Veröffentlichungen des Prospektrechts

Gemäß Art 21 der Prospekt-VO (EU) 2017/1129 ist der gebilligte Prospekt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots auf der Website des Emittenten oder der platzierenden Finanzintermediäre oder des geregelten Marktes in einer leicht und ohne Beschränkungen zugänglichen eigenen Rubrik herunterladbar, druckbar oder durchsuchbar elektronisch zu veröffentlichen. In derselben Rubrik wie der Prospekt sind auch die inkorporierten Dokumente, Nachträge, Final Terms und eine gesonderte Kopie der Zusammenfassung (ggf. als Hyperlink) zur Verfügung zu stellen. Für die Hinterlegung der Endgültigen Bedingungen (Final Terms) bei der OeKB ist die emissionsspezifische Zusammenfassung als Anhang zu den Final Terms (in einem Dokument) erforderlich. Nur so kann eine korrekte Übertragung an das ESMA Register gewährleistet werden. Der Prospekt, der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, muss mit der ursprünglichen Fassung, die von der FMA gebilligt wurde, identisch sein. Der gebilligte Prospekt wird unter anderem deshalb von der FMA mit einer Amtssignatur versehen, damit es für Anleger leicht erkennbar ist, ob es sich um einen von der FMA gebilligten Prospekt handelt. Aus diesem Grund ist eine Veröffentlichung des Prospektes ohne entsprechende Amtssignatur der FMA nicht hinreichend, um die Veröffentlichungsvorschriften zu erfüllen.

Art 31 Abs 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 gestattet den Mitgliedstaaten, Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung gebilligter Prospekte, Nachträge und zugehöriger Dokumente an Dritte zu übertragen. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in § 13 Abs 3 KMG 2019 Gebrauch gemacht und die FMA zur Übertragung dieser Aufgaben an die Meldestelle gemäß dem KMG ermächtigt.

Mit 21.07.2019 wurde der Oesterreichischen Kontrollbank AG in ihrer Funktion als Meldestelle in Form einer Übertragungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 3 KMG 2019 die Veröffentlichung übertragen.

Sämtliche von der FMA gebilligten Prospekte sowie alle von anderen EU-Mitgliedstaaten nach Österreich notifizierten Prospekte sind ab 21.07.2019 bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG abrufbar.

Liste geeigneter Prospektkontrollore

Die Prüfung des Veranlagungsprospektes auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist von einem Prospektkontrollor gemäß § 7 KMG 2019 vorzunehmen.

Die Liste enthält die gemäß § 7 Abs. 2 KMG 2019 aufgrund von Vorschlägen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstellte und aktualisierte Liste geeigneter Prospektkontrollore.