Informationen für Zulassungswerber

Allgemeines

Juristische Personen, die Crowdfunding-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigen, haben gemäß Art 12 Abs 1 ECSP-VO iVm dem flankierenden technischen Regulierungsstandard (RTS) einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung einzubringen. In jedem Fall wird vor Antragstellung eine Konsultation der FMA im Rahmen eines Vorgesprächs dringend empfohlen (Allgemeines Kontaktformular). Nachfolgend finden Sie das Antragsformular sowie die weiteren erforderlichen Erklärungen für die Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen.

Antragsformular Zulassungswerber (Dateiformat: docx, Dateigröße: 107,2 KB, Sprache: Deutsch) Vorzulegende Angaben gem DelVO 2022/2012 (Dateiformat: docx, Dateigröße: 65,5 KB, Sprache: Deutsch) Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse (Dateiformat: docx, Dateigröße: 82,5 KB, Sprache: Deutsch) Fragebogen Geschäftsleitung (Dateiformat: docx, Dateigröße: 88,4 KB, Sprache: Deutsch)

Das Meldewesen für Crowdfunding Dienstleister basiert auf Artikel 16 der ECSP VO („Berichterstattung durch Schwarmfinanzierungsdienstleister“) und den detaillierten Vorgaben des entsprechenden technischen Implementierungsstandards (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120).

Was muss gemeldet werden?
Zugelassene Crowdfunding Dienstleister übermitteln der jeweils zuständigen Behörde – in Österreich der FMA – einmal jährlich eine vollständige Liste aller Projekte, die im vorangegangenen Geschäftsjahr über ihre Plattform finanziert wurden.

Fristen & Ablauf
• Einreichung bei der FMA: jährlich Ende Februar, rückwirkend für das vergangene Geschäftsjahr.
• Weiterleitung an die ESMA: Die FMA übermittelt die eingegangenen Berichte innerhalb eines Monats in anonymisierter Form an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

Weitere Informationen
Zugelassene Crowdfunding-Dienstleister erhalten detaillierte Hinweise zur jährlichen Berichterstattung direkt von der FMA.

Gemäß Art 18 ECSP-VO ist die nationale Aufsichtsbehörde des Sitzstaats (in Österreich die FMA) vorab zu informieren, wenn ein zugelassener Crowdfunding-Dienstleister seine Dienstleistungen unter der ECSP-VO in anderen Mitgliedsstaaten erbringen will.
Für diese Notifikation werden Gebühren nach der FMA-Gebühren VO fällig.

Haben Crowdinvestoren aufsichtsrechtlich auch etwas zu beachten?

Crowdinvestoren trifft in der Regel keine Zulassungspflicht, mit einer wichtigen Ausnahme: Handelt es sich um eine Kreditvermittlungsplattform, die nicht nach der ECSP-VO zugelassen ist, bzw wird die Wertschwelle von EUR 5 Mio der ECSP-VO überschritten, können auch die Nutzer, sofern sie gewerblich handeln, den Tatbestand des Kreditgeschäfts gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG (Investoren) bzw des Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG (Projektträger) verwirklichen. Achtung: Gewerblichkeit ist schon dann gegeben, wenn wiederkehrende Einnahmen beabsichtigt sind. Gewinnerzielungsabsicht ist für die Frage der Gewerblichkeit nicht erforderlich.
Ein unerlaubter Betrieb kann zu hohen Verwaltungsstrafen führen. Für die Ermittlung besteht in der FMA eine eigene Abteilung. Sie prüft anlassbezogen Fälle auf eine potentielle Zulassungspflicht und leitet ein Verfahren ein. Informationen zum Ablauf finden Sie unter Bekämpfung des unerlaubten Geschäftsbetriebs.