Allgemeines
Juristische Personen, die Crowdfunding-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigen, haben gemäß Art 12 Abs 1 ECSP-VO iVm dem flankierenden technischen Regulierungsstandard (RTS) einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung einzubringen. Nachfolgend finden Sie das Antragsformular sowie die weiteren erforderlichen Erklärungen für die Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen.
Antragsformular Zulassungswerber (Dateiformat: docx, Dateigröße: 107,2 KB, Sprache: Deutsch) Vorzulegende Angaben gem DelVO 2022/2012 (Dateiformat: docx, Dateigröße: 65,5 KB, Sprache: Deutsch) Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse (Dateiformat: docx, Dateigröße: 82,5 KB, Sprache: Deutsch) Fragebogen Geschäftsleitung (Dateiformat: docx, Dateigröße: 88,4 KB, Sprache: Deutsch)
Das Meldewesen für Plattformbetreiber richtet sich nach Art 16 ECSP-VO und im Detail nach den Vorlagen in einem technischen Implementierungsstandard, der noch nicht anwendbar ist (siehe Annex IX des Final Reports zu den delegierten Rechtsakten). Sobald dieser Rechtsakt anwendbar ist, wird die FMA diesen Teil der Website anpassen und das Formular in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.
Die Meldung erfolgt jährlich Ende Februar und im Nachhinein für das vorangegangene Geschäftsjahr. Die Erste Meldung für das Geschäftsjahr 2022 wird daher, sofern in diesem Geschäftsjahr bereits die Zulassung vergeben wurde, am 28.02.2023 fällig. Weitere Informationen zum Aufbau des Meldewesens erhalten Zulassungswerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens, bis der entsprechende Rechtsakt anwendbar wird.
Gemäß Art 18 ECSP-VO ist die nationale Aufsichtsbehörde des Sitzstaats (in Österreich die FMA) vorab zu informieren, wenn ein zugelassener Crowdfunding-Dienstleister seine Dienstleistungen unter der ECSP-VO in anderen Mitgliedsstaaten erbringen will.
Für diese Notifikation werden Gebühren nach der FMA-Gebühren VO fällig.
Haben Crowdinvestoren aufsichtsrechtlich auch etwas zu beachten?
Crowdinvestoren trifft in der Regel keine Zulassungspflicht, mit einer wichtigen Ausnahme: Handelt es sich um eine Kreditvermittlungsplattform, die nicht nach der ECSP-VO zugelassen ist, bzw wird die Wertschwelle von EUR 5 Mio der ECSP-VO überschritten, können auch die Nutzer, sofern sie gewerblich handeln, den Tatbestand des Kreditgeschäfts gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG (Investoren) bzw des Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG (Projektträger) verwirklichen. Achtung: Gewerblichkeit ist schon dann gegeben, wenn wiederkehrende Einnahmen beabsichtigt sind. Gewinnerzielungsabsicht ist für die Frage der Gewerblichkeit nicht erforderlich.
Ein unerlaubter Betrieb kann zu hohen Verwaltungsstrafen führen. Für die Ermittlung besteht in der FMA eine eigene Abteilung. Sie prüft anlassbezogen Fälle auf eine potentielle Zulassungspflicht und leitet ein Verfahren ein. Informationen zum Ablauf finden Sie unter Bekämpfung des unerlaubten Geschäftsbetriebs.