Veranlagungsprospekte sind ab dem 01.01.2027 von der Finanzmarktaufsicht zu billigen und ab dem Billigungszeitpunkt max. 12 Monate gültig. Sofern der Gesamtgegenwert der angebotenen Veranlagungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten EUR 12 Mio. nicht übersteigt, darf ein vereinfachter Prospekt gemäß Anlage D zum KMG 2019 erstellt werden.
Eine Notifizierung in einen EWR – Mitgliedsstaat sowie eine Zulassung zu einem geregelten Markt sind bei Veranlagungsprospekten nicht möglich.
Klargestellt wird jedoch, dass öffentliche Angebote von Veranlagungen ab dem 01.01.2027 nur mehr auf Grundlage eines von der Finanzmarktaufsicht gebilligten Prospekts zulässig sind.
Erfolgt ab dem 01.01.2027 im Zusammenhang mit einer nach alter Rechtslage begebenen Veranlagung ein neues oder fortgesetztes öffentliches Angebot ( zB aktive Platzierung oder Vertrieb durch den Emittenten, Verlängerung des Angebots, weitere Werbung oder die Begebung neuer Tranchen), ist ein von der Finanzmarktaufsicht gebilligter Veranlagungsprospekt erforderlich.
Prospekte, die nach der alten Rechtslage erstellt wurden, können ab dem 01.01.2027 nicht mehr durch Nachträge nach dem bisherigen System aktualisiert werden. Sofern für ein öffentliches Angebot ein Nachtrag erforderlich wäre, ist ein von der Finanzmarktaufsicht gebilligter Prospekt nach der neuen Rechtslage vorzulegen.
Billigungsanträge zu Veranlagungsprospekten nach neuer Rechtslage können bereits ab sofort der Finanzmarktaufsicht per E-Mail an [email protected] kommuniziert werden. In diesem Fall ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme vorab.