Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, sind gemäß Art. 92 Abs. 1 MiCAR verpflichtet, der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ein begründeter Verdacht auf Marktmissbrauch besteht.
Diese Meldepflicht betrifft Aufträge und Geschäfte mit Kryptowerten, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, sofern Umstände vorliegen, die darauf hindeuten könnten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden könnte.
Verdächtige Aufträge und Geschäfte gem. Art. 92 Abs. 1 MiCAR sind unter Verwendung des EU-weit einheitlichen Formulars für Verdachtsmeldungen per Mail an die FMA zu übermitteln ([email protected]).
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