Wie stark beaufsichtigt die FMA unterschiedliche Anbieter und unterschiedliche Finanzprodukte? Wie gut ist Ihre Investition geschützt?

Viele komplizierte Regelungen machen es schwierig zu erkennen, wann Sie als Verbraucher gut geschützt sind und wie intensiv die FMA konkrete Anbieter beaufsichtigt. Je nach Unternehmen und Ausgestaltung des Angebots ist die FMA auf unterschiedliche Weise für die Aufsicht verantwortlich. Das gilt sowohl in Hinblick auf die laufende Aufsicht über Unternehmen als auch für den Fall deren Insolvenz. Das bedeutet, manchmal ist Ihr Investment gesetzlich stärker geschützt und manchmal viel weniger!

Um etwas Durchblick zu bekommen ist es wichtig zu wissen, wofür die FMA zuständig ist, wo ihre Aufsicht endet, wo Unternehmen gänzlich ohne Aufsicht agieren dürfen, wo unerlaubte Geschäfte beginnen und wo Betrüger versuchen, mit scheinbar attraktiven Investments ihr Unwesen zu treiben.

Man unterscheidet insbesondere:

Dazu gehören im Wesentlichen Banken, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Versicherungen, Pensionskassen und bestimmte alternative Investmentfonds (AIFM). Diese Unternehmen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit ein umfassendes Genehmigungsverfahren durchlaufen, um eine Konzession von der FMA zu erhalten. Dabei müssen strenge Anforderungen erfüllt werden. So dürfen solche Unternehmen nur als Aktiengesellschaften (AG), als Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Societas Europaea (SE) geführt werden, es muss eine bestimmte Höhe an Eigenkapital vorhanden sein und Geschäftsleiter müssen Vorerfahrung mitbringen und geeignet sein, die Geschäfte zu führen. Nach Erhalt der Konzession unterliegen diese Unternehmen der laufenden Aufsicht der FMA, die durch regelmäßige Prüfungen, Meldepflichten und andere Überwachungsinstrumente sicherstellt, dass all die besonderen Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Eine Konzession der FMA stellt also ein gewisses Gütesiegel dar, und bei konzessionierten Unternehmen genießen Sie den stärksten besonderen Verbraucherschutz.

Konzession & Notifikation – FMA Österreich

Konzessionierung und Registrierung von Zahlungsdiensten – FMA Österreich

Wertpapierunternehmen – FMA Österreich

AIF & Verwalter Alternativer Investmentfonds – FMA Österreich

Dazu zählen etwas Anbieter von virtuellen Vermögenswerten und bestimmte alternative Investmentfonds-Manager (AIFM). Diese müssen sich ebenfalls vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren, die Anforderungen sind aber wesentlich niedriger als bei konzessionierten Unternehmen. Auch die anschließende laufende Aufsicht ist viel weniger intensiv.

Informationen zur Registrierungen von Virtual Asset Service Provider finden sie hier: Registrierung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen – FMA Österreich Informationen zur Registrierung von AIFM finden sie hier:

AIF & Verwalter Alternativer Investmentfonds – FMA Österreich

Viele Menschen hatten den Wunsch direkt in Start-ups, Immobilien und innovative Projekte zu investieren. Dazu hat sowohl der österreichische als auch der europäische Gesetzgeber in den letzten Jahren auf nationaler Ebene das AltFG und auf europäischer Eben die ESCP-VO geschaffen und alternative Finanzierungs- und Anlagenmodelle ermöglicht.

Die ESCP-VO ist der europäische Rechtsrahmen für Crowdfunding-Plattformen, die abhängig von ihrer Zulassung verschiedene Arten von Dienstleistungen erbringen dürfen. Dazu gehören z.B. die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere (z.B. Aktien, Anliehen), die Platzierung solcher Wertpapiere ohne feste Übernahmeverpflichtung, die Vermittlung von Krediten und die individuelle Verwaltung von Kreditportfolios.

Für die Zulassung und die laufende Aufsicht ist die FMA zuständig. Achtung! Beaufsichtigt werden ausschließlich die Vermittlungsplattformen und nicht diejenigen, die ihr Geld tatsächlich bekommen.

Informationen zum rechtlichen Rahmen für Crowdfunding-Dienstleister finden sie hier:

Crowdfunding-Dienstleister – FMA Österreich

Österreichische Crowdfunding-Plattformen nach AltFG – FMA Österreich Europäische Crowdfunding-Dienstleister nach ECSP-VO – FMA Österreich

 

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen, auf einfache Weise Kapital von einer Vielzahl von Investoren zu beschaffen, insbesondere über Online-Plattformen. Durch gesetzliche Informationspflichten und eine Begrenzung der Höhe der einzelnen Investments wurden Mindeststandards für den Schutz der Investoren festgelegt. Damit soll der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden, während man gleichzeitig die Risiken für Anleger verringert. Für den Vollzug des AltFG sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Ein beliebtes Instrument beim Crowdfunding, insbesondere im Bereich der Investitionen in Immobilien, sind qualifizierten Nachrangdarlehen. Diese bergen für Investoren besondere Risiken! Hier bekommen Geldgeber Investitionen nur dann ausbezahlt, wenn die Rückzahlung beim Darlehensnehmer keine Insolvenz auslöst. Die Investoren sollten sich dieses Risikos jedenfalls bewusst sein – wenn sich das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, ist die Investition höchstwahrscheinlich verloren!

Informationen dazu finden Sie hier:

Nachrangdarlehen – FMA Österreich

Aktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Aktien an einer Börse öffentlich gehandelt werden. Die FMA lässt nicht die Unternehmen selbst zu, sondern prüft den Handel und die Preisbildung der Aktien. Die Emittenten unterliegen strengen regulatorischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Transparenz und Offenlegung von Finanzinformationen. Diese Unternehmen müssen regelmäßig Berichte veröffentlichen, wie z.B. Jahres- und Quartalsberichte, und wichtige Unternehmensentscheidungen bekannt geben. Damit wird darauf geschaut, dass niemand einen Informationsvorteil nutzen kann und die Kurse der Wertpapiere fair und transparent zustande kommen.

Ein solcher ist erforderlich, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten werden oder Wertpapiere zum Handel an der Börse zugelassen werden. Ausnahmen bestehen z.B. bei kleinen Angeboten (unter 8 Millionen Euro), Angeboten an qualifizierte Anleger, privaten Platzierungen (bis zu 150 Personen), oder Angeboten an bestehende Aktionäre. Die FMA prüft Wertpapierprospekte nur auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit. Die Richtigkeit der Angaben kann von der FMA nicht überprüft werden. Der Emittent haftet für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben, insbesondere die zugesicherten Eigenschaften (zum Beispiel Mündelsicherheit, hohe Ertragschancen, größtmögliche Sicherheit, geringe Volatilität).

Bei der Anlageberatung wird der Kunde durch ein konzessioniertes Unternehmen, wie z.B. eine Wertpapierfirma, individuell und professionell beraten. Dazu muss der Berater die finanzielle Situation, die Anlageziele und die Risikobereitschaft des Kunden mit diesem gemeinsam analysieren, um darauf basierend geeignete Anlageprodukte zu empfehlen. Im Vordergrund steht, dass das Produkt bestmöglich zum Kunden passt. Der Berater muss das Beratungsgespräch dokumentieren und haftet für falsche oder unpassende Empfehlungen.

Beim Eigenvertrieb vertreibt ein Unternehmen seine eigenen Finanzprodukte direkt selbst an die Kunden. Hierbei wird kein individueller Beratungsprozess durchgeführt, sondern das Unternehmen bietet seine Produkte aktiv zum Verkauf an. Im Vordergrund steht der Verkauf der Produkte, ohne eine umfassende Analyse der individuellen Kundenbedürfnisse. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die angebotenen Produkte verständlich präsentiert und die gesetzlichen Informationspflichten eingehalten werden. Der Vertrieb passiert im eigenen Interesse des Unternehmens, ohne, dass das Unternehmen besondere Vorschriften zum Schutz der Interessen des Kunden einhalten muss.

Der Aufsicht der FMA unterliegt nur die Anlageberatung. Die FMA stellt sicher, dass Finanzdienstleister gesetzliche Anforderungen einhalten, insbesondere die Verpflichtung zur objektiven und transparenten Beratung im Interesse des Kunden. Dies beinhaltet die Pflicht zur Dokumentation von Beratungsprozessen, die Aufklärung über Risiken und die Angemessenheit der empfohlenen Produkte. Anlageberater müssen bestimmte Qualifikationen nachweisen, regelmäßig Schulungen absolvieren und gesetzliche Verhaltensregeln einhalten.

Nicht nur in Hinblick auf Konzessionierung/Registrierung und laufende Beaufsichtigung, sondern auch im Fall der Insolvenz eines Unternehmens ergeben sich für Anleger bzw. Verbraucher unterschiedlichen Schutzniveaus, je nachdem welchem Aufsichtsregime das betroffene Unternehmen unterliegt. Informationen für den Insolvenzfall finden Sie hier:

Sonderfall: Insolvenz des Anbieters – FMA Österreich

Innovative Geschäftsmodelle werden nicht nur von seriösen Anbietern, sondern auch oft von Betrügern genutzt. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn neue Trends, wie Investitionen in Kryptowährungen, als „Geheimtipps“ angepriesen werden und hohe Renditen bei kleinem Risiko oder Auszahlungen erst nach getätigter Vorleistung (Vorschussbetrug) etc. versprochen werden. In letzter Zeit werden auch vermehrt Fälle von angeblichen Geheimtipps diverser Prominenter beobachtet, die schnell und einfach zu Reichtum führen sollen. Ob Armin Wolf, Armin Assinger, DJ Ötzi, Alexander van der Bellen, Mirjam Weichselbraun, Christoph Grissemann oder Barbara Karlich – sie alle haben gemeinsam, dass sie angeblich eine Handelsplattform, eine Trading-Software oder einen Finanzdienstleister kennen bzw. nutzen, die Reichtum garantieren. Tatsächlich besteht weder eine Kooperation, noch haben die dargestellten Personen ihr Geld mithilfe dieser Finanzdienstleister vermehrt. Die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden, ohne deren Zustimmung, nur als Köder genutzt. Zu finden sind solche Artikel vorwiegend auf Facebook, Instagram und TikTok und berichten über angebliche Auftritte oder Interviews der Promis in bekannten TV-Formaten und Zeitungen.

Hilfreiche Informationen, wie Sie Finanzbetrüger erkennen können, finden Sie hier:

Finanzbetrüger erkennen – FMA Österreich

Informationen, ob ein Unternehmen über eine Konzession bzw Registrierung der österreichischen Finanzmarktaufsicht verfügt, finden Sie hier:

Unternehmensdatenbank Suche – FMA Österreich