbrechung des Fristenlaufes) erfolgt die weitere Übermittlung von überarbeiteten Prospektversionen auf elektronischem Wege über das elektronische Prospektbilligungsportal (unter Beifügung einer Vergleichsversion zur jeweiligen Vorgängerversion).

Billigung

Sobald der Verbesserungsauftrag in einer übermittelten Prospektversion voll umgesetzt wurde, kann der finale Wertpapierprospekt eingebracht werden. Eine Unterschrift des Emittenten auf der finalen Version ist nicht erforderlich.

Der finale Wertpapierprospekt, das Registrierungsformular, der Nachtrag zu einem Wertpapierprospekt sowie ab 01.01.2027 Veranlagungsprospekte werden mit einer Signatur der FMA versehen.

Mit 21.07.2019 wurde der Oesterreichischen Kontrollbank AG in ihrer Funktion als Meldestelle in Form einer Übertragungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 3 KMG 2019 die Veröffentlichung übertragen.

Gebührenpflicht

Der Antrag auf Prospekt- bzw. Nachtragsbilligung oder Billigung eines Registrierungsformulars löst eine Gebührenpflicht gemäß 1. Teil § 1 Abs. 1 i.V.m. 2. Teil TP III.H.1 bis H.12 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FMA –GebV ), BGBl II 230/2004, i.d.g.F. aus.

Die Gebühr beträgt im Falle eines Prospektes als einziges Dokument EUR 8.750,- und die Billigung eines Registrierungsformulars oder einer Wertpapierbeschreibung EUR 4.375,-. Die Gebühr für einen Nachtrag beträgt EUR 940,-.  Die Bewilligung einer Ausnahme von der Aufnahme bestimmter Informationen in den Prospekt gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 2017/1129 beträgt EUR 190,- pro Ausnahme.

Die detaillierte Aufstellung sämtlicher Gebührenpflichten sind der FMA-GebV zu entnehmen.

Die Gebühr ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Gebührenbescheides auf das Konto bei der Österreichischen Nationalbank (IBAN AT550010000000115525, BIC NABAATWW), lautend auf „Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I Nr. 97/2001 – Subkonto für Gebühreneinnahmen“, einzuzahlen.

Hinweise für Antragsteller

Der Wertpapierprospekt bzw. die einzelnen Teile eines mehrteiligen Prospektes sowie ab 01.01.2027 Veranlagungsprospekte sollten bereits bei der Ersteinreichung im Wesentlichen vollständig sein. Bis auf wenige, erst kurz vor Billigung feststehende Angaben sollen alle Angaben über das Angebotsverfahren, den Emittenten und die Wertpapiere/Veranlagungen bereits in der Ersteinreichung enthalten sein, sofern ein Emittent einen bestimmten Zeitplan und Billigungstermin anstrebt. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn und soweit dies im Rahmen einer Voranfrage ausdrücklich abgestimmt wurde.

Die FMA ersucht um frühzeitige Abstimmung der Zeitpläne für die Prospektbilligung mit dem Team Kapitalmarktprospekte der FMA.

Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen, mündlichen, telefonischen und schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG i.d.g.F. an die FMA sind die Geschäftszeiten der FMA (Geschäftszeiten der FMA) maßgeblich.

Meldungen an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) als Meldestelle nach § 23 KMG 2019

Informationen zu den einzelnen nachfolgend kurz dargestellten Meldeschienen erfordern eine Registrierung und Anmeldung auf der Kundenplattform der OeKB:https://login.oekb.at/dana-na/auth/url_XXfx1cULUr764M4f/welcome.cgi

Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019

Wer Wertpapiere oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle im Rahmen des Emissionskalenders ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß Art. 1 VO (EU) 2017/1129 oder § 3 KMG 2019 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen.

§ 24 KMG 2019 erfordert auch, den endgültigen Emissionspreis und/oder das endgültige Emissionsvolumen gem. Art 17 PVO an den Emissionskalender zu melden.

Die Meldepflicht zum Emissionskalender gilt auch für ausländische Emittenten. Wegen der unten dargestellten Übertragung der Aufgaben zur Erhebung von Metadaten aus den von der FMA gebilligten Prospekten an die Meldestelle ist eine korrekte Meldung an den Emissionskalender Voraussetzung für eine Notifikation dieser Prospekte an andere Mitgliedstaaten der Union.

Mit der Einmeldung der zu einem gebilligten Basisprospekt gehörenden Endgültigen Bedingungen in den Emissionskalender gelten diese auch als bei der FMA hinterlegt.

Emittenten, die ein Angebot im Inland unterbreiten, haben die endgültigen Bedingungen zu von der FMA nach der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 (PVO) gebilligten Wertpapierprospekten ausschließlich an den Emissionskalender der OeKB-Meldestelle nach KMG 2019  zu melden.

Bei Meldungen auf Basis von der FMA gebilligter Wertpapierprospekte werden über die Meldemasken der OeKB-Meldestelle auch für die Klassifizierung der Prospekte relevante begleitende emissionsbezogene Daten gemäß der DelVO (EU) 2019/979 abgefragt. Die Entgegennahme durch die OeKB-Meldestelle erfolgt auf Basis einer Übertragung von Aufgaben der FMA an die OeKB-Meldestelle nach § 13 Abs 3 KMG.

Weiterführende Informationen finden Sie unter https://www.oekb.at/kapitalmarkt-services/meldungen-und-hinterlegungen-von-dokumenten/meldung-zum-emissionskalender.html

Erweiterte Meldepflicht bei Angeboten/Handelszulassungen unter von der FMA gebilligten Prospekten

Um die vollständige Erhebung der für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten gemäß der DelVO (EU) 2019/979  für das ESMA Notifizierungsportal sicherzustellen, sind sämtliche (auch andere als erstmalige inländische) Angebote zu melden.

Weiterführende Informationen zu Meldungen an den Emissionskalender insbesondere zum Zwecke der Aufbereitung emissionsbezogener Klassifizierungsdaten nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/979 finden Sie hier:

Wichtige Hintergrundinformationen vom 12.08.2021

Erweiterte Meldepflichten aufgrund der Einführung des European Single Access Point (ESAP)

Der ESAP ist ein neues zentrales europäisches Zugangsportal, das von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis 10. Juli 2027 eingerichtet wird. Es soll unter anderem kostenlosen, zentralisierten und zunächst zumindest datenextrahierbaren Zugang zu sämtlichen prospektrechtlich relevanten Unterlagen bieten. Die Umsetzung des Art 21a der VO (EU) 1129/2017 erfordert die Erhebung zusätzlicher Daten und Bereitstellung zusätzlicher Dokumente. Die Hinterlegung von Dokumenten, die bei Inanspruchnahme bestimmter Prospektausnahmen an Stelle eines Prospektes zu erstellen und zu veröffentlichen sind, samt den erforderlichen Metadaten  ist beabsichtigt. Die Entgegennahme durch die OeKB Meldestelle wird auf Basis einer Übertragung gemäß Art 5 Abs 8 der ESAP-Verordnung (EU) 2023/2859 erfolgen. So werden bestehende Datenerhebungsverfahren und -infrastrukturen der OeKB kosteneffizient genutzt.

Notifikationen und sämtliche weiteren Prospektinformationen können im ESMA-Prospektregister abgerufen werden.

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