Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Prospektrechts sind die Prospektverordnung (EU) 2017/1129 (samt delegierter Verordnung) sowie das Kapitalmarktgesetz 2019, welches die Verordnung näher konkretisiert und um Veranlagungen erweitert. Wichtige Interpretations- und Auslegungshilfen stellen zusätzlich das FMA-Rundschreiben Prospektaufsicht sowie diverse Veröffentlichungen der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA dar.
FMA-Rundschreiben Prospektaufsicht
Das FMA-Rundschreiben bietet einen ausführlichen Überblick über die Rechtsgrundlagen des Prospektrechts. Darüber hinaus ist das Rundschreiben eine Mitteilung der Rechtsansicht der FMA über die Auslegung der wesentlichsten prospektrechtlichen Bestimmungen.
Hier finden Sie das FMA-Rundschreiben Prospektaufsicht:
Veröffentlichungen von ESMA
Am 07.05.2026 hat ESMA ein Public Statement hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen aus dem von der Europäischen Kommission am 07.05.2026 angenommene Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung 2019/980 im Hinblick auf die standardisierte Aufmachung und Reihenfolge sowie den gestrafften Inhalt, die gestraffte Prüfung und die gestraffte Billigung des Prospekts ab 05.06.2026 veröffentlicht.
Am 18.02.2026 hat ESMA ein Public Statement hinsichtlich Klarstellungen zu Übergangsbestimmungen im Listing Act sowie zur Anwendbarkeit der neuen vereinfachten Prospektformate gemäß Art 14a und 15a der Prospektverordnung ab 05.03.2026 veröffentlicht.
Am 11.07.2023 hat die ESMA ein Public Statement betreffend Offenlegungspflichten für Nachhaltigkeitsthemen (Public Statement on the sustainability disclosure expected to be included in prospectuses) in Prospekten veröffentlicht.
ESMA veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig Dokumente, welche komplexe und auslegungsbedürftige Bestimmungen des Prospektrechts behandeln. Für Prospektbilligungsverfahren sind hauptsächlich die Questions and Answers (Q&A) sowie die „Recommendations“ ausschlaggebend.
Am 03.02.2023 hat ESMA die Q&As zur Prospektverordnung, ESMA/2019/ESMA31-62-1258 letztmalig aktualisiert. Das Dokument selbst wird nicht mehr aktualisiert, künftige Q&As zur Prospektverordnung werden im ESMA Q&A Tool veröffentlicht.
Die ESMA recommendations wurden teilweise in Guidelines überführt. Am 04.03.2021 hat die ESMA die Leitlinien zu den Offenlegungspflichten iZm mit der Prospektverordnung (ESMA-Guidelines on disclosure requirements under the Prospectus Regulation) veröffentlicht. Die FMA erklärt sich compliant.
Für Special Issuers wie Immobiliengesellschaften gelten die ESMA recommendations weiterhin. Bei Immobiliengesellschaften müssen Bewertungsgutachten mit dem in Rz 130 aufgelisteten Inhalt in den Prospekt aufgenommen werden, wenn und insoweit Dividenden- und Nichtdividendenwerte iSd Rz 128 begeben werden, die haftungsmäßig mit Liegenschaften unterlegt sind.
Am 01.10.2019 hat die ESMA die Leitlinien zu den Risikofaktoren im Rahmen der Prospektverordnung veröffentlicht. Die Leitlinien werden mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1129 am 21.07.2019 angewandt.
Im Zusammenhang mit Alternative Performance Measures (APM) wurden die Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen (ESMA/2105/1415) von ESMA veröffentlicht. Zu diesen Leitlinien wurden außerdem Questions and Answers (ESMA32-51-370) veröffentlicht.
Mitteilung der FMA zu den Informationspflichten des Finanzintermediärs nach Art. 23 Abs. 3 PVO
Normadressat der in Art. 23 Abs. 3 der Prospektverordnung (PVO) geregelten Informationspflichten ist ein Finanzintermediär, sofern er gemäß seinem Geschäftsgegenstand zum Vertrieb von Wertpapieren anderer berechtigt ist und Wertpapiere im Rahmen eines öffentlichen Angebotes platziert oder vertreibt.
Daher fällt unter den prospektrechtlichen Begriff des Finanzintermediärs wer
- im Rahmen eines öffentlichen Angebots des Emittenten und auf Basis einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung (zB Platzierungs-, Vertriebsvereinbarung) agiert und
- vom Emittenten eine individuelle schriftliche Zustimmungserklärung zur Prospektverwendung für den Vertrieb der Wertpapiere im Rahmen öffentlicher Angebote erhalten hat oder
- sich auf eine generelle Zustimmungserklärung zum Zwecke des öffentlichen Anbietens unter Verwendung des Prospekts des Emittenten beruft und deshalb die zustimmungsgebundene Prospektverwendung auf seiner Website gegenüber den Anlegern transparent zu machen hat.
Nicht unter den prospektrechtlichen Begriff des Finanzintermediärs fällt demgegenüber, wer die Wertpapiere selbst nicht öffentlich anbietet, insbesondere daher derjenige, der in bloßer Durchführung eines Kundenauftrags tätig wird.
Die Informationspflichten nach Art. 23 Abs. 3 PVO gelten auch für Emittenten, wenn sie Finanzintermediäre sind und ihre eigenen Wertpapiere im Rahmen eines öffentlichen Angebotes vertreiben (idS ESMA Q&A on the Prospectus Regulation 18.02.2020 Q/A 8.3).
Zur Abgrenzung im Einzelfall können die Auslegungen und die Vollzugspraxis zum öffentlichen Angebot durch ESMA und NCAs herangezogen werden (vgl. ESMA Q&As, FMA Mitteilung zu Abgrenzungsfragen des öffentlichen Angebots).
Die Informationspflichten nach Art. 23 Abs. 3 PVO knüpfen an Prospektnachträge an, deren Veröffentlichung geeignet ist, ein Widerrufsrecht nach Art. 23 Abs. 2 PVO auszulösen. Der jeweilige Finanzintermediär hat diejenigen Anleger zu informieren, gegenüber denen er die Wertpapiere öffentlich angeboten hat, sofern sie die Wertpapiere von ihm erworben haben und diesen Anlegern aufgrund des veröffentlichten Nachtrags ein Widerrufsrecht nach Art. 23 Abs. 2 PVO zustehen könnte.
Anlegern, denen nach Art. 23 Abs. 2 PVO kein Widerrufsrecht zukommt, sei es, weil sie die Wertpapiere nach Veröffentlichung des Nachtrags erworben haben oder weil der Nachtragsumstand nach Lieferung der Wertpapiere eingetreten oder festgestellt wurde, müssen vom Finanzintermediär nicht nach Abs. 3 UAbs. 2 PVO kontaktiert werden. In Zweifelsfällen sollte aber eine Kontaktierung erfolgen.
Nachträge, die Angaben über Umstände enthalten, die erst nach Beendigung des öffentlichen Angebots aber vor (allfälliger späterer) Handelszulassung – eingetreten sind, sind von den Informationspflichten mangels Widerrufsrechts nicht erfasst.
Dieselbe Anknüpfung der Informationspflichten an die Möglichkeit eines Widerrufs gilt auch für einzelne unter einem Basisprospekt nach Art. 8 PVO angebotene Wertpapiere. Nachträge, die aufgrund der aufrecht zu erhaltenden maximal einjährigen Gültigkeit des Basisprospekts für laufende und künftige öffentliche Angebote unter diesem Basisprospekt erstellt werden, berechtigen daher nicht zum Widerruf von Zeichnungen aus früheren und bereits geschlossenen Wertpapierangeboten unter diesem Basisprospekt.
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Informationen zu Nachrangdarlehen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 67,1 KB, Sprache: Deutsch) 03/2021 FMA-Rundschreiben Prospektaufsicht (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 487,0 KB, Sprache: Deutsch)