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Abwicklung im europäischen Kontext – Bankenunion

Die Europäische Bankenunion bezeichnet die im Mai 2014 beschlossene Übertragung von nationalen Kompetenzen auf zentrale Institutionen, bzw. die Schaffung von einheitlichen, gemeinsamen Richtlinien und Regelungen im Bereich der Finanzmarktaufsicht und der Sanierung oder Abwicklung von Kreditinstituten innerhalb der Europäischen Union bzw. der Eurozone.

Ein Ziel der Europäischen Bankenunion ist es, mehr Transparenz und Stabilität des europäischen Bankensektors zu erreichen und die Staatsschulden von den Bankschulden zu entkoppeln.

Die europäische Bankenunion setzt sich aus mehreren Mechanismen zusammen:

Dazu gehören der einheitliche Aufsichtsmechanismus (der Single Supervisory Mechanism, „SSM“ ), der einheitliche Abwicklungsmechanismus (der Single Supervisory Mechanism, „SRM“ ), und in Zukunft voraussichtlich auch ein einheitliches Einlagensicherungssystem (das European Deposit Insurance System, „EDIS“ ).

3 Säulen der Bankenunion:

Die drei Säulen der Bankenunion

Europäische Gremien der Bankenabwicklung auf einen Blick

Für den Bereich der Abwicklung und Abwicklungsplanung wurde eine eigene Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene geschaffen, das Single Supervisory Board, "SRB" .

Mehr Informationen zu Abwicklungsgrundsätzen, inklusive Abwicklungsplanung und -maßnahmen finden Sie hier.

Mehr Informationen zur Rolle der FMA innerhalb des SRM finden Sie hier.

Zur Sicherstellung einer wirkungsvollen und kohärenten Anwendung gibt das SRB Leitlinien heraus und richtet Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen. Hierfür hat das SRB diverse Komitees und Netzwerke etabliert, die an der Ausarbeitung der Leitlinien beteiligt sind. Diese setzen sich unter anderem auch aus Vertretern der nationalen Abwicklungsbehörden, im Falle Österreichs der FMA zusammen, die gemeinsam mit SRB -Vertretern an der Erstellung solcher Leitlinien arbeiten.

Weitere Informationen dazu finden sie unter: www.srb.europa.eu/en/content/srb-banking-union

Das SRB setzt sich aus der/m Vorsitzenden, vier weiteren Vollzeitmitgliedern, und jeweils einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, im Falle Österreichs eines FMA -Vorstandsmitgliedes zusammen. Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt ist. Ein Vertreter der Europäischen Bankenaufsicht (EBA ) kann als Beobachter eingeladen werden, insbesondere, wenn, in Einklang mit der Directive 2014/59/EU, die EBA zur Entwicklung technischer Standards oder zur Erarbeitung von Richtlinien verpflichtet ist. Weiters leistet ein Sekretariat mit aktuell ca. 400 MitarbeiterInnen die für die Wahrnehmung aller dem SRB zugewiesenen Aufgaben erforderliche administrative und technische Unterstützung.

Das SRB entscheidet in Plenarsitzungen und Präsidiumssitzungen.

An den SRB -Plenarsitzungen nehmen alle Mitglieder teil, das Plenum entscheidet unter anderem über das Jahresarbeitsprogramm, die Annahme und Kontrolle des jährlichen Haushalts des SRB , die Inanspruchnahme des Single Resolution Funds unter gewissen Bedingungen, die Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts, die Annahme der Finanzvorschriften, usw.

An den SRB -Präsidiumssitzungen, nehmen die/der Vorsitzende, die vier Vollzeitmitglieder sowie gegebenenfalls die Mitglieder der jeweilig betroffenen Mitgliedsstaaten teil. Prinzipiell bereitet die Präsidiumssitzung alle von der SRB -Plenarsitzung zu verabschiedenden Beschlüsse vor und nimmt alle Beschlüsse zur Umsetzung der SRM -Verordnung an, sofern in der Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist. Das SRB trifft bankindividuelle Entscheidungen, sowie Policy-Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam mit den nationalen Abwicklungsbehörden, sollte kein Konsens erzielt werden können, entscheiden die SRB Vollzeitmitglieder.

Das SRB hat einen eigenen Beschwerdeausschuss eingerichtet. Natürliche oder juristische Personen – einschließlich der nationalen Abwicklungsbehörden – können Beschwerde gegen gewisse Beschlüsse des SRB einlegen, wenn diese Beschlüsse an diese Personen gerichtet sind oder diese Personen unmittelbar und einzeln betreffen.

Mehr Informationen zum Beschwerdeausschuss.

Vor den Gerichten der Europäischen Union können Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdeausschusses oder — in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann — des SRB erhoben werden. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person kann dabei Rechtsmittel gegen SRB -Beschlüsse erheben. Schlussendlich ist immer der Europäische Gerichtshof (EuGH ) die letztmöglich Instanz.

Die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD ) bevollmächtigt auch die Europäische Bankenaufsicht (EBA) mit Sitz in Paris verschiedenste Leitfäden, Technical Standards oder auch Gutachten zu verfassen, die einheitliche und konsistente Abläufe zum Ziel haben, besonders wenn es um grenzüberschreitende Finanzinstitutionen geht. Diese Leitfäden der EBA gelten für alle EU -Mitgliedstaaten. Die EBA ist eine unabhängige EU -Behörde, deren Aufgabe es ist, ein wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im europäischen Bankensektor zu gewährleisten. Ihre übergeordneten Ziele bestehen in der Wahrung der Finanzstabilität in der EU und dem Schutz der Integrität, der Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktion des Bankensektors.

Beschlossen werden die diversesten Leitfäden etc. vom Board of Supervisors(BoS ) der EBA , in dem Vertreter der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten vertreten sind.

Die EBA hat einen Abwicklungsausschuss, das sogenannte Resolution Committee (ResCo ) eingerichtet, in dem die nationalen Abwicklungsbehörden vertreten sind – im Falle Österreichs wird die FMA in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde von einem Vorstandsmitglied vertreten. Das ResCo ist ein ständiger Ausschuss und dient dem Zwecke der Vorbereitung der abwicklungsrelevanten EBA -Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungs- sowie Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden übertragen werden. Es trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung ausfallender Finanzinstitute.

Mehr Informationen zur Arbeit der EBA.

Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Europäischen Institutionen, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden erforderlich. Zu diesem Zweck werden, wie von der BRRD vorgesehen, sogenannte Resolution Colleges – unter der Leitung der jeweiligen Abwicklungsbehörde des Mutterinstituts einer Bankengruppe – errichtet, die für die Abwicklung und Abwicklungsplanung, inklusive Abwicklungskonzept und der Vorschreibung von Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL ) (mehr Informationen zu dem Thema MREL finden Sie hier), für grenzüberschreitende Bankengruppenzuständig sind. Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt das SRB die nationalen Abwicklungsbehörden bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern.

Weitere Informationen